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Elektromobilität
Wohin mit den Ladesäulen?
08.08.2016
Die schönste E-Auto-Prämie nützt nichts ohne ein dichtes Netz von Ladestationen. Doch wer darf wo eine Ladesäule errichten? Gerichte urteilen unterschiedlich, ein klärendes Gesetz fehlt. Eine Initiative dreier Bundesländer will das ändern.
950.000 Ladepunkte soll es bis 2020 in Deutschland geben. Bisher stehen ca. 18.000 Ladepunkte an ca. 6.000 Ladesäulen zur Verfügung. Für die Errichtung der fehlenden Ladepunkte ist nicht nur Geld erforderlich. Auch der Gesetzgeber will sich einschalten, um juristische Barrieren abzubauen.
Ladesäulen im Wohngebiet – wer kann blockieren?
Der Ausbau der Ladeinfrastruktur wird u.a. durch die Gesetzgebung gehemmt, die nicht an die Ziele der Bundesregierung zur E-Mobilität angepasst wurde. Der Besitzer eines E-Autos hat z. B. keine Chance, in der Tiefgarage eine Lademöglichkeit zu installieren, wenn sich Eigentümerversammlung oder Hausverwaltung dagegen aussprechen.
Ein Urteil des Landgerichts München verdeutlicht die Problematik.
Ein Wohnungseigentümer wollte an seinem Stellplatz in der Tiefgarage auf eigene Kosten einen Ladepunkt installieren lassen. Er bat die übrigen Eigentümer um Zustimmung. Sie lehnten ab.
Der Mann klagte gegen die Ablehnung. Das Landgericht München wies die Klage zurück. Der Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die Eigentümerversammlung dem Ladepunkt zustimmt (LG München I, 21.01.2016 – 36 S 2041/15).
Begründung:
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- Die Installation des Ladepunktes ist eine bauliche Veränderung, von der sich die anderen Eigentümer gemäß § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beeinträchtigt fühlen können.
- Die Genehmigung eines Ladepunktes kann außerdem andere Eigentümer animieren, sich E-Autos zu kaufen und ebenfalls Ladepunkte an ihren Stellplätzen in der Tiefgarage einzurichten. Die zu erwartenden Baumaßnahmen wie z. B. das Verlegen von Kabeln müssen diejenigen Eigentümer, die kein Interesse an E-Autos und eigenen Ladepunkten haben, nicht tolerieren.
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