Betriebsführung
Betriebsunterbrechung - Risiken absichern
ep11/2004, 3 Seiten
Existenz absichern Alle Jahre wieder hinterlassen Feuer-, Sturm- und Hochwasserschäden eine Spur der Verwüstung. Private und geschäftliche Existenzen werden gefährdet und oft genug bis an den Rand der Insolvenz getrieben. Aber auch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Leitungswasserschäden können die Betroffenen in die Bredouille bringen. Für die betriebliche und kaufmännische Einrichtung, Waren und Vorräte haben bereits viele Firmen mit einer Geschäftsinhaltsversicherung gegen solche Gefahren vorgesorgt. Nicht wenige Unternehmen haben ihre Policen inzwischen auch um den Baustein Elementarschadenschutz aufgestockt. Sachversicherungen [1] allein helfen jedoch nicht weiter, wenn der Betrieb nach derartigen Schadensereignissen plötzlich schließen muss. Für Löhne, Gehälter, Pachten und Mieten sowie Kreditzinsen und entstehenden Gewinnausfall kommen Sachversicherungen bekanntlich nicht auf. In solchen Fällen ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung von Nutzen. Schadensszenario durchspielen Firmenchefs sollten daher gedanklich durchspielen und prüfen, in welchem Ausmaß bei einer Betriebsunterbrechung Verluste auftreten können. Ratsam ist es, insbesondere folgende Fragen in die Überlegungen einzubeziehen: · Wie viel Zeit wird u. U. benötigt, bis das Planungsbüro bzw. die Firma z. B. nach einem Totalschaden durch Brand oder bei Verlust von EDV-Technik, Maschinen und Werkzeugen durch Einbruchsdiebstahl usw. wieder voll arbeitsfähig ist? · Wie hoch werden der in dieser Zeit entgangene Gewinn, die weiterlaufenden Kosten und die Kosten zur Minderung des Unterbrechungsschadens eingeschätzt? · Verfügt die Elektrofirma über eine umfangreiche Verkaufsaustellung bzw. ein angeschlossenes Ladengeschätt? · Werden die Arbeiten vorwiegend in der Werkstatt durchgeführt? Für Planer kann eine zusätzliche Absicherung von existenzieller Bedeutung sein. Für Handwerker, die ihr Material an die Baustelle anliefern lassen und von daher nicht unbedingt ein eigenes Lager oder Büro brauchen, stellt sich die Sache u. U. weniger kritisch dar. Risiken bewerten Welche betrieblichen Unterbrechungsrisiken versichert werden sollten, hängt von der konkreten Situation ab. Sich insbesondere gegen mögliche große Katastrophen absichern, ist generell der Rat, den Versicherungsmakler und unabhängige Versicherungsberater geben. Kleinere Pannen können notfalls selbst verkraftet werden. Deshalb führt meist an der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung kein Weg vorbei. Nach Feuerschäden balanciert der Unternehmer oft am Rande der Existenz (Bild). Betriebliche Zwangspause nach einem Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus - auch das ist in heutiger Zeit gar nicht so abwegig. Gerade das Vandalismusrisiko ist nicht zu unterschätzen - wenn Diebe aus purer Wut über zu geringe Beute alles zerstören. Dann kann es schon sein, dass das Planungsbüro für geraume Zeit aus dem Rennen ist. Auch Leitungswasserschäden können in Büros mit hochwertiger EDV-Technik zu einem betrieblichen Störfall von längerer Dauer werden. Das gleiche gilt für unerwartet auftretende Sturm- und Elementarschäden. Für die Absicherung dieser beiden Risiken sind jeweils regionale Besonderheiten zu beachten. Der zeitweise Ausfall oder längere Reparaturzeiten von hochproduktiven Maschinen und Anlagen können dem Unternehmen empfindliche Ertragseinbußen bescheren. In solchen Fällen kann es sehr nützlich sein, das Risiko Betriebsunterbrechung in Ergänzung zur Maschinenversicherung abzusichern. Versicherungs-Varianten Klein-BU: Diese kommt erfahrungsgemäß für kleine Unternehmen in Frage - mit einer Versicherungssumme bis zu 500 000 