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Antennenleitung im Installationskanal
ep11/2003, 2 Seiten
vereinbaren regelmäßig ohne besondere Erwähnung, dass das Werk dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen muss. Weicht das Werk davon negativ ab, ist es mangelhaft. Dies kann zur Folge haben, dass der Unternehmer nach den Regeln der Sachmängelhaftung in Anspruch genommen wird. Die Sachmängelhaftung wird jedoch nur ausgelöst, wenn das Werk bereits zum Zeitpunkt der Abnahme mit einem Mangel behaftet war! Für die Frage der Mangelhaftigkeit einer Werksleistung ist einzig der Stand der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Werke, die vorher nach den alten Normen erstellt und bereits abgenommen sind, werden daher nicht dadurch mangelhaft, dass durch die Normenaktualisierung ein „höherer technischer Standard“ verlangt wird. ? Nach welcher Norm prüfe und beseitige ich Mängel, deren Errichtung nach TGL und nachfolgender Normen bis November 2002 erfolgte? ! Blitzschutzanlagen, mit Ausnahme von Blitzschutzanlagen für kerntechnische Anlagen, unterliegen dem Bestandsschutz. Das heißt, sie müssen nicht dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Bestehende Anlagen werden also nach der Norm geprüft, nach der sie errichtet wurden. ? Wie gehe ich bei Teilsanierungen an Gebäuden (nur Dach oder Wand) durch Ausschreibungen an bestehenden Blitzschutzanlagen vor? ! Bestehende Blitzschutzanlagen können nach TGL, nach ABB-Richtlinien (vor 1980), nach VDE 0185 Teil 1 oder nach VDE V 0185 Teil 100 errichtet worden sein. Wird die Nutzung des Gebäudes nicht geändert, so kann die Blitzschutzanlage wie vor der Renovierung aufgebaut werden („Bestandsschutz“). Der Auftraggeber sollte aber darauf hingewiesen werden. Wird die Nutzung des Gebäudes geändert oder fordert der Eigentümer eine Blitzschutzanlage nach dem neuesten Stand der Technik, so sind die aktuellen Normen anzuwenden. ? Wie führe ich das Überspannungsschutzkonzept durch, wenn durch diese Maßnahme der Einbau des Blitzstromableiters am Hausanschlusskasten (HAK) den Bestandsschutz der Elektroanlage aufhebt, eine vollständige Erneuerung der E-Anlage nach sich zieht und von den Bauherren aus Kostengründen nicht ausgeführt wird? ! Über den Bestandsschutz und die Anpassung elektrischer Anlagen wurde ausführlich in [1] berichtet. Der Einbau eines Blitzstromableiters in der Gebäudehauptverteilung oder am Hausanschluss stellt eine Ergänzung der elektrischen Anlage bei gleichzeitiger Erhöhung des Sicherheitsniveaus dar, das über den zum Zeitpunkt der Errichtung der elektrischen Anlage einzuhaltenden Anforderungen (z. B. TGL) liegt. Die Notwendigkeit einer vollständigen Erneuerung der elektrischen Anlage kann daraus nicht unmittelbar abgeleitet werden. In allen Fällen entscheidet der Besitzer der Anlage, ob, wann und wie er den Anpassungsforderungen, Anpassungsempfehlungen oder den Vorschlägen der zuständigen Elektrofachkraft folgt und seine Anlage den aktuellen Vorgaben anpassen lässt. Die Elektrofachkraft muss den Betreiber der Anlage über die aus Sicherheitsgründen notwendige Anpassung und die dazu notwendigen Arbeiten informieren. Dies sollte in schriftlicher Form erfolgen. Der Betreiber entscheidet dann, ob er dem Vorschlag der Elektrofachkraft folgt. ? Nach welcher Norm wird eine Anlage weitergebaut und abgeschlossen (Planung 2001 nach VDE 0185 T 1+2, Baubeginn Mai 2002 mit Fertigstellung 2003)? ! Wie bereits ausgeführt, ist für die Frage der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung einzig der Stand der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Da zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme der Blitzschutzanlage einzig die neuen Blitzschutz-Vornormen maßgebend sind, ist die Blitzschutzanlage nach diesen Vornormen [2] zu errichten. Es ist nicht ausreichend, dass die Leistung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung den Regeln der Technik entsprochen hat, wenn sich zwischen Vertragsabschluss, Leistungserbringung und Abnahme der Bauleistung die technischen Erkenntnisse und somit die Regeln der Technik geändert haben. Hat der Auftragnehmer aufgrund der Änderung der Regeln der Technik Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. ? Wie wird Einfluss auf die Einhaltung der Norm genommen? ! Beim Abschluss neuer Verträge wird sich der Unternehmer zukünftig an den Vornormen der Reihe VDE V 0185 orientieren müssen, um für sich die Vermutung der Erstellung nach dem Stand der Technik in Anspruch zu nehmen. Unwesentlich ist, dass es sich hier „nur“ um Vornormen handelt. Die Normenreihe VDE V 0185 wurden von Wissenschaftlern und Praktikern bereits als Dokumentation des Standes der Technik anerkannt und entspricht auch den auf internationalem Niveau ausgehandelten und weitgehend festgelegten IEC-Papieren. Dazu ist es notwendig, dass sich der Unternehmer mit dem Inhalt der neuen Blitzschutz-Vornormen vertraut macht - Seminarangebote siehe Kasten. Literatur [1] Bödeker, K.; Senkbeil, H.: Bestandsschutz und Anpassung elektrischer Anlagen, Verantwortung der Elektrofachkraft. Elektropraktiker 55 (2001) 7, S. 552. [2] Engelmann, E.: Neue Normen für den Blitz- und Überspannungsschutz. Elektropraktiker, Berlin 57(2003)1, S. 39-41 und 2, S. 124-126. [3] Beck, W., Bennert, B. M.: VOB für Praktiker - Kommentar zur Verdingungsordnung für Bauleistungen Ausgabe 2000. 