Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Forderungen an NS-Spannungsprüfer
ep11/2005, 1 Seite
und gegebenenfalls bis 1 ) nachzuweisen; andere an den Schutzleiter angeschlossene leitende berührbare Teile als die Schutzleiterkontakte sind sicherlich nicht vorhanden. Weiterhin ist der Isolationswiderstand (PE-L, Grenzwert 1 M) zu messen. Auf die bei Schutzleitergeräten (Schutzklasse I) ebenfalls verlangte Schutzleiterstrommessung (Grenzwert 3,5 mA) kann - aus meiner Sicht - bei diesen einfachen Geräten (Verlängerungsleitungen) verzichtet werden. Sie sehen, bei einem solchen Gerät, das mit der Schutzmaßnahmen Schutzisolierung und einem Schutzleiter ausgestattet ist, muss unabhängig von seiner Zuordnung zu einer Schutzklasse möglicherweise die ganze Vielfalt der Prüfverfahren angewandt werden. ? Ist ein ortsveränderlicher Verteiler, der mit mehreren jeweils über einen LS-Schalter angeschlossenen Steckdosen und mit einem FI-Schutzschalter ausgestattet ist, eine Anlage? Gehört der Verteiler zur Anlage, wenn er mit dieser verbunden ist? ! Dieser Verteiler kann von seinem Besitzer an jeder mit einem Steckanschluss versehenen Anlage eingesetzt werden. Er muss sich also völlig unabhängig von der Art und dem Zustand der ihn versorgenden Anlage in einem normgerechten, sicheren Zustand befinden. Durch seine Eigenschaften, (Steckeranschluss, transportierbar, nicht fest montiert) ist er definitionsgemäß ein ortsveränderliches Gerät - egal ob er nun ständig hin- und hergeschleppt wird oder über Jahre einen festen Standort hat. In der Regel erleidet er ja auch das Schicksal der ortsveränderlichen Geräte. Das heißt, er wird in der Gegend herumgeschubst, unsanft auf den LKW geladen, im Regen stehen gelassen usw., von den Beanspruchungen der Anschlussleitungen wollen wir gar nicht reden. Insofern ist er unabhängig von seiner Größe - es kann ja z. B. auch ein Baustromverteiler sein - wie ein ortsveränderliches Gerät nach DIN VDE 0702 regelmäßig zu prüfen. Er muss für den bestimmungsgemäßen Betrieb - unsanfte Behandlung in rauer, nasser Umgebung - gerüstet sein. Im gestecktem Zustand könnte man ihn zwar technisch gesehen als zur Anlage zugehörig betrachten. Da er aber beliebig getrennt und dann unter ganz anderen, ständig wechselnden und vielleicht ganz schlimmen Bedingungen eingesetzt werden kann, muss man ihn auch immer wie ein ortsveränderliches - für diesen Ortswechsel geeignetes - Gerät prüfen und beurteilen. ? Von unserem Kunden werden ortsveränderliche Geräte selbst gebaut. Es handelt sich um einen im Motorsport tätigen Betrieb, der z. B. Lüfter zur Bremsenkühlung bzw. zum Aufheizen des Fahrzeugs aus Einzelteilen in ein Karbongehäuse (hochleitend) integriert. Müssen diese Geräte einer besonderen Prüfung unterzogen werden oder reicht eine Prüfung nach VDE 0701? Es ist kein Prüfzeichen auf diesen Geräten vorhanden! ! Unabhängig davon, ob Ihr Kunde diese Geräte für den Eigenbedarf oder auch für andere Anwender herstellt, werden sie von ihm „in den Verkehr gebracht“, wenn sie z. B. während der Motorsportveranstaltung benutzt und von verschiedenen Personen berührt werden können. Das heißt, sie mussten bisher den Vorgaben des Gerätesicherheitsgesetzes und müssen nun ab 1. Mai 2004 die Vorgaben des neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) erfüllen. Somit müssen diese Geräte den Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft entsprechen und damit so beschaffen sein, dass sie bei bestimmungsgemäßer Anwendung oder bei voraussehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit der Anwender oder anderer Personen nicht gefährden. Dies bedeutet - kurz gesagt - dass auch diese Geräte nach den für sie geltenden Richtlinien bzw. harmonisierten oder gegebenenfalls auch nationalen Normen hergestellt werden müssen und der Hersteller dies mit dem Anbringen des CE-Zeichen bestätigt. Über die