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Betriebsmittel der Schutzklasse II mit Schuko-Stecker
ep12/2004, 1 Seite
denen Arten der Rechtschutzversicherungen abgegrenzt werden. Betriebhaftpflicht-Versicherung. Versicherungsschutz bei einem durch einen betrieblich verursachten Personen- oder Sachschaden leistet die Betriebhaftpflicht-Versicherung gegen Schadensersatzforderungen „Dritter“ (natürliche oder juristische Personen) und gegen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger. Mit Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung schützt ein Unternehmen seine Führungskräfte und Mitarbeiter vor Schadensersatzansprüchen, denen sie bei Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit ausgesetzt sein können. Berufshaftpflicht-Versicherung. Selbst wenn ein Unternehmen seine Führungskräfte und Mitarbeiter durch eine Betriebshaftpflicht-Versicherung geschützt hat, bleibt in vielen Fällen ein Restbetrag („Selbstbehalt“) beim Unternehmer, den er dann ggf bei seinen Führungskräften und Mitarbeitern geltend machen kann. Besteht keine derartige Betriebshaftpflicht-Versicherung, wollen aber Führungskräfte/ Mitarbeiter optimal abgesichert sein, gibt es für sie die Möglichkeit des Abschlusses einer Berufshaftpflicht-Versicherung. Dann sind Führungskräfte/Mitarbeiter persönlich (auf eigene Kosten) gegen Schadensersatzansprüche geschützt, die geschädigte „Dritte“ geltend machen könnten. Das gilt auch für Regressansprüche der Versicherungsträger oder des eigenen Arbeitgebers, wenn dieser unmittelbar von „Dritten in Anspruch genommen wurde, soweit es um den bei ihm verbleibenden ,,Selbstbehalt“ geht. Keinen Versicherungsschutz gibt es jedoch gegen die rechtlichen Folgen einer strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Verurteilung. Bei Verstößen gegen das Sanktionsrecht (Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitengesetz) müssen Führungskräfte / Mitarbeiter persönlich „gerade stehen“. Eine Versicherung kann nicht und darf auch nicht einen Verurteilten von Strafe oder Bußgeld freistellen. Das lässt unser Rechtsystem nicht zu. Es besteht aber die Möglichkeit zum Abschluss einer Strafrechtsschutz-Versicherung durch das Unternehmen für seine Führungskräfte und Mitarbeiter oder durch diese selbst. Strafrechtschutz-Versicherung. Diese Versicherung gewährt Rechtschutz in Form von anwaltlicher Unterstützung, wenn gegenüber Führungskräften/Mitarbeiter sanktionsrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Umweltrecht, Produkthaftungsrecht oder Arbeitssicherheit erhoben werden. Der Rechtschutz setzt hier bereits im Anfangsstadium ein, also spätestens mit Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Da unter sanktionsrechtlichem Aspekt nicht das Unternehmen als solches, sondern die einzelne Person (Führungskräfte aller Ebenen einschliefllich Mitarbeiter) persönlich belangt werden, muss „im Ernstfall“ jeder Verantwortliche im Unternehmen damit rechnen, trotz aller Sorgfalt und Umsicht in ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren oder gar gerichtliches Strafverfahren verwickelt zu werden. Schon der bloße Verdacht an einer strafbaren Handlung beteiligt zu sein, reicht hierzu aus. Anlass genug für jeden „Verantwortungsträger“, einmal die Risiken seines eigenen Verantwortungsbereichs zu ermitteln („Gefährdungsbeurteilung“) und abzuwägen, in welchem Verhältnis das persönliche Risiko zur Versicherungsprämie steht. Betriebliche Aktivitäten. Manche Unternehmen schließen für ihre Führungskräfte/ Mitarbeiter außer einer Betriebshaftpflichtversicherung (Absicherung gegen Schadensersatzansprüche) auch eine Rechtsschutzversicherung (Verteidigungsmaßnahmen) bei sanktionsrechtlichen Vorwürfen gegen Führungskräfte/Mitarbeiter ab. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Ein Unternehmen ist jedoch gut beraten, seine Führungskräfte und Mitarbeiter auf diese Weise abzusichern. Es kommt nicht nur seiner (arbeitsvertraglichen) Fürsorgepflicht in vorbildlicher Weise nach. Gleichzeitig werden die Führungskräfte/Mitarbeiter in erheblichem Maße motiviert, weil es Ihnen mehr Sicherheit bei erforderlichen Entscheidungen gibt. Damit wird auch dokumentiert, dass das Unternehmen seine Betriebsangehörigen „nicht im Regen stehen lässt“, wenn trotz pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln etwas „schief gehen sollte“. Menschliche Fehler oder Versäumnisse lassen sich niemals ganz ausschließen! Tipp: Erkundigen Sie sich in Ihrem Unternehmen, ob es eine Strafrechtschutzversicherung gibt und ob Sie mit einbezogen sind. Wenn nicht, regen Sie (am besten über den Betriebsrat) an, entsprechende Überlegungen anzustellen. J. Schliephacke Betriebsmittel der Schutzklasse II mit Schuko-Stecker ? Bei einem ortsveränderlichen Betriebsmittel der Schutzklasse II wurde die zweiadrige Anschlussleitung ein wenig gekürzt, weil sie in der Nähe des Steckers beschädigt war. Der Stecker wurde durch einen Schutzkontaktstecker ersetzt. Ist diese Vorgehensweise zulässig? Wenn ja, durch welche Vorschrift wird sie zugelassen? Kann sie nicht die Schutzklasse I vortäuschen und zu einer Irritation bei der nächsten Prüfung führen? ! Das Ersetzen des Originalsteckers durch einen Schutzkontaktstecker ist zulässig, denn es verstößt nicht gegen Normen und beeinträchtigt nicht die Sicherheit. Technische Lösungen sind auch dann zulässig, wenn sie in den einschlägigen Normen nicht ausdrücklich angegeben werden, es sei denn, dass eine Norm ausdrücklich bestimmte Lösungen vorgibt. Das Vortäuschen der Schutzklasse I bringt keine Gefahr mit sich. Beim Prüfen wird der Elektriker das vermeintliche Betriebsmittel der Schutzklasse I bald als solches der Schutzklasse II erkennen, u. a. dadurch, dass es mit dem entsprechenden Symbol (Doppelquadrat) gekennzeichnet ist. E. Hering Betreiben von Insta-Geräten ohne Abdeckung ? Ist es zulässig, eine neu installierte Anlage in Wohngebäuden in Betrieb zu nehmen, wenn die Abdeckrahmen an den Schaltern und Steckdosen sowie die Schutzgläser an den Leuchten im Treppenraum noch fehlen? Grund: Die Abdeckungen sollen vor Beschädigungen geschützt werden. Die Elektroanlage wird in diesem Zustand bereits von allen anderen Gewerken genutzt. ! Auch ohne Abdeckungen gewährleistet modernes Installationsmaterial bei ordnungsgemäßer Montage die erforderliche Schutzart IP 20. Die Rahmen könnten daher in dieser Bauphase zunächst entfallen. Natürlich dürfen nicht etwa zu lang abgesetzte Leiter blank aus der Steckklemme herausragen. Ähnlich verhält es sich bei Leuchten ohne Schutzglas. Brennbare Materialien dürfen sich jedoch nicht in deren Nähe befinden (Richtwert 0,5 m Abstand von Lampen 100 W) [1]. Sie müssen jedoch augenscheinliche Kontrollen auf Einhaltung des Berührungsschutzes vornehmen, wenn die Anlagen vorübergehend in diesem Zustand betrieben werden sollen. Literatur [1] DIN VDE 0100-482:2003-06 Brandschutz bei besonderen Risiken oder Gefahren. F. Schmidt Korrekturhinweis Im ep 10/04, Seite 791, ist in der Leseranfrage „Drehstromsteckdosen 63 A im Freien“ leider die Änderung A1:2003-06 zu VDE 0100 Teil 410 nicht beachtet, wonach für Steckdosen im Freien jetzt auch die Schutzmaßnahme TN-S-System zugelassen ist. Steckdosen mit einem Bemessungsstrom bis 20 A müssen jedoch über Fehlerstrom-Schutzschalter mit I6N ) 30 mA angeschlossen werden (siehe VDE 0100 Teil 470). Wir bitten unsere Leser um Entschuldigung. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12 954 LESERANFRAGEN
Autor
- E. Hering
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