Euro. Sie kann immer nur gemeinsam mit einer Sachversicherung abgeschlossen werden: Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherung. Üblicherweise gilt hier dieselbe Versicherungssumme wie für die zugehörige Sachversicherung. Firmen mit spartanischer Einrichtung, aber hohem Umsatz sollten daher höher herangehen. Faustregel: Netto-Umsatzerlös (ohne MwSt.) minus Waren- bzw. Materialeinsatz = Versicherungssumme. Wer ganz sichergehen will, kann für die Berechnung einen externen Sachverständigen zu Rate ziehen. Die Prämie in der Klein-BU richtet sich nach der Betriebsart, der Haftzeit sowie der Versicherungssumme. Die Prämiensätze gehen von der zugehörigen Sachversicherung aus. Danach zahlt man z. B. in der Feuer-BU zwischen 75 und 100 Prozent des Beitragssatzes zur Feuerprämie „Mittlere BU-Versicherung“: Sie wird in der Regel für Versicherungssummen bis 2,5 Millionen Euro angeboten und kann unabhängig von einer Sachversicherung abgeschlossen werden. Die Groß-BU - über die genannte Summe hinaus - findet vorrangig in der Industrie Anwendung. Die beiden letztgenannten Versicherungen bieten im Vergleich zur Klein-BU größere Gestaltungsspielräume - etwa bei den so genannten Haftzeiten, die individuell vereinbart werden können. In der Klein-BU übernimmt der Versicherer in der Regel für zwölf Monate die fortlaufenden Kosten sowie den entgangenen Betriebsgewinn. Leistungsumfang Die Betriebsunterbrechungsversicherung kommt für die Folgen betrieblicher Störungen als Resultat von Feuerschaden oder anderer versicherter Gefahren auf. Versicherungsschutz wird bereits dann gewährt, wenn der normale Betriebsablauf eingeschränkt, erschwert oder verteuert ist. Die Versicherung ersetzt die fortlaufenden Kosten wie Gehälter, Löhne einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben und freiwilliger Sozialleistungen bis zur Wiederherstellung des normalen Geschäftsbetriebs. Außerdem übernimmt diese Police Schadensminderungskosten wie Überstundenzuschläge, Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und Mieten für Leihgeräte, Geschäfts-und Lagerräume. Auch Kosten für Eilfrachten werden ggf. erstattet. Gedeckt über die Police sind gleichfalls Zusatzkosten für Lohnaufträge außer Haus - damit keine Kunden abspringen oder Vertragsstrafen fällig werden. Auf Wunsch kann zusätzlich auch der Ertragsausfall abgesichert werden. Es muss sich dabei allerdings um eine Gewinneinbuße handeln, die sich nachweislich aus dem Betriebsausfall ergibt. Das wäre dann jeweils anhand der Geschäftszahlen - am besten der Bilanz - nachzuweisen. Wenn auch ohne Betriebsunterbrechung aller Wahrscheinlichkeit nach ein Gewinnverlust entstanden wäre, kommt die Versicherung nicht dafür auf. Versichert ist der Unterbrechungsschaden zudem immer nur dann, wenn der Ertragsausfall nicht aufholbar ist. Beides kann u. U. ein Streitpunkt sein. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 11 886 BETRIEBSFÜHRUNG Betriebsunterbrechung - Risiken absichern Wenn Feuer oder Hochwasser die Einrichtung völlig zerstören, der Betrieb unerwartet schließen muss und geplante Gewinne pötzlich wegbrechen, ist dennoch weiter für Gehälter, Pachten, Mieten, Kreditzinsen u. a. laufende Kosten zu zahlen. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) gehört daher zu den Policen, auf die die Firma im Ernstfall angewiesen sein kann. Brandschaden einer Fabrikanlage mit Büros Quelle: Zürich Gruppe Deutschland Schaden begrenzen Ein hohes finanzielles Risiko bergen nach Erfahrung von Versicherungsmakler Rainer Melchin häufig die Wiederherstellungskosten von Akten, Plänen und Geschäftsbüchern. Firmenchefs sollten sich daher auch in diesem Punkt Klarheit darüber verschaffen, in welcher Höhe ein möglicher Totalschaden infolge eines Brandes hier zu Buche schlägt. „Allein die Bankbelege für den Fiskus wiederzubeschaffen - das kann in die Tausende Euro gehen“, weiß der Versicherungsexperte. „Da müssen lange Listen abgearbeitet werden, Mitarbeiter deshalb Überstunden machen. Ein enormer Aufwand.