Elektrotechnik
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Schutzmaßnahmen
Berührungsschutz bei Lichterketten
ep12/2006, 1 Seite
Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 12 994 LESERANFRAGEN LESERANFRAGEN Berührungsschutz bei Lichterketten ? Eine Stadt am Neckar betreibt eine Christbaumbeleuchtung, in der parallel geschaltete Glühlampen mit E 14-Gewinde und AC 230 V Nennspannung zum Einsatz kommen. Die Beleuchtung am Baum beginnt auf einer Höhe von etwa 50 cm. Regelmäßig werden einzelne Lampen durch Vandalisten herausgedreht, die jeweiligen Fassungen sind dann offen zugänglich. In der lokalen Presse hieß es, der Oberbürgermeister halte dies für unbedenklich, da die Beleuchtung mit FI-Schutzschaltern ausgestattet ist. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass Gefahr besteht, wenn z. B. unbeaufsichtigte Kinder in eine leere Fassung greifen und der Fehlerstomschutz durch zu trockene Witterungsverhältnisse nicht anspricht. Daher bat ich aus fachlicher Sicht darum, die Lichterketten im Handbereich zu entfernen. In der Antwort verwieß der Oberbürgermeister aber auf die Aufsichtspflicht der Eltern und berief sich auf Aussagen seiner Ingenieure, laut denen die Beleuchtungsanlage sicher sei. Reichen die Fehlerstromschutzschalter als Berührungschutz tatsächlich aus? Wer ist im Schadensfall haftbar? ! Normenlage. Wenn die hier verwendeten Lichterketten der Betriebsmittelnorm DIN EN 60598-2-20 (VDE 0711-20):2004-08 entsprechen, bestehen - auch für zugängliche Bereiche - keine Einwände für ihren Einsatz, da in dieser Betriebsmittelnorm keine einschränkenden Festlegungen bezüglich einer „Nichterreichbarkeit“ enthalten sind. Gleiches gilt auch für die Errichtungsnormen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100). Die DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714) ist hier nicht zutreffend. In der für die Errichtung relevanten Pilotnorm zum Schutz gegen elektrischen Schlag DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) findet sich sogar eine Erleichterung für das Auswechseln von Leuchtmitteln. So werden hierfür vorübergehend auch größere Öffnungen als IP 2X zugelassen, wenn ein Schutz gegen zufälliges Berühren gegeben ist. Dies ist bei den Lichterketten sicher erfüllt. Fehlerstromschutz. Durch den zusätzlichen Schutz bei direktem Berühren, der durch Verwendung von Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom IN 30 mA erreicht werden kann, ergibt sich auch noch eine erhöhte Schutzwirkung, z. B. wenn durch Bruch des Glaskörpers ggf. der Glühfaden berührbar wird und dort eine gefährliche Spannung ansteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD) mit IN 30 mA einen Schutz unabhängig von der Witterung realisieren. Da diese Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCD) üblicherweise schon bei 15 mA auslösen, wird in dem Fall, dass der Erdübergangswiderstand wegen Trockenheit sehr hoch ist, auch nur ein sehr kleiner Fehlerstrom (wesentlich kleiner als 30 mA) über den Menschen fließen. Solch kleine Fehlerströme sind in den allermeisten Fällen gesundheitlich ungefährlich. Aber Sie haben natürlich Recht, ein absoluter Schutz ist nicht gegeben, jedoch geht man hierbei von einem allgemein vertretbarem Restrisiko aus. Auch bei der Berührung zwei aktiver Teile unterschiedlichen Potentials (z. B. Außenleiter und Neutralleiter) wäre dieser Schutz durch die Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) in den meisten Fällen nicht gegeben. Durch das Anordnen der Lichterketten oberhalb von 50 cm ergibt sich auch keine höhere Sicherheit, da so nur Kinder bis zu einer bestimmten Körpergröße geschützt wären. Dafür müsste schon der Handbereich (2,5 m) beachtet werden, doch wer möchte