Prozedur, durch die er die Berechtigung dazu erhält (Konformitätsnachweis), muss er sich informieren. Wenn Ihnen diese selbst hergestellten Geräte zur Prüfung nach DIN VDE 0702 vorgestellt werden, · sollten Sie auftragsgemäß die Wiederholungsprüfung durchführen und · im Prüfprotokoll zwar den positiven Ausgang der einzelnen Prüfgänge bestätigen, aber darauf hinweisen, dass damit durch Sie keine Bestätigung des ordnungsgemäßen Zustands der Geräte erfolgt, da nicht sicher ist (fehlendes CE-Zeichen), dass diese den allgemeingültigen Sicherheitsbestimmungen genügen. Machen Sie auch deutlich, dass der Hersteller eine entsprechende Typ-Prüfung vorzunehmen, die Übereinstimmung mit den geltenden Richtlinien (Normen) nachzuweisen und dann das CE-Zeichen aufzubringen hat; bevor er es „in den Verkehr bringt“. Mit dem positive Ausgang der Prüfgänge nach DIN VDE 0702 kann die ausreichende Sicherheit des Prüflings und damit das Bestehen der Wiederholungsprüfung nur unter der Voraussetzung bestätigt werden, dass der Prüfling nach den grundsätzlichen in den Richtlinien gegebenen Sicherheitsanforderungen hergestellt wurde. Da eine entsprechende Bestätigung - CE-Zeichen oder auch GS-Zeichen - nicht vorliegt, können Sie somit auf der Grundlage ihrer Prüfergebnisse nur bestätigen, dass von dem Gerät - zum Zeitpunkt der Prüfung - keine Gefährdung ausgeht. Was der Betreiber der Geräte dann veranlasst, ob er Ihrem Rat folgt oder nicht, das ist seine Sache und nicht von Ihnen zu verantworten. Eine Prüfmarke - mit ihr bestätigen Sie eine ohne Wenn und Aber bestandene Wiederholungsprüfung und praktisch die Sicherheit bis zur nächsten Prüfung - sollten Sie nicht aufbringen. K. Bödeker Forderungen an NS-Spannungsprüfer ? Ich arbeite in einem Energieversorgungsunternehmen, wo des öfteren Spannungsprüfungen an Niederspannungskabeln-NAYY-J in offen Schaltanlagen (ISA-2000), in Kabelgräben, an Hausanschlussmuffen und Hausanschlusskästen durchgeführt werden. Meine Fragen sind: · Wie lang dürfen Prüfspitzen bei Spannungsprüfern für den Einsatz bis 1000 V sein? · Muss die Prüfspitze isoliert sein? · Gibt es Richtlinien für NS-Spannungsprüfer, die den Einsatz, sowie den Aufbau eines Spannungsprüfers regeln? NS-Spannungsprüfer „Duspol“ der Fa. Benning haben eine blanke Prüfspitze von 16 mm, NS-Spannungsprüfer „Wobla“ Baujahr 1987 haben eine blanke Prüfspitze von 10 mm. ! Zu Ihren Fragen können wir folgende Stellungnahme abgeben: · Laut der anzuwendenden Norm für Spannungsprüfer dürfen die blanken Teile der Prüfspitze maximal eine Länge von 19 mm haben. · Alle Teile, die in der Hand gehalten werden sowie Teile der Prüfspitze, die länger sind als die erlaubten 19 mm, müssen isoliert sein. · Die NS-Spannungsprüfer und deren Aufbau sind beschrieben in der Norm VDE 0682 Teil 401 bzw. DIN EN 61 243-3 „Arbeiten unter Spannung - Spannungsprüfer - Zweipolige Spannungsprüfer für Niederspannungsnetze“. Darüber hinaus treffen für Sie als Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens die allgemeinen Regeln für das Arbeiten unter Spannung zu. Hierzu gibt es auch von der Berufsgenossenschaft Vorschriften zur Handhabung und Ausführung der Arbeiten. Die beiden von Ihnen genannten Spannungsprüfer entsprechen also der Norm bezüglich der Länge der blanken Prüfspitzen. Zu erwähnen wäre aber, dass sich die Normung der Spannungsprüfer und sonstigen Messzubehörs, welches in diesen Umgebungen Einsatz findet, ändern wird, um die Länge der blanken Prüfspitze weiter zu reduzieren. Dies ist notwendig, um die möglichen, sehr gefährlichen Kurzschlussströme, die hier auftreten können, weitgehend zu vermeiden. Wir können also nur empfehlen, Geräte einzusetzen, deren blanke Prüfspitzen so kurz wie möglich sind. T. Clerkx Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 11 866 LESERANFRAGEN
Autor
- T. Clerkx
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