“ Zwar werden die Wiederherstellungskosten - wie im Übrigen auch Aufräumungskosten - von der Versicherung ersetzt, jedoch oftmals begrenzt auf nur zehn oder zwanzig Prozent der Versicherungssumme. Vereinbart wird dies über die so genannte Pauschaldeklaration, die zur Geschäftsinhaltsversicherung gehört. Das dürfte aber gerade bei Planungsbüros, die wichtige Akten und Planungsunterlagen - z. B. aus Gewährleistungsgründen - jahrelang aufheben müssen, oft nicht ausreichen. Tipp: Achten Sie darauf, dass die in der Pauschaldeklaration ausgewiesenen Entschädigungsgrenzen möglichst genauso hoch sind wie die Versicherungssumme. „Diese Probleme spart sich allerdings, wer vorher entsprechenden Aufwand betreibt - Geschäftsunterlagen einscannt, die Sicherungsdateien auslagert - nicht nur ins nächste Zimmer, sondern außer Haus“, fügt Melchin hinzu. Für Vertrag und im Schadensfall beachten Kosten sparen: Besonders Existenzgründer sollten abwägen, ob sich die zusätzliche Absicherung des Ertragsausfalls bei der Betriebsunterbrechungsversicherung kostenseitig lohnt. Wenn es gebrannt hat, bleibt die Firma normalerweise nicht ein Jahr dicht, sondern ggf. zwei bis drei Wochen. Im Notfall müsste der Firmeninhaber also maximal seinen Jahresurlaub opfern. Auf den Gewinn kann man u. U. für eine kurze Zeit verzichten. Unverzichtbar dagegen ist der Ersatz der laufenden Kosten über die Betriebsunterbrechungsversicherung. Umsatzschwankungen berücksichtigen: Elektrofirmen, aber auch Planer müssen mit Umsatzschwankungen leben. Fällt der Betriebsunterbrechungsschaden ausgerechnet in eine Phase, in der die Geschäfte außerordentlich gut gehen, deckt die vereinbarte Versicherungssumme den Gewinnausfall eventuell nicht mehr ab. Mit einer so genannten Nachhaftung, die die Gesellschaften anbieten, ist die Firma aus dem Schneider. Die Versicherer ersetzen den Gewinnausfall dann bis zu einem bestimmten Prozentsatz über den vereinbarten Betrag hinaus. Sie gehen dabei bis zu 30 Prozent mit. Elementarschäden absichern: Betriebsunterbrechung durch Überschwemmung, witterungsbedingten Rückstau, Lawinen und andere Naturkatastrophen können als Ergänzungsbaustein zur Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen werden - nicht separat. In der Police muss dann in jedem Fall der Zusatz „nach Elementarschaden“ stehen, um hierfür tatsächlich Versicherungsschutz zu genießen. Abschlagszahlungen vereinbaren: Sobald der Schaden feststeht, kann innerhalb von 14 Tagen ein Abschlag verlangt werden. Nicht alle Gesellschaften bieten dies von vornherein an. Deshalb vorher prüfen lassen und ggf. Abschlagszahlungen in den Vertrag aufnehmen. Obliegenheiten nachkommen: Der Versicherer ist unverzüglich über den Schaden zu informieren und jede Auskunft zu erteilen - soweit zumutbar und der Schadensfeststellung dienlich. Ordnungsgemäße Buchführung sorgt für rasche Entschädigung. Geschäftsbücher, Inventuren, Bilanzen sowie Hilfsbücher, Rechnungen und Belege der letzten drei Jahre müssen im Schadensfall zur Hand sein. