Aus dem Unfallgeschehen - Lösemittelverpuffung durch Zigarette
ep6/2006, 1 Seite
technischer Betriebsregeln (z. B. EN 50110/VDE 0105- 100) geben. Nur so kann der freie und auch „sichere“ Dienstleistungsverkehr durch das Elektrohandwerk dauerhaft und flächendeckend gewährleistet werden. Prüfungen und Aufgaben für das Elektrohandwerk Neben der Beurteilung der Gefährdungen und der Ermittlung der notwendigen Schutzmaßnahmen werden in § 3 Abs. 3 der Betr Sich V die erforderlichen Geräte- und Anlagenprüfungen angesprochen. Für jedes Arbeitsmittel sind gefährdungsbezogen Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Prüffristen zu ermitteln. Der Prüfer ist zu bestimmen und dabei sicherzustellen, dass dieser auch über die notwendige Qualifikation und praktische Erfahrung verfügt - befähigte Person mit berufsnaher elektrotechnischer Ausbildung. Besonders wird in den Betr Sich V-Prüfungen auf die Montage- und Instandsetzungsarbeiten eingegangen. Hierbei sind umfeldbedingte Einflüsse (z. B. bauliche Gegebenheiten, Klimabedingungen, Veränderungen an Arbeitsmitteln) ganzheitlich im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Hier liegen die wesentlichen Änderungen im Verordnungswerk, die direkt das Elektrohandwerk betreffen. Neben der Dokumentation der Prüfergebnisse kommt auf das Elektrohandwerk eine besondere Aufgabe bei der Prüfungsdurchführung zu. Die Prüfungstermine sind so festzulegen, damit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine sinnvolle Prüffrist bestimmt werden kann. Die Qualifikation der Prüfer wird im Bereich der Elektrotechnik überwiegend nur durch Elektrofachkräfte aus dem elektro- und informationstechnischen Handwerk zu erbringen sein (befähigte Personen). Zusammenfassung Aus den bisherigen Vorschriften- und Regelwerken werden die bekannten Beschaffenheitsanforderungen technischer Arbeitsmittel weiterhin in europäische (harmonisierte) Normen eingebracht und überführt. Ein neues modernes technisches Regelwerk mit Anforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung muss unter Federführung des Ausschusses für Betriebssicherheit entwickelt werden. Es ist wichtig, dass der Betriebssicherheitsausschuss paritätisch und dauerhaft durch erfahrene Praktiker besetzt wird. Aus heutiger Sicht ist zu sagen, dass in der täglichen Betriebspraxis im Elektrohandwerk keine negativen Auswirkungen durch die „neue“ Rechtsverordnung (Betr Sich V) zu erwarten sind. Die Eigenverantwortung der Arbeitgeber/Unternehmer wurde gestärkt. Solange keine neuen rechtsverbindlichen Regeln vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Schutzziele der Betr Sich V eingehalten sind, wenn nach den bewährten berufsgenossenschaftlichen Festlegungen gearbeitet wird. Aus dem Unfallgeschehen Lösemittelverpuffung durch Zigarette Arbeitsauftrag. Ein Elektroinstallationsbetrieb wurde beauftragt, die Steuerung einer Fertigungsanlage zu erneuern. Im Zuge der Umrüstung sollte auch das vorhandene Gehäuse neu lackiert werden. Unfallhergang. Ein Mitarbeiter entfernte das Gehäuse der Steuerung von der Fertigungsanlage und demontierte die eingebaute Steuerung. Er beseitigte alte Lackreste und versah das Gehäuse mit einem neuen Anstrich. Anschließend wollte er die Werkzeuge in einer Schüssel mit Nitroverdünnung reinigen (Bild ). Trotz Rauchverbotes zündete er sich dabei eine Zigarette an. Es kam zu einer heftigen Verpuffung des Lösemittel-Luftgemisches, die zu Verbrennungen am Gesicht und an Händen führte. Ein Kollege bemerkte den Vorfall und leistete sofort Erste Hilfe. Unfallanalyse. Der Mitarbeiter löste durch das Anzünden der Zigarette selbst die Verpuffung aus. Offensichtlich unterschätzte er die Gefahr, die auch von kleinen Lösemittelmengen ausgehen kann. Welche Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit leichtentzündlichen Flüssigkeiten zu treffen sind, um Verpuffungen und Explosionen zu verhindern, sind in den Regeln BGR 104 und BGR 132 festgelegt. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 60 (2006) 6 Zigarette löste beim Reinigen der Pinsel Verpuffung aus EP-0606-452-461 16.05.2006 9:47 Uhr Seite 455
Autor
- J. Jühling
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