Einbau von Wallboxen geregelt
Beispiel: Ein Wohnungseigentümer hat auf dem Gemeinschaftseigentum aus welchen Gründen auch immer kein Recht, sein Fahrzeug abzustellen. Dann kann er nicht über die Ladesäule sich ein solches Recht verschaffen. Fehlt es an einem solchen Recht, ist die Herstellung einer Lademöglichkeit nicht angemessen. Es würde dann kein Anspruch bestehen. Daraus kann dann geschlussfolgert werden, dass ein Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG-Entwurf nur dann besteht, wenn der Wohnungseigentümer das Recht hat, das zu ladende Fahrzeug im Bereich der begehrten Lademöglichkeit abzustellen. Dabei spielt keine Rolle, ob sich dieses Recht aus dem Sondereigentum, aus einem Sondernutzungsrecht oder lediglich dem Recht zum Mitgebrauch einer gemeinschaftlichen Abstellfläche ergibt.
Zusätzliche Anwendungen
Interessant ist, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung erklärt, dass die sinnvolle Nutzung der Lademöglichkeit sich nicht nur auf die bloße Entnahme der Elektrizität beschränkt. So formuliert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass Halter von Elektrofahrzeugen beispielsweise Flexibilität für das Stromnetz oder den Strommarkt bereitstellen oder von variablen Tarifen profitieren können. Solche Anwendungen eröffnen zusätzliche Nutzungen der Ladeeinrichtung und der E-Mobile. Je nach Hausanschluss sowie der Auslastung des örtlichen Verteilernetzes soll damit eine intelligente Steuerbarkeit als entscheidende Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass eine Ladeeinrichtung an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Deshalb sollen bauliche Veränderungen, die zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus nach § 14a EnWG erforderlich sind, auch dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.
Beispiel: Dazu zählen Veränderungen, die zum Einbau und Betrieb der notwendigen Mess- und Steuereinrichtungen erforderlich sind, wie
Um- und Aufrüstung von Zählerschränken
kommunikative Anbindung der Ladeeinrichtungen an ein intelligentes Messsystem.
Außerdem ist aus dem Gesetz noch eine Änderung des § 554 BGB zu erwähnen. Danach soll der Mieter verlangen können, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die unter anderem das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge ermöglichen. Der Anspruch soll nicht bestehen, wenn die baulichen Veränderungen dem Vermieter, auch unter Würdigung der Interessen des Mieters, nicht zugemutet werden können. Der Mieter kann sich in dem Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Beispiel: Im Mietvertrag kann der Vermieter dieses Recht dem Mieter nicht streichen.
Es geht nicht darum, dass der Mieter ein gesetzliches Umbaurecht hat. Er hat aber einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Wie bereits oben zur Änderung des WEG beschrieben, gilt das was der Wohnungseigentümer durchführen kann insoweit auch für den Mieter. In der Gesetzesbegründung wird dazu erläutert: Wenn außer der Erlaubnis noch die aktive Einbindung des Vermieters notwendig sein sollte, könnte der Mieter eine Mitwirkung des Vermieters bei baulichen Veränderungen auf der Grundlage von § 241 Abs. 2 BGB verlangen.
Beispiel: Der Mieter hat Anspruch auf Erteilung von Informationen, die er zur Planung der Baumaßnahme benötigt, wie z. B. Informationen über die vorhandene Stromversorgung oder den Verlauf von Kabeln. Oder: Erklärungen gegenüber Handwerkern vom Eigentümer oder Vermieter.
Die Gesetzesbegründung weist noch darauf hin, dass zugunsten des Vermieters auch ein etwaiges Rückbaurisiko zu berücksichtigen ist. Nach allgemeinen Vorschriften sei ohnehin der Mieter bei Vertragsende zum Rückbau der baulichen Veränderung verpflichtet. Kommt der Mieter dem aber nicht nach und will der Vermieter die bauliche Veränderung zurückbauen, so muss er den Rückbau auf eigene Kosten ausführen und den Mieter auf Kostenersatz in Anspruch nehmen. Das stellt ein Risiko für den Vermieter dar, wenn der Mieter dann zahlungsunfähig ist. Beruft sich hierauf der Vermieter und will damit eine Unzumutbarkeit begründen, kann der Mieter das Problem aus der Welt schaffen, indem er eine besondere Kaution leistet (siehe § 554 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Mieter behebt also das Rückbaurisiko und nimmt deshalb dem Vermieter die Möglichkeit, aus dem Grunde eine Einwendung gegen die Zustimmung zu erheben.
- C. Bönning-Huber
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