Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Betreiben von Geräten ohne CE-Kennzeichen
ep6/2007, 1 Seite
Betreiben von Geräten ohne CE-Kennzeichen ? Während der Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte in Kleinbetrieben, Büros, Großbetrieben treffe ich praktisch überall auf Rechner und andere elektronische Geräte ohne CE- und ohne GS-Zeichen. Sie funktionieren, bestehen auch die Prüfung nach DIN VDE 0702, besitzen aber eben die zuvor genannten Zeichen nicht. Oftmals sind auch keine Bedienungsanleitungen mehr aufzutreiben. Mitunter bringt mir mein Auftraggeber einen Lieferschein, auf dem von einer Werkstatt lediglich bestätigt wird, dass der Rechner o. Ä. unter Beachtung geltender Sicherheitsvorschriften hergestellt wurde. Müssen diese Geräte beanstandet werden oder darf man sie weiter betreiben? ! Der kostengünstige Einkauf bei einem „Zusammensetzer elektronischer Geräte“ wird immer mehr zur gängigen Praxis. Nach den Vorgaben der Europäischen Richtlinien und Normen, dem CE-Zeichen, der Konformitätserklärung sowie der Notwendigkeit einer vollständigen oder teilweisen Typprüfung wird dabei nicht gefragt. Sich in diesen Fällen gesetzes- und normenkonform zu verhalten, wäre ja auch für Hersteller und Käufer unbezahlbar - dies dient nicht als Entschuldigung, sondern nur zur Erklärung. Vielfach wird auch vom Betreiber selbst ergänzt, zusammengesetzt, erweitert, geändert was nur irgend möglich ist. Festzustellen ob diese Eingriffe im Einklang stehen mit den gesetzlichen Vorgaben und sich in dem technischen und sicherheitstechnischen Rahmen bewegen, den die ursprüngliche Gerätekonzeption bietet, ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung nicht möglich. Es wäre auch vergebliche Mühe, wenn der für die Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0702 Verantwortliche versuchen würde, die Sicherheitsphilosophie der Betreiber der elektrischen Geräte „in Ordnung“ zu bringen. Es weiß ja auch - ehrlich gesagt - Keiner, wie das erfolgen könnte. Leider ist dieses beliebige Zusammenfügen der Bauteile nicht zu verhindern. Man kann nur fordern, hoffen, annehmen, dass es von Elektrofachkräften vorgenommen wird. Mit den Konsequenzen, die sich aus diesem fast schon offiziellen Unterlaufen des Gesetzes für die Gerätesicherheit ergeben, muss der Betreiber, d. h. seine für die elektrischen Geräte zuständige „verantwortliche Person“ (Betriebssicherheitsverordnung), selbst fertig werden. Allerdings ist es natürlich Pflicht des Prüfers, auf einen solchen Sicherheitsmangel und die möglichen Konsequenzen hinzuweisen. Einschätzung des Gerätezustands. Es bleibt dem Prüfer somit nur die Möglichkeit, eine Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0702 vorzunehmen. Kommt er durch · das Besichtigen - ohne Öffnen und ohne Beurteilen des Zustands im Gerät, der eingesetzten Baugruppen usw. und · die Messungen - gegebenenfalls ohne den Nachweis der sicheren Trennung durch das Messen des Isolationswiderstands (Verzicht ist nach DIN VDE 0702 möglich), zu der Meinung, dass ein sicherer Betrieb erfahrungsgemäß möglich ist, dann bestätigt er dies dem Betreiber mit dem Prüfprotokoll. Wegen dieser Aussage hat er den Auftrag zur Prüfung erhalten. Zu solch einer konkreten Aussage ist er verpflichtet und dafür wird er bezahlt. Dazu gehört aber auch, dass er den von ihm festgestellten Mangel (fehlendes CE-Zeichen) nennt und auch deutlich macht, dass · eine erfolgreich durchgeführte Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0702 kein Ersatz für das fehlende CE-Zeichen und · keine Bestätigung der normengerechten Herstellung des Geräts sowie · keine Rechtfertigung für einen Billigeinkauf ist. Als Beanstandung ist dieser Hinweis auf das fehlende CE-Zeichen unbedingt zu werten. Es sollte dem Betreiber daher auch empfohlen werden, sich zur Klärung dieser Beanstandung mit dem Hersteller in Verbindung zu setzen und von diesem eine Erklärung für das fehlende CE-Zeichen und eine „Bestätigung“ des gesetzmäßigen und normgerechten Zustands des Geräts zu fordern. Der Betreiber sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass er, und nicht die mit dem Prüfen beauftragte Elektrofachkraft, für den sicheren Einsatz des Geräts verantwortlich ist. Natürlich muss immer auch bedacht werden, dass der Betreiber möglicherweise das Prüfprotokoll und die darin enthaltene Information in die Ecke legt und das betreffende Gerät weiter so benutzt wie bisher. Es funktioniert doch schließlich. Eine Elektrofachkraft sollte somit bei ihrer Entscheidung und der Deutlichkeit ihrer Information immer auch die fachliche Qualifikation des Betreibers, seiner Mitarbeiter und seiner Wartung, Unterweisung usw. berücksichtigen. Prüfmarke trotz fehlendem CE-Kennzeichen. Sicher ergibt sich nun noch die ergänzende Frage, ob ein nach DIN VDE 0702 erfolgreich geprüftes Gerät die Prüfmarke bekommt, auch wenn es kein CE-Zeichen aufweist. Über die Prüfmarke, die öffentliche Dokumentation der Aussage „Ich habe geprüft, das Gerät ist sicher und kann benutzt werden“ hat der Prüfer selbst zu entscheiden. Wenn er der Meinung ist, dass ein von ihm geprüftes Gerät so sicher ist, dass es benutzt werden kann, dann besteht kein Grund, die Prüfmarke zu verweigern. Wenn Bedenken bestehen, dann sollte es auch nicht mehr zur Anwendung kommen und weder die Freigabe noch die Prüfmarke erhalten. Dass muss dem Betreiber auch so deutlich und eindeutig gesagt werden. Freigabe „Ja“ aber Prüfmarke „Nein“, eine derartige Aussage wäre wohl nicht zu begründen und zudem das Ende unserer Existenzberechtigung als Elektrofachkräfte. K. Bödeker Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 6 EP0607-482-487 21.05.2007 15:17 Uhr Seite 487
Autor
- K. Bödeker
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