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Elektrotechnik | Fachplanung

Bewertung des CE-Kennzeichens

ep2/2000, 1 Seite

Man steht mitunter vor der Entscheidung, ob von zwei in der Funktion gleichen Geräten das preiswertere oder das etwas teurere verwendet werden sollte. Qualitätsunterschiede sind ja meist äußerlich nicht erkennbar. Allerdings, es gibt älle, in denen das eine nur mit dem CE-Kennzeichen, das andere aber außerdem mit einem VDEPrüfzeichen versehen ist. Nehmen wir an, ich entscheide mich für das kostengünstigere Gerät, um den Auftrag zu erhalten. Im späteren Betrieb der nlage ist dieses die Ursache eines Schadens. Ergibt sich aus meiner Entscheidung eine Schuld oder eine höher e Beteiligungan den Schadenskosten?


Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 2 zubringen, z. B. Fibersilikatplatten, wie sie beim Einbau von Zählerschränken in Nischen üblich sind. Die Einhaltung der Wärme- und Schallschutzforderungen müsste jeweils gesondert geprüft werden. Aus diesen Gründen ist der Einbau von Stromkreisverteilern in Wohnungstrennwänden generell nicht zu empfehlen. Es sollte gemäß Unterabschnitt 4.3.4 (1) in [1] in der Nähe des Belastungsschwerpunkts entweder ein anderer Montageort gewählt oder, falls das nicht möglich ist, eine Anordnung auf der Trennwand vorgenommen werden. Technische Forderungen zum bautechnischen Brandschutz sind DIN 4102 Teil 1 [3] und DIN 4102 Teil 2 [4] zu entnehmen. Analoge Festlegungen zum Wärmeschutz ergeben sich aus DIN 4108 [5] und zum Schallschutz aus DIN 4109 Teil 2 [6]. Literatur [1] DIN 18 015 Teil 1:1992-03 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden; Planungsgrundlagen. [2] DIN 1053 Teil 1:1990-02 Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung. [3] DIN 4102 Teil 1:1981-05 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen. [4] DIN 4102 Teil 2:1977-09 -; Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen [5] DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau. [6] DIN 4109-2 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise. H. Senkbeil Bewertung des CE-Kennzeichens ? Man steht mitunter vor der Entscheidung, ob von zwei in der Funktion gleichen Geräten das preiswertere oder das etwas teurere verwendet werden sollte. Qualitätsunterschiede sind ja meist äußerlich nicht erkennbar. Allerdings, es gibt Fälle, in denen das eine nur mit dem CE-Kennzeichen, das andere aber außerdem mit einem VDE-Prüfzeichen versehen ist. Nehmen wir an, ich entscheide mich für das kostengünstigere Gerät, um den Auftrag zu erhalten. Im späteren Betrieb der Anlage ist dieses die Ursache eines Schadens. Ergibt sich aus meiner Entscheidung eine Schuld oder eine höhere Beteiligung an den Schadenskosten? ! Das CE-Kennzeichen ist ein Konformitätszeichen. Es sagt aus, das jeweils so gekennzeichnete Produkt entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien (ist konform) und darf im Bereich der EU vertrieben werden. Es ist „frei verkehrsfähig“ wie es in der Sprache der Juristen heißt. Für den Bereich der Elektrotechnik bedeutet das z. B., die Vorgaben der EMV-Richtlinie werden eingehalten und die Festlegungen der Niederspannungsrichtlinie - u. a. die Sicherheitstechnik (Schutz gegen Berühren und Schutz bei indirektem Berühren) - wurden berücksichtigt. Das CE-Zeichen ist somit nicht bloß ein Verwaltungszeichen, sondern hat ganz konkrete technische oder besser gesagt sicherheitstechnische Bedeutung. Sie machen es also richtig, wenn sie strikt darauf achten, dass Sie in den von Ihnen errichteten elektrischen Niederspannungsanlagen nur elektrische Betriebsmittel mit dem CE-Kennzeichen einsetzen. Allerdings darf die CE-Kennzeichnung nur auf solchen Produkten angebracht werden, für die eine derartige Kennzeichnung durch eine entsprechende EU-Richtlinie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht auf jedem x-beliebigen Produkt. Durch die Niederspannungsrichtlinie wird die CE-Kennzeichnung, von einigen Ausnahmen abgesehen, für alle „ ... elektrischen Betriebsmittel mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselstrom sowie zwischen 75 V und 1500 V Gleichstrom ...