Elektrotechnik
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Recht
Strafrechtsschutzversicherung
ep5/2005, 1 Seite
LESERANFRAGEN Strafrechtsschutzversicherung ? Im Rahmen der täglichen Arbeit kann es als Folge eines Materialschadens oder einer fehlerhaften bzw. ungenügend geprüften Elektroinstallation zu einem Personenschaden oder Sachschaden kommen. Dies gilt sowohl für einen Elektrounfall im eigenen Unternehmen als auch bei der Tätigkeit für Dritte. Bei einer solchen Situation ist die Einleitung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gegen den verantwortlichen Mitarbeiter zu erwarten. Das Risiko ist sicherlich gering. Falls der Fall jedoch eintritt, ist zur Verteidigung der eigenen Belange ein erheblicher finanzieller Aufwand nötig. Natürlich könnten dafür Eigenmittel eingesetzt werden. Aber welcher Berufsanfänger hat die verfügbar? Unternehmensleiter, Manager bzw. Mitarbeiter eines Unternehmens, die Pflichten zur Arbeitssicherheit schriftlich übertragen bekommen haben (z. B. die verantwortliche Elektrofachkraft), müssten hier meines Erachtens eine Absicherung bekommen. Wie sollte dieser Personenkreis versichert sein? ! Diese Fragen interessieren zunehmend Führungskräfte sowie Spezialisten aller Fachbereiche, also auch Elektrofachkräfte. Rechtsschutzversicherung Bei einem auf einen elektrotechnischen Mangel zurückzuführenden Sach- und/oder Personenschaden konzentrieren sich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf die Elektrofachkraft. Wenn für Planung, Ausführung, Prüfung und Betrieb verschiedene Elektrofachkräfte zuständig und verantwortlich sind, müssen gegebenenfalls alle mit entsprechenden Untersuchungen rechnen. Sie alle tragen die elektrotechnische Fachverantwortung und sind als Fachleute die „Primär-Verantwortlichen“ in unterschiedlichem Umfang. Unabhängig davon werden von den Gerichten auch die „nur“ mit Personal-/Disziplinarverantwortung ausgestatteten Führungskräfte als „Nicht-Elektrofachkräfte“ wegen eventueller Verletzung ihrer Führungspflichten „unter die Lupe genommen.“ Bei Ihrer Frage geht es nicht um den Versicherungsschutz der Elektrofachkraft gegen mögliche Rechtsfolgen, sondern ausschließlich um die Notwendigkeit und die Vorteile einer Strafrechtschutzversicherung. Deshalb muss diese zunächst von den verschiedenen Arten der Rechtsschutzversicherungen abgegrenzt werden. Betriebs-Haftpflichtversicherung. Sie bietet Versicherungsschutz bei einem durch einen betrieblichen Einfluss verursachten Personen- oder Sachschaden gegen Schadensersatzforderungen „Dritter“ (natürliche oder juristische Personen) und gegen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger. Mit Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung schützt ein Unternehmen seine Führungskräfte und Mitarbeiter vor Schadensersatzansprüchen, denen sie bei Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit ausgesetzt sein können. Selbst wenn ein Unternehmen seine Führungskräfte und Mitarbeiter so geschützt hat, bleibt in vielen Fällen ein Restbetrag („Selbstbehalt“) beim Unternehmer, den er dann gegebenenfalls bei seinen Führungskräften und Mitarbeitern geltend machen kann. Berufs-Haftpflichtversicherung. Besteht keine derartige Betriebshaftpflichtversicherung, wollen aber Führungskräfte/Mitarbeiter optimal abgesichert sein, bleibt für sie die Möglichkeit des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung. Durch diese sind Führungskräfte/Mitarbeiter persönlich (auf eigene Kosten) gegen Schadensersatzansprüche, die geschädigte „Dritte“ geltend machen könnten, geschützt. Das gilt auch für Regressansprüche der Versicherungsträger oder des eigenen Arbeitgebers, wenn dieser unmittelbar von „Dritten“ in Anspruch genommen wurde, soweit es um den bei ihm verbleibenden „Selbstbehalt“ geht. Versicherungsschutz gegen die rechtlichen Folgen einer strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Verurteilung gibt es durch die genannten Versicherungen hingegen nicht. Bei Verstößen gegen das Sanktionsrecht (Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitengesetz) müssen Führungskräfte/Mitarbeiter persönlich „gerade stehen“. Eine Versicherung kann nicht - und darf auch nicht - einen Verurteilten von Strafe oder Bußgeld freistellen. Das lässt unser Rechtsystem nicht zu. Strafrechtsschutzversicherung Es besteht aber die Möglichkeit zum Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung durch das Unternehmen für seine Führungskräfte und Mitarbeiter oder durch diese selbst. Eine Strafrechtschutzversicherung gewährt Rechtschutz in Form von anwaltlicher Unterstützung, wenn gegenüber Führungskräften/ Mitarbeitern sanktionsrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Umweltrecht, Produkthaftungsrecht oder Arbeitssicherheit erhoben werden. Der Rechtschutz setzt hier bereits im Anfangsstadium ein, also spätestens mit Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Da unter sanktionsrechtlichem Aspekt nicht das Unternehmen als solches, sondern die einzelne Person (Führungskräfte aller Ebenen einschließlich Mitarbeiter) persönlich belangt werden, muss „im Ernstfall“ jeder Verantwortliche im Unternehmen damit rechnen, trotz aller Sorgfalt und Umsicht in ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren oder gar gerichtliches Strafverfahren verwickelt zu werden. Schon der bloße Verdacht an einer strafbaren Handlung beteiligt zu sein, reicht hierzu aus. Anlass genug für jeden „Verantwortungsträger“, einmal die Risiken seines eigenen Verantwortungsbereichs zu ermitteln („Gefährdungsbeurteilung“) und abzuwägen, in welchem Verhältnis das persönliche Risiko zur Versicherungsprämie steht. Manche Unternehmen nehmen ihren Führungskräften/Mitarbeitern diese Entscheidung ab, indem sie · außer einer Betriebshaftpflichtversicherung (Absicherung gegen Schadensersatzansprüche) auch eine · Rechtsschutzversicherung (Verteidigungsmaßnahmen) bei sanktionsrechtlichen Vorwürfen gegen Führungskräfte/Mitarbeiter abschließen. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ein Unternehmen ist allerdings gut beraten, seine Führungskräfte und Mitarbeiter auf diese Weise abzusichern. Es kommt nicht nur seiner (arbeitsvertraglichen) Fürsorgepflicht in vorbildlicher Weise nach. Es motiviert damit gleichzeitig seine Führungskräfte/Mitarbeiter in erheblichem Maße, weil es ihnen mehr Sicherheit bei erforderlichen Entscheidungen gibt. Damit wird auch dokumentiert, dass das Unternehmen seine Betriebsangehörigen „nicht im Regen stehen lässt“, wenn trotz pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handelns etwas „schief gehen sollte“. Menschliche Fehler oder Versäumnisse lassen sich niemals ganz ausschließen. Tipp: Erkundigen Sie sich in Ihrem Unternehmen, ob es eine Strafrechtsschutzversicherung gibt und ob Sie mit einbezogen sind. Wenn nicht, regen Sie (am besten über den Betriebsrat) an, entsprechende Überlegungen anzustellen. J. Schliephacke Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 5 342 LESERANFRAGEN Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinfo/Archiv). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion ELEKTRO PRAKTIKER
Autor
- J. Schliephacke
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