schon eine Weihnachtsbeleuchtung, die erst in 2,5 m Höhe beginnt. Letztendlich würde das auch für andere Beleuchtungseinrichtungen im Innenbereich gelten - ein Vorhaben, das sich nicht realisieren lässt. W. Hörmann Potentialausgleich für Breitbandkabel ? In einer Straße im Innenstadtbereich ist vom TN- bis zum TT-Netz alles vertreten. Die einzelnen Häuser haben zwar sehr unterschiedliche Elektroanlagen, sind aber alle mit einem Breitbandkabelanschluss versehen, dessen Potentialausgleich bei einem meiner Kunden ein Problem darstellt. In den einschlägigen Vorschriften DIN EN 50083-1 sowie DIN VDE 0100 wird eine Einbeziehung des Schirmes von BK-Verteileranlagen in den geerdeten Potentialausgleich gefordert. Die Anlage ist neu installiert (TT-Netz wie vom EVU vorgeschrieben). In den Kommentaren zum EMV Gesetz (VDE-Schriftenreihe Nr. 66) steht, dass in diesem Fall nur das TN Netz anzuwenden sei. Auch in der VDE Schrift Nr. 55 ist eindeutig ein Entlastungsleiter nach dem EMV-Gesetz vorgeschrieben. Dies ist für mich auch nachvollziehbar, denn sonst sind ja die einzelnen Erden der Häuser über das BK-Kabel verbunden und es fließen Ausgleichsströme - unter Umständen nicht nur im Fehlerfall, sondern auch bei unterschiedlichen Betriebserden für die Ortsnetztransformatoren. Schließlich sind auch noch ältere „Nullungsanlagen“ (TN-Netz) mit eingebunden. Das EVU besteht bei Neuanlagen auf das TT-Netz. Die Kabelgesellschaft sagt, dass ihre Netze vor Inkrafttreten des EMV-Gesetzes errichtet wurden und somit die Teilnehmer für Schäden haften, die durch Ströme und Spannungen verursacht werden. Da ich das Verlegen eines Entlastungsleiters gemäß EMV-Gesetz rechtlich als sehr problematisch ansehe, ergeben sich die folgenden Fragen: 1.Ist das Einbeziehen der BK-Leitungen in den Potentialausgleich unter genannten Umständen überhaupt möglich, wenn sich der Schirm im Hausübergabepunkt nicht galvanisch trennen lässt? 2.Welche Gesetze gelten hier und wie soll ich mich als Anlagenerrichter gegenüber den Kunden verhalten? 3.Wer haftet für die Schäden durch Ströme oder Spannungen auf den BK-Leitungen zwischen den Häusern, die bei dieser Installation entstehen können? ! Die Fragen umreißen eine sehr komplexe und häufig auch kontrovers diskutierte Thematik an der Schnittstelle zwischen EVU, Kabelnetzbetreibern und Gebäudeerrichtern bzw. Elektroplanern. Viele heutige Lösungen werden bestimmt von traditionellem Wissen und dem daraus resultierenden Argument „Das haben wir doch schon immer so gemacht und es funktioniert!“. Jedoch wird man mit dieser Denkweise meist durch die technischen Entwicklungen überholt. Zu 1.: Die Schirme der BK-Leitungen müssen in den Potentialausgleich einbezogen werden. Hierfür ist der Hausübergabepunkt die richtige Stelle. Unter Berücksichtigung der Stromversorgungssysteme sind Details dazu in den Normen EN 50174-2 sowie VDE 0100-444 erläutert. Überspannungs- und Blitzschutzmaßnahmen sind ebenso zu berücksichtigen, wozu die aktuelle Norm EN 62305 herangezogen werden sollte. Deren Teile 3 und 4 enthalten das Wesentliche zu den so genannten „getrennten Blitzschutzanlagen“ und „nicht getrennten Blitzschutzanlagen“. Darin ist auch der Blitzschutzpotentialausgleich mit dafür zu treffenden Maßnahmen beschrieben. Fragen an Liebe Abonnenten! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann suchen Sie unter www.elektropraktiker.de (Fachinfo/Archiv). Finden Sie dort keine Antwort, richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: 030 42151-251 oder E-Mail: richter@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion ELEKTRO PRAKTIKER EP1206-994-999 21.11.2006 8:44 Uhr Seite 994
Autor
- W. Hörmann
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