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 11 887 BETRIEBSFÜHRUNG Ärger mit der Bank Der Fall: Elektromeister Robert H., wurde überrascht von der Weigerung seiner Volksbank, die ihm seiner Meinung nach zustehenden Kreditsicherheiten herauszugeben. Nicht der Fakt als solches sorgte jedoch für Verärgerung, sondern vielmehr die Begründung. Sein Kundenberater sprach von „grundsätzlichen Überlegungen im Zusammenhang mit seinem Kreditengagement“. Weitere Details wurden ihm nicht genannt. Selbst seine Intervention beim für das Kreditgeschäft zuständigen Vorstandsmitglied der Volksbank brachte keinen Fortschritt. Der Bankmanager überließ die Entscheidung seinem Abteilungsleiter, der die Verantwortung seinerseits wiederum auf seinen Mitarbeiter delegierte. Alles in allem drehte sich H. also sprichwörtlich im Kreis. Vor allem vor dem Hintergrund eines möglicherweise längeren Rechtsstreites ist H. bisher nicht bereit, einen Anwalt einzuschalten. Andererseits ist er sich seiner Rechtsposition derart sicher, dass er die Angelegenheit auf gar keinen Fall auf sich beruhen lassen möchte. Dies gilt umso mehr, da H. die Rückübertragung der Sicherheiten für einen weiteren Kredit bei seiner Zweitbank fest eingeplant hat. In dieser Situation sucht H. nun nach einer anderen Möglichkeit der halbwegs gütlichen Einigung mit seiner Bank. Beschwerdestellen für Kundenservice und Imagepflege Das zum Teil angespannte Geschäftsklima zwischen Banken und Handwerk und der damit verbundene Ärger um Kreditzinsen, Gebühren oder wie bei H. um Kreditsicherheiten fördert auf beiden Seiten fast zwangsläufig die Bereitschaft, bei Meinungsverschiedenheiten die zuständigen Gerichte entscheiden zu lassen. Vor allem aus Unternehmersicht ist die Entscheidung zu einer Klage jedoch mit dem Risiko eines langwierigen Verfahrens und entsprechenden Kosten verbunden. Auf der anderen Seite ist es den Bankinstituten meist auch nicht Recht, durch publikumswirksame Verfahren negativ im öffentlichen Diskurs aufzufallen. Die Volks- und Raiffeisenbanken, wo rund 80 Prozent der mittelständischen Betriebe ein Konto führen, bieten einen Ausweg, der bei den meisten Unternehmern bisher nicht bekannt ist. Beim Bundesverband der Deutschen Volks- und Raffeisenbanken kümmert sich eine Kundenbeschwerdestelle um Reklamationen von Firmenkunden. Neu ist dieser Service nicht. Während jedoch bei anderen Bankengruppen oft nur Beschwerden von Privatkunden zulässig sind, kommen bei den Genossenschaftsbanken auch Unternehmer zum Zug. Das grundsätzlich kostenlose Verfahren bietet darüber hinaus den Vorteil, dass man bei einer negativen Entscheidung des Schlichtungsverfahrens immer noch ein ordentliches Gericht anrufen kann. Der Ablauf einer derartigen Beschwerde schließt in der Regel ein Vorprüfungsverfahren ein, in dem die vom Unternehmer der Kundenbeschwerdestelle vorgelegten Unterlagen geprüft und die betroffene Bank um eine Stellungnahme gebeten wird. Möglicherweise ist die Angelegenheit für den Unternehmer damit bereits erledigt, wenn die Genossenschaftsbank einlenkt. Ist dies nicht der Fall, befasst sich der offizielle Schlichter oder „Ombudsmann“ mit dem Sachverhalt und führt schließlich eine Entscheidung herbei. Auch wenn diese Entscheidung für beide Seiten unverbindlich ist, wirkt sie erfahrungsgemäß häufig disziplinierend auf die beteiligte Genossenschaftsbank. Nicht nur Banken schlichten Mittlerweile bieten auch andere Finanzdienstleistungsunternehmen entsprechende Hilfestellungen zur Konfliktbegrenzung an. Das Spektrum möglicher Adressaten ist umfangreich. Neben den Bankinstituten sind es vor allem Versicherungen, Bausparkassen und Private Krankenversicherungen. Insgesamt handelt es sich also um Branchen, bei denen es für nahezu jeden Unternehmer Berührungspunkte entweder als Betriebsinhaber oder als Privatperson gibt. Nicht zufriedenstellende Schadensregulierungen bei Versicherungen, lange Zuteilungszeiten für Baudarlehn bei Bausparkassen oder Ärger über Prämienerhöhungen bei Privaten Krankenversicherungen gehören längst zum Konfliktpotential zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kunden. Beschwerdestellen oder so genannte „Ombudsmänner“ können mit ihrer verantwortungsvollen