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Elektromobilität

Wohin mit den Ladesäulen?

08.08.2016

Die schönste E-Auto-Prämie nützt nichts ohne ein dichtes Netz von Ladestationen. Doch wer darf wo eine Ladesäule errichten? Gerichte urteilen unterschiedlich, ein klärendes Gesetz fehlt. Eine Initiative dreier Bundesländer will das ändern.

950.000 Ladepunkte soll es bis 2020 in Deutschland geben. Bisher stehen ca. 18.000 Ladepunkte an ca. 6.000 Ladesäulen zur Verfügung. Für die Errichtung der fehlenden Ladepunkte ist nicht nur Geld erforderlich. Auch der Gesetzgeber will sich einschalten, um juristische Barrieren abzubauen. Ladesäulen im Wohngebiet – wer kann blockieren? Der Ausbau der Ladeinfrastruktur wird u.a. durch die Gesetzgebung gehemmt, die nicht an die Ziele der Bundesregierung zur E-Mobilität angepasst wurde. Der Besitzer eines E-Autos hat z. B. keine Chance, in der Tiefgarage eine Lademöglichkeit zu installieren, wenn sich Eigentümerversammlung oder Hausverwaltung dagegen aussprechen. Ein Urteil des Landgerichts München verdeutlicht die Problematik. Ein Wohnungseigentümer wollte an seinem Stellplatz in der Tiefgarage auf eigene Kosten einen Ladepunkt installieren lassen. Er bat die übrigen Eigentümer um Zustimmung. Sie lehnten ab. Der Mann klagte gegen die Ablehnung. Das Landgericht München wies die Klage zurück. Der Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die Eigentümerversammlung dem Ladepunkt zustimmt (LG München I, 21.01.2016 – 36 S 2041/15). Begründung:
  • Die Installation des Ladepunktes ist eine bauliche Veränderung, von der sich die anderen Eigentümer gemäß § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beeinträchtigt fühlen können.
  • Die Genehmigung eines Ladepunktes kann außerdem andere Eigentümer animieren, sich E-Autos zu kaufen und ebenfalls Ladepunkte an ihren Stellplätzen in der Tiefgarage einzurichten. Die zu erwartenden Baumaßnahmen wie z. B. das Verlegen von Kabeln müssen diejenigen Eigentümer, die kein Interesse an E-Autos und eigenen Ladepunkten haben, nicht tolerieren.
Das Argument der umweltfreundlichen Antriebsart wurde vom Gericht ausdrücklich verworfen. Umweltfreundlichkeit steht weder über den Beeinträchtigungen der anderen Eigentümer noch über § 21 Abs. 5, Nr. 6 WEG (Duldung von Maßnahmen durch Wohnungseigentümer). Schnellerer Ausbau der Ladeinfrastruktur – was ist geplant? Die Bundesländer Bayern, Hessen und Sachsen brachten am 8. Juli 2016 eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat ein. Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur beschleunigen und gleichzeitig Rechtssicherheit schaffen (Gesetzentwurf (PDF), Erklärungen der Staatsminister von Sachsen und Hessen (Anlagen 11 und 12, PDF) Gesetzesinitiative – Ladesäulen und Wohnungseigentum 61 Prozent der Deutschen leben in einem Mehrfamilienhaus, fast die Hälfte davon als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sollen Hindernisse für die Einrichtung von Ladestationen oder -punkten beseitigt werden. Zur Förderung der Elektromobilität soll in das WEG eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Sondereigentümer (z. B. eines Tiefgaragenplatzes) dann die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu dem Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beanspruchen kann, wenn er sich verpflichtet, die Kosten des Einbaus und der Erhaltung zu tragen. Gesetzesinitiative – Ladesäulen und Mietwohnungen   57 Prozent der deutschen Haushalte wohnen zur Miete. Deshalb soll auch das Mietrecht an die Erfordernisse der E-Mobilität angepasst werden. Mit dem Gesetzentwurf soll die Regelung des § 554a BGB durch einen neuen § 554b BGB auf bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität erstreckt werden. Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu entsprechenden baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat.  Nach dem Gesetzentwurf kann der Vermieter seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen der anderen Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.  Gesetzesinitiative – wie geht es weiter? Die drei Bundesländer haben empfohlen, die Gesetzesinitiative den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. In Verbindung stehende Artikel
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Autor
Name: Jürgen Winkler