4., neu bearb. Auflage. Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden, Boorberg: 2001. [4] Raab, V.: Überspannungsschutz in Verbraucheranlagen - Auswahl, Errichtung, Prüfung. 2., aktualisierte Auflage. Berlin: Verlag Technik 2003. V. Raab Antennenleitung im Installationskanal ? Nach Fertigstellung der Elektroinstallation in einem Wohnhaus wünschte der Kunde noch einen Fernsehanschluss. Es bot sich an, die eine Antennenleitung in einem bereits vorhandenen, 8 m langen Installationskanal zu verlegen. In diesem waren nur drei Leitungen NYM-J 3 x 1,5 vorhanden. Auf der Suche in Vorschriften- und Regelwerken, ob mein Vorhaben ohne Trennsteg erlaubt ist, fand ich in VDE 0855 unter 8.2 folgenden Absatz: Der Abstand zwischen leitfähigen Teilen der Kabelverteilanlage und leitfähigen Teilen eines Starkstromverteilnetzes (einschließlich aller Teile der Trägerkonstruktionen) mit Spannungen zwischen 50 V und 1000 V, muss mindestens 10 mm bei Installationen in geschlossenen Räumen und mindestens Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 11 844 LESERANFRAGEN Seminare zum Blitzschutz VDE Tagungs- und Seminarorganisation Frankfurt am Main: Tel./Fax: (069) 6308-293 /-143 E-Mail: vde-seminare-frankfurt@vde.com Berlin: Tel./Fax: (030) 34 800-180 E-Mail: vde-seminare-berlin@vde.com Berufsbildungswerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V., Köln Tel./Fax: (0221) 3980-3832/-3899 E-Mail: zvdh@dachdecker.de Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen, Dortmund Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer Arnsberg Tel./Fax: (02931) 877-304/-310 E-Mail: info@hwk-arnsberg.de Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke (ZVEH) Bundestechnologiezentrum für Elektro-und Informationstechnik e.V.; Oldenburg Tel./Fax: (0441) 3409-20/-22129 E-Mail: info@bfe.de 20 mm bei Installationen im Freien betragen. Der Abstand darf dann kleiner sein, wenn sich genügend isolierende Materialien, z. B. Kabel mit Isoliermantel, zwischen den Leitern befindet, die sicherstellen, dass sich die Leiter nicht berühren. Darf ich auf Grund dieser Aussage die Antennenleitung ohne weitere Trennung direkt mit den Mantelleitungen verlegen? Die Übersichtlichkeit ist sicherlich gewährleistet. ! Gemäß DIN 18 015 Teil 1, Abschnitt 7.4 (2), dürfen Antennenleitungen zusammen mit Starkstromleitungen bis 1000 V in Schächten verlegt werden [1]. Die Installation in einem Kanal ist dieser Lösung gleichzusetzen. Hier ist ein Abstand von 10 mm zwischen beiden Anlagesystemen üblich. Die von Ihnen genannte Formulierung war sinngemäß schon in der Vorgängernorm enthalten. Mit dieser Festlegung im Punkt 8 von DIN EN 50 083-1 (VDE 0855 Teil 1) [2] sollen Kabelverteilersysteme der Antennenanlage gegen mögliche gefährliche Spannungen geschützt werden, die zu benachbarten Starkstromverteilernetzen auftreten können. Da Mantelleitungen sowohl über eine Ader- als auch eine Mantelisolierung verfügen und die Antennenleitungen geschirmt sind, dürften gegenseitige Beeinflussungen auch bei direkter Berührung beider Leitungssysteme eigentlich nicht zu erwarten sein. Ihr Hinweis auf eine mögliche Verkleinerung des Abstands ist in diesem Sinne zu verstehen. Ob er immer ausreicht, kann hier nicht beurteilt werden. Ist mit Überschlägen zu rechneen, so ist zu empfehlen, einen Trennsteg einzulegen, der dann aber einen Abstand von etwa 10 mm haben sollte. Weitere Hinweise zur Installation sind DIN EN 50174-2 [3] zu entnehmen. Literatur [1] DIN 18 015 Teil 1:2002-09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden; Planungsgrundlagen. [2] DIN EN 50 083-1 (VDE 0855 Teil 1):1994-03 Kabelverteilersysteme für Ton- und Fernsehrundfunk-Signale; Sicherheitsanforderungen. [3] DIN EN 50 174-2 (VDE 0800 Teil 174-2):2001-09 Installation von Kommunikationsverkabelung; Teil 2: Installationsplanung und -praktiken in Gebäuden. H. Senkbeil Fehlerspannung an einer Prüfvorrichtung ? Ich habe eine Prüfvorrichtung gebaut, mit deren Hilfe wir Kabelbäume prüfen. Die Steuerspannung liefert ein Schaltnetzteil mit DC 24 V. Diese Spannung liegt an einem Blech an, welches vom Prüfer immer wieder berührt wird. Berührt er nun gleichzeitig das Blech und ein geerdetes Metalteil, bemerkt LESERANFRAGEN
Autor
- H. Senkbeil
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