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Arbeits- und Gesundheitsschutz | Elektrotechnik

Aus dem Unfallgeschehen - Stromschlag beim Einführen einer Leitung

ep1/2003, 1 Seite

Eine NS-Verteilung

sollte durch drei Elektromonteure

schrittweise erneuert werden. Der

als Arbeitsverantwortlicher fungierende Monteur wollte am Unfalltage ein weiteres Anschlusskabel in

den bereits unter Spannung stehenden NH-Verteilerschrank einziehen. Wegen des laufenden Betriebs

konnte der Schrank nicht freigeschaltet werden.


Aus dem Unfallgeschehen Stromschlag beim Einführen einer Leitung Arbeitsauftrag: Eine NS-Verteilung sollte durch drei Elektromonteure schrittweise erneuert werden. Der als Arbeitsverantwortlicher fungierende Monteur wollte am Unfalltage ein weiteres Anschlusskabel in den bereits unter Spannung stehenden NH-Verteilerschrank einziehen. Wegen des laufenden Betriebs konnte der Schrank nicht freigeschaltet werden. Unfallhergang: Der Monteur wollte eine NYM-Leitung von unten in einen Verteilerschrank einziehen, um sie später an eine freie NH-Sicherungsleiste anzuschließen. Zunächst wurde die untere Abdeckung vor den PE- und N-Leiter-Sammelschienen entfernt sowie die obere Abdeckung, die den Schutz gegen direktes Berühren der Außenleiter bewirkt (Bild ). Um die anzuklemmende Leitung besser erreichen und greifen zu können, legte sich der Monteur auf den Boden. Dabei berührte er mit dem Kopf die PE- und N-Leiter-Sammelschiene. Mit einer Hand stützte er sich im mittleren Bereich der Verteilung ab und berührte unbeabsichtigt die Sammelschiene eines Außenleiters. Dabei kam es zur elektrischen Körperdurchströmung (Hand - Kopf). Der Monteur konnte sich zum Glück selbst befreien und fiel dann in Ohnmacht. Unfallanalyse: Der Verunfallte verstieß eindeutig gegen § 7 der BGV A 2. Dort wird gefordert, dass entweder „die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten ... durch Abdeckungen ... geschützt worden sind oder ... die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden.“ Aus der Rechtssprechung Motorradreparatur auf dem Heimweg Der Kläger hatte nach Beendigung der Arbeit mit seinem Motorrad die Heimfahrt angetreten, als er nach kurzer Zeit einen Defekt feststellte. So kehrte er zur Arbeitsstelle zurück, die aber bereits geschlossen hatte. Mit dem Motorrad begab er sich nun auf den Weg zu einer in einem anderen Ort gelegenen Werkstatt. Bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn erlitt er erhebliche Verletzungen. Das Sozialgericht wies die Klage auf Entschädigungsleistungen ab. Die Berufung hatte Erfolg. Der Versicherungsschutz beschränkt sich nicht auf Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ein Wegeunfall kann auch vorliegen, wenn Zielort ein dritter Ort ist. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, dass der Weg nach Beendigung der Tätigkeit wesentlich dazu dient, in den privaten Bereich zu wechseln und wenn die Dauer des Aufenthaltes an dem anderen Ort so erheblich ist, dass der weitere Weg, z. B. zur häuslichen Wohnung, nicht mehr in erheblichem Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeit an der Arbeitsstätte steht. Die notwendige Dauer des Aufenthaltes am dritten Ort beträgt nach der Rechtsprechung des BSG mindestens 2 Stunden. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hätte allein das Zerlegen, Reinigen und Neueinstellen der Vergaseranlage des vom Kläger gefahrenen Motorradtyps eine Richtzeit von 2,5 Stunden beansprucht. Dem Umstand, dass dem Klägerzum Unfallzeitpunktdievoraussichtliche Aufenthaltsdauer in der Werkstatt nicht bekannt war, kommtkeineentscheidende Bedeutung zu. Der Kläger wollte den Defekt an seinem Motorrad umgehend beseitigen lassen. Er hatte auf Grund des zuvor geführten Telefonats mit der Werkstatt berechtigten Anlass dafür, dass die Reparatur erfolgreich durchgeführt werden könnte. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass immer mit Wartezeiten gerechnet werden muss, insbesondere dann, wenn der Fehler erst gesucht werden muss. Insoweit kann nicht mehr als der Wahrscheinlichkeitsnachweis gefordert werden. Das LSG hob das Urteil des Sozialgerichts auf und verpflichtete den Unfallversicherungsträger zur Gewährung von Entschädigungsleistungen. (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. 1. 2002, Az.: L 17 U 161/00). J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 1 Branche aktuell Der Monteur beugte sich in den Schaltschrank und erlitt einen Stromschlag.

Autor
  • J. Jühling
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