Aufgabe einen erheblichen Teil zur Klimaverbesserung beider Geschäftspartner beitragen. Darüber hinaus können sie das im Einzelfall verlorengegangene Vertrauen zwischen den Vertragsparteien wieder stabilisieren. M. Vetter Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 11 888 BETRIEBSFÜHRUNG Schlichten statt Klagen Eine Klage sollte bei Unstimmigkeiten mit Geschäftspartnern, zum Beispiel der Hausbank, der wirklich letzte Lösungsversuch sein. Besser ist es, vorher zu prüfen, welche anderen Ansätze zur Einigung es gibt. Im Folgenden werden mögliche Wege zur außergerichtlichen Einigung aufgezeigt. INFO & KONTAKT Neben folgenden Ansprechpartnern steht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständige Bundesaufsicht der Finanzdienstleister für Rückfragen zur Verfügung: Telefon: 0228/41080, Internet: www.bafin.de. Ausgewählte Schlichtungsstellen einzelner Branchen: - Genossenschaftsbanken: Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Telefon: 030/20210, www.bvr.de - Sparkassen: regionale Sparkassenverbände, deren Rufnummern oder Anschriften die örtlichen Sparkassen nennen - Private Banken: Kundenbeschwerdestelle des Bundesverbandes Deutscher Banken: Telefon: 030/ 16630, www.bdb.de - Versicherungen: Versicherungsombudsmann e.V.: Telefon: 01804/ 224424, www.versicherungsombudsmann.de - Private Krankenversicherungen: Ombudsmann für den Verband der Privaten Krankenversicherer: Telefon: 0180/ 2550444, www.pkv-ombudsmann.de, - Private Bausparkassen: Bundesverband der Privaten Bausparkassen: Telefon: 030/590091500, www.bausparkassen.de. Weitere Hinweise: · Vom Versicherer im Vertrag alle Versicherungsorte genauestens dokumentieren lassen (Wechselwirkungsschäden), auch solche, die nur vorübergehenden Charakter haben wie zum Beispiel Baustellen. · Das Risiko sogenannter Rückwirkungsschäden prüfen lassen. Das betrifft insbesondere größere Firmen mit dem Risiko des Produktionsausfalls durch Brand beim Lieferanten bzw. Großhändler oder Hersteller. · Bei Erfordernis die Position „Fremdeigentum“ deklarieren lassen - z. B. auch entsprechenden Eigentumsvorbehalt. · Unbedingt auf Einhaltung von Sicherheitsvorschriften achten, z. B. regelmäßige Überprüfung elektrischer Leitungen im eigenen Betrieb - aber auch der Funktionstüchtigkeit von Alarmanlagen, die als Sicherungsverbesserung deklariert wurden. Unverzügliche Meldung bei Ausfall an den Versicherer. Fazit Was im Einzelnen abgesichert wird, das ist häufig auch Verhandlungssache. Deshalb ist es um so wichtiger für den Unternehmer, sich rechtzeitig selbst Klarheit zu potentiellen Risiken und damit verbundenen widrigen Begleitumständen (Vertragsstrafen usw.) zu machen. Es ist nicht zu empfehlen, die Angelegenheit nur dem Versicherungsvertreter allein zu überlassen. Auch sollte man sich als Versicherungs-Laie dennoch nicht scheuen, im Zweifelsfall nachzufragen. Beispielsweise ein Generalagent einer Versicherung ist nicht verpflichtet, von sich aus auf bestimmte weitergehende Risiken, sinnvolle oder unsinnige Klauseln hinzuweisen. Man kann sich sicher vorher selbst über entsprechende Vertragsbedingungen einen Überblick verschaffen - beispielsweise anhand der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungen e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen im Internet unter www.gdv.de. Besser fährt man jedoch, sich von unabhängiger Seite - bei einem Makler oder einem gerichtlich zugelassenen Versicherungsberater - für die konkrete Situation Expertenrat einzuholen. Beide haften darüber hinaus für die Richtigkeit ihrer Auskünfte. Literatur [1] Fritz, C.: So viel Versicherung muss sein. Elektropraktiker, Berlin 57(2003)4, S. 263-265. C. Fritz
Autor
- C. Fritz
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