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Elektrotechnik

Aus der Rechtssprechung - Medikamente zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

ep2/2001, 1 Seite

Eine Angestellte fuhr mit ihrem Pkw zu ihrer Arbeitsstelle, wo sie den Wagen auf dem Parkplatz abstellte. Wegen starker Kopfschmerzen ging sie vor Arbeitsantritt zur nächstgelegenen Apotheke und kaufte dort Kopfschmerztabletten. Auf dem Rückweg rutschte sie auf regennasser

Straße aus und zog sich Verletzungen zu. Für die Frage, ob ein solcher Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist oder nicht, gilt folgende Regelung ...


tungen, verpasste Anschlüsse, häufiges Umsteigen sowie schlechtes Wetter. Andererseits gelingt es einem Teil der Pendler, in Bussen oder Bahnen zu dösen oder zu schlafen und damit Schlafdefizite oder Befindlichkeitsbeeinträchtigungen zu verringern. Pendler, die abwechselnd mit dem Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, stuften den Pkw generell als das komfortableres Verkehrsmittel ein. Insgesamt ergab die Untersuchung, dass unter bestimmten Umständen der Berufsverkehr häufig so erlebt wird, dass darunter Befindlichkeit und Leistungsmotivation zu Arbeitsbeginn leiden. Aus der Rechtssprechung Medikamente zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit Eine Angestellte fuhr mit ihrem Pkw zu ihrer Arbeitsstelle, wo sie den Wagen auf dem Parkplatz abstellte. Da sie an diesem Tag bereits mit Kopfschmerzen aufgestanden war, ging sie vor Arbeitsantritt zur nächstgelegenen Apotheke und kaufte dort Kopfschmerztabletten. Auf dem Rückweg rutschte sie auf regennasser Straße aus und zog sich Verletzungen zu. Für die Frage, ob ein solcher Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist oder nicht, gilt folgende Regelung: Muss der oder die Versicherte eine fortlaufende Versorgung mit Medikamenten sicherstellen und nutzt dazu nur die Gelegenheit im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg, so fällt dies in den allgemeinen Lebensrisikobereich. Nur wenn er/sie aufgrund akuter Erkrankung gezwungen ist, eine medizinische Versorgung herbeizuführen, um überhaupt seine/ihre Tätigkeit fortsetzen oder aufnehmen zu können, dient diese Versorgung wesentlich der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit und fällt damit in den versicherten Bereich. Das Bundessozialgericht hat im vorliegenden Fall auf die Revision der Angestellten hin mit obiger Begründung ein ablehnendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, da das LSG die für eine endgültige Entscheidung erforderlichen Sachverhalte noch nicht hinreichend ermittelt hatte. (BSG vom 18.03.1997; Az.: 2 RU 17/96) Unfallauswertung Vorsicht mit Abgreifklemmen Arbeitsauftrag: An einem Abgang eines NS-Kabelverteilers wurden Kontrollmessungen zur Leistungsabnahme über einen Zeitraum von 14 Tagen durchgeführt. Nach Abschluss der Messungen sollte das Messgerät durch einen Elektromonteur abgenommen werden. Unfallhergang: Am Unfalltag wollte der Elektromonteur die Messleitungen wieder entfernen. Dazu nahm er zuerst die Stromwandler ab. Unbeabsichtigt verschob er dabei die Klemmen für den Spannungsabgriff. Die ausgelöste Bewegung der Messanschlüsse führte dazu, dass der unisolierte Teil des Abgriffs die Kabelanschlüsse zweier Außenleiter überbrückte. Es entstand zwischen den beiden Anschlüssen ein Störlichtbogen, der sich dann zu einem dreiphasigen ausbreitete. Der Monteur und ein in der Nähe befindlicher Auszubildender erlitten teilweise Verbrennungen zweiten Grades. Unfallanalyse: Der Abstand der Außenleiter zueinander beträgt an der ungünstigsten Stelle nur 1,4 cm. Dieser Abstand war ausreichend, um mit der verwendeten Messeinrichtung einen Kurzschluss hervorrufen zu können. Begünstigt wurde dies durch die fehlende Schottung zwischen den Kabelanschlüssen der NH-Leiste. Die erforderlichen Arbeiten zur Messung der Leistungsabnahme ist den Arbeiten unter Spannung (§ 8 der BGV A2, ehem. VBG 4, oder VDE 0105-100, Abschnitt 6.3) zuzuordnen. Wenn auch für Messaufgaben an unter Spannung stehenden Teilen keine spezielle Ausbildung zum AuS erforderlich ist, so müssen auch in diesem Fall die Grundforderungen hinsichtlich Ausrüstung (Bild ) und Organisation erfüllt sein. Neben dem technischen Mangel, dass die Schottung fehlte, wurde auch eine ungeeignete Ausrüstung für die engen Abstände eingesetzt. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 2 109 Branche aktuell Teilisolierte Abgreifklemmen können Störlichtbögen vermeiden

Autor
  • J. Jühling
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