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Aus der Rechtssprechung - Hilfe durch "enge" Verwandte

ep10/2005, 1 Seite

Auf Bitten seiner Tochter half der Vater seinem Schwiegersohn bei Umbauarbeiten am Eigenheim seiner Kinder. Noch während der Abbrucharbeiten an einem Gebäudeteil fiel der Schwiegervater von der Leiter und brach sich ein Bein.


gen. Ohne Kabelplan oder Kabelortung begann der Monteur das erste Schutzrohr von oben her aufzuschlitzen, um das richtige Rohr mit dem darin verlegten Netzkabel ausfindig zu machen. Dies tat er mit der vermeintlichen Gewissheit, dass sich Erdkabel im Allgemeinen auf der Unterseite des Schutzrohres ablegen. In diesem Fall befand sich ein Aluminiumkabel 4 x 150 mm2 in dem Rohr, das sich just an diesem Punkt direkt an die Rohroberseite angelegt hatte. Beim Einsägen verletzte er unbemerkt das Netzkabel und löste mit der Bügelsäge einen zweipoligen Kurzschluss aus (Bild ). Der Monteur erlitt Verbrennungen am rechten Arm und im Gesicht. Unfallanalyse. Im Rahmen der Unfalluntersuchung stellte sich heraus, dass das Aufschlitzen des Schutzrohres zur Kabelortung schon länger im Unternehmen praktiziert wurde. Falls überhaupt eine Gefährdungsbeurteilung für die obige Tätigkeit durchgeführt wurde, dann beruhte diese auf einer inakzeptablen Gefährdungsabschätzung. Der Vorgesetzte verstieß damit gegen § 5 Arb Sch G. Unzulässig war schon allein die Annahme, Erdkabel würden sich wegen ihres Eigengewichtes immer auf der Rohrunterseite anordnen. Eine Schutzausrüstung gegen Störlichtbogen wurde nicht getragen. Unklar war auch, warum nicht Kabelpläne oder ein Kabelauslesegerät eingesetzt worden (VDE 0105-100, Abschn. 6.2.3). Zudem hätte die Muffengrube auch bis zum Ende der Schutzrohre erweitert werden können, um eine eindeutige Zuordnung zu erreichen. Wenn die Freischaltung des Kabels nicht möglich war, so hätte unter AuS-Randbedingungen die Ortung des Kabels zumindest durch Einsatz eines Werkzeuges mit Schnitttiefenbegrenzung (Bild ) erfolgen müssen. Auch zum weiteren Öffnen des Schutzrohres stehen sichere Werkzeuge wie das isolierte Kabelabmantelungsgerät zur Verfügung, wodurch eine Verletzung des Netzkabels und Einleiten eines Kurzschlusses ausgeschlossen werden kann. Aus der Rechtssprechung Hilfe durch „enge“ Verwandte Auf Bitten seiner Tochter half der Vater seinem Schwiegersohn bei Umbauarbeiten am Eigenheim seiner Kinder. Noch während der Abbrucharbeiten an einem Gebäudeteil fiel der Schwiegervater von der Leiter und brach sich ein Bein. Diesen Unfall meldete er an die zuständige Bau-Berufsgenossenschaft und beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht (LSG) hat jedoch letztlich entschieden, dass eine Hilfeleistung bei einem „solch engen Verwandschaftsverhältnis“ nicht als versicherte Tätigkeit gilt und eher einer Gefälligkeit entspricht. Die Berufsgenossenschaft braucht für die Unfallfolgen nicht zu leisten - LSG Rheinland Pfalz L2 U 228/00. Versehentlich verpolt Wenn sich ein Autofahrer von einem hilfsbereiten anderen Autofahrer helfen lässt, den batterieschwachen Wagen zu starten, und der Helfer dabei die Pole verwechselt, sodass ein Schaden in Höhe von 2 500 Euro entsteht, muss dieser dafür nicht aufkommen. Die Begündung des zuständigen Amtsgerichts: Die Haftung bei Gefälligkeitshandlungen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn zuvor nichts anderes vereinbart wurde - Amtsgericht Kaufbeuren, 3 C 1194/00. J.Jühling Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 10 Aufschlitzen des Schutzrohres mit der Bügelsäge führte zum Kurzschluss Kabelmantelsäge mit Schnitttiefenbegrenzung

Autor
  • J. Jühling
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