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Elektromobilität

Wohin mit den Ladesäulen?

08.08.2016

Die schönste E-Auto-Prämie nützt nichts ohne ein dichtes Netz von Ladestationen. Doch wer darf wo eine Ladesäule errichten? Gerichte urteilen unterschiedlich, ein klärendes Gesetz fehlt. Eine Initiative dreier Bundesländer will das ändern.

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Zur Förderung der Elektromobilität soll in das WEG eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Sondereigentümer (z. B. eines Tiefgaragenplatzes) dann die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu dem Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge beanspruchen kann, wenn er sich verpflichtet, die Kosten des Einbaus und der Erhaltung zu tragen.

Gesetzesinitiative – Ladesäulen und Mietwohnungen  

57 Prozent der deutschen Haushalte wohnen zur Miete. Deshalb soll auch das Mietrecht an die Erfordernisse der E-Mobilität angepasst werden.

Mit dem Gesetzentwurf soll die Regelung des § 554a BGB durch einen neuen § 554b BGB auf bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität erstreckt werden. Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu entsprechenden baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. 

Nach dem Gesetzentwurf kann der Vermieter seine Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen der anderen Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. 

Gesetzesinitiative – wie geht es weiter?

Die drei Bundesländer haben empfohlen, die Gesetzesinitiative den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

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Autor
Name: Jürgen Winkler