“ verlangt. B. Lindemeyer Gebühren für Ausschreibungen ? Im Rahmen einer Kostenanalyse habe ich festgestellt, dass die Gebühren für öffentliche Ausschreibungen in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind und damit meinen Betrieb finanziell belasten. Unabhängig davon, dass die Qualität der Leistungsverzeichnisse vielfach bedeutend schlechter geworden ist, stellt sich für mich die Frage, ob die ausschreibende Stelle - in meinem Fall das Kreis-Hochbauamt - die Kosten für Ausschreibungen willkürlich festlegen kann. Wo kann ich Auskunft darüber erhalten? ! Ich bestätige Ihre Feststellung, die Gebühren - insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen - sind in den letzten Jahren ständig gestiegen. Zugleich möchte ich Sie beglückwünschen, dass Sie in Ihrem Betrieb eine Kostenkontrolle ausüben und damit einen wirksamen Schlüssel zur Kostensenkung für den Fortbestand Ihres Unternehmens nutzen. Für die Ausführung von Bauleistungen - und dazu zählen auch die elektrohandwerklichen Leistungen - stehen die Grundsätze für die Vergabe in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Im Teil A dieser vom Deutschen Institut für Normung herausgegebenen Norm DIN 1960 sind die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen geregelt. Im §20, Absatz 1, heißt es dazu: (1)Bei öffentlicher Ausschreibung darf für die Leistungsbeschreibung und die anderen Unterlagen eine Entschädigung gefordert werden; sie darf die Selbstkosten der Vervielfältigung nicht überschreiten. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auschreibung nach §17 Nr. 1 VOB/A ist anzugeben, wie hoch sie ist und dass sie nicht erstattet wird. (2)Bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe sind alle Unterlagen unentgeltlich abzugeben. Wie aus Ziffer l zu ersehen, darf die ausschreibende Stelle bei der Abgabe von Verdingungsunterlagen an die Bewerber bei öffentlichen Ausschreibungen lediglich eine Entschädigung für die Vervielfältigung von den Bewerbern fordern. Die Selbstkostenpreise sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Im Land Berlin gilt beispielsweise die folgende Regelung, wobei vorausgesetzt wird, dass das Leistungs-Verzeichnis (LV) in doppelter Ausführung an die Bewerber abgegeben wird: Blattzahl der Blattzahl Selbstkosteneinzelnen LV insgesamt preis in DM 25 2 x 25 = 50 15,- 50 2 x 50 = 100 25,- 100 2 x 100 = 200 35,- Die Selbskostenpreise erhöhen sich jeweils um 15,- DM für jeweils 100 Blatt des einzelnen Leistungsverzeichnisses, d. h. für einen Mehraufwand von insgesamt 200 Blatt. Ein in doppelter Ausfertigung übergebenes Leistunsgsverzeichns mit jeweils 190 Seiten darf also maximal gegen eine Gebühr von 50,- DM abgegeben werden. Zu den Vervielfältigungskosten zählen neben den Seiten für die Leistungsbeschreibung und für das Leistungsverzeichnis auch die Lichtpausen oder Zeichnungskopien bis zur Gesamtmenge von 1,0 m2. Beinhaltet das Leistungsverzeichnis zeichnerische Unterlagen von mehr als 1,0 m2, so erhöht sich der Selbstkostenpreis für jeweils l,0 m2 Lichtpausen um weitere 12,- DM. Bei dieser Festlegung geht man davon aus, dass der Fachplaner bzw. der Architekt seine planerische Tätigkeit sowie alle übrigen berechenbaren Leistungen bereits entsprechend der Honorartafel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vergütet bekommen hat. Einwendungen gegen die Höhe der Gebühren für öffentliche Ausschreibungen können Sie bei der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegebenen Vergabeprüfstelle vornehmen. Sicherlich ist Ihnen aber auch klar, dass - obwohl nicht zulässig - in der Folgezeit Ihre Angebote besonders „kritisch betrachtet“ werden. Um also mögliche Repressalien oder ähnliche Konflikte überhaupt auszuschließen, sollten Sie sich an Ihre Elektro-Innung wenden. Diese Körperschaft des öffentlichen Rechts veranlasst für ihre Mitglieder die Nachprüfung der Selbstkosten und die Rückzahlung für überhöhte Gebühren! H.-J. Slischka

Autor
  • B. Lindemeyer
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