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Anordnung von Zählerplätzen
ep2/1999, 1 Seite
Anordnung von Zählerplätzen ? Bei den Wiederholungsprüfungen in alten Häusern findet man die Zähler sehr oft an nicht gerade erfreulichen Orten. Des öfteren wird es nötig, den Hauseigentümer z. B. zur Demontage von Verkleidungen aufzufordern. Nun finden sich aber auch Anbringungsorte wie Kellertreppe und Kohlenkeller, die aus heutiger Sicht ungeeignet sind. Daraus ergeben sich meine Fragen: 1. Gehört auch das Begutachten des Einsatzortes des der EVU gehörenden Zählers zur Wiederholungsprüfung einer Installationsanlage? 2. Gibt es allgemeingültige Anpassungsforderungen bezüglich des Anbringungsortes des Zählers? Kann das einzelne EVU derartiges fordern, und muß dies bei der Wiederholungsprüfung beachtet werden? 3. Wenn der Anbringungsort des Zählers zu bemängeln ist, so heißt dies doch auch, daß eine Gefährdung der Benutzer der Anlage möglich ist. Hat der für die Beurteilung der Sicherheit der Anlage zuständige Prüfer diesen Zustand gegenüber dem Anlagenbetreiber oder dem EVU zu beanstanden? ! Festlegungen zu den Anbringungsorten für Zählerplätze finden sich in - DIN VDE 0100 Teil 729, Abschnitt 4.2, - den Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBElt V) § 18 sowie - den Technischen Anschlußbedingungen für den Anschluß an das Niederspannungsnetz (TAB), Abschnitt 6. Diese Festlegungen gelten sowohl für Neuanlagen als auch für die Änderung (z. B. Rekonstruktion oder Teilrekonstruktion) bestehender Anlagen, sofern die Zählerplätze von dieser Maßnahme betroffen sind. Wahl des Anbringungsortes Bei der Auswahl des Anbringungsorts sind somit zwei grundlegende Kriterien wichtig: · Ausschluß der Gefährdung von Personen sowie die Gewährleistung eines hohen Maßes an Betriebssicherheit · Gewährleistung der Einhaltung eichrechtlicher Vorschriften sowie die Möglichkeit der einwandfreien Ablesung der Zähler, also die Zugänglichkeit. Natürlich wurden die Anforderungen an Anbringungsorte für Zählerplätze im Laufe der seit über 100 Jahren vorhandenen öffentlichen Stromversorgung ständig modifiziert und den jeweils neuesten sicherheitstechnischen Erkenntnissen angepaßt. Begutachtung des Einsatzortes Grundsätzlich gehört die Begutachtung des Ortes, an dem der Zähler angeordnet ist, auch zur Wiederholungsprüfung der Installationsanlage. Der Zählerplatz ist, wie andere Betriebsmittel auch, Bestandteil der elektrischen Anlage. Die Frage der Bemängelung eines Anbringungsortes muß jedoch differenziert betrachtet werden. Anpassungsforderungen Allgemeingültige Anpassungsforderungen bezüglich des Anordnungsortes von Zählern gibt es nicht. Weder in DIN-VDE-Normen noch in den AVBElt V und den TAB gibt es derartige Festlegungen. Hier greift eindeutig das Besitzstandsrecht. Dieses gilt jedoch ausschließlich für den Fall, das der Anbringungsort heute noch den zum Errichtungszeitpunkt geltenden Festlegungen entspricht. Das Besitzstandsrecht gilt nicht für Anbringungsorte, die nachträglich so verändert wurden (z. B. Änderung der Raumnutzungsart, räumliche Umbauten), daß sie unter diesen Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Errichtung nicht den Anforderungen entsprochen hätten. In diesen Fällen kann das EVU eine entsprechende Änderung verlangen. Ob dies im Rahmen einer Wiederholungsprüfung vom Installateur ebenfalls bemängelt werden sollte, hängt von den Gegebenheiten ab. Bedeutet der von Ihnen vorgefundene Anbringungsort eine Gefährdung von Personen bzw. der Betriebssicherheit, so sollte dies in jedem Fall bemängelt werden. Daraus, daß der Anbringungsort heutigen Anforderungen nicht mehr genügt, z. B. im Kohlenkeller oder über der Kellertreppe, kann jedoch nicht automatisch auf eine Personengefährdung bzw. auf mangelnde Betriebssicherheit geschlossen werden. Beanstandungen durch den Prüfer Daraus, daß der Anbringungsort des Zählerplatzes mangelhaft ist, kann eben nicht automatisch auf eine Gefährdung des Anlagennutzers geschlossen werden. Die Verletzung eichrechtlicher Vorgaben bzw. mangelnde Zugänglichkeit stellt in vielen Fällen keine Gefährdung des Anlagennutzers, ja nicht einmal eine Gefährdung der Betriebssicherheit dar. Da Zählerplätze alter Bauart keine Trennvorrichtung beinhalten, besteht die „Nutzung“ dieses Betriebsmittels lediglich im Ablesen der Meßeinrichtung, und dies sowohl durch den Kunden als auch durch den Beauftragten des EVU. Da der Zählerplatz, im Unterschied zur Meßeinrichtung selbst, Eigentum des Anschlußnehmers (z. B. Hauseigentümer) ist, sind Beanstandungen aus sicherheitstechnischen Gründen auch an diesen zu richten. Aus der Sicht des Anschlußnehmers wird jedoch der Zählerplatz oft mit dem EVU in Verbindung gebracht. Deshalb sollte das zuständige EVU hiervon unterrichtet werden, um auf Fragen des Anschlußnehmers in geeigneter Form antworten zu können. Hier sei besonders auf die AVBElt V § 18, Abschnitt 3, hingewiesen, wonach das EVU den Anbringungsort der Meßeinrichtung bestimmt, hierzu den Kunden und den Anschlußnehmer anhört und dessen berechtigte Interessen wahrt. Davon ausgehend, daß spätestens einmal jährlich ein Beauftragter des EVU den Zähler abliest, sollten Bemängelungen bezüglich eichrechtlicher Vorgaben (soweit diese dem Installateur überhaupt bekannt sind) sowie der Zugänglichkeit vor der Beanstandung beim Anschlußnehmer mit dem EVU besprochen werden. J. Pietsch Nachinstallation im Bad bei klassischer Nullung ? Wie ist zu verfahren, wenn in einem Badezimmer mit der Schutzmaßnahme klassische Nullung eine Steckdose nachgerüstet werden soll? Gilt dann der Bestandsschutz auch für diese neue Steckdose? Wie ist es, wenn anstatt der Einfachsteckdose eine Doppelsteckdose eingesetzt wird? ! Nun könnten die verschiedenen Möglichkeiten durchgespielt werden, die sich in diesem Fall rechtlich und fachlich bieten. Auch die Supersparvariante, eine anderer Steckdosentyp (mit zwei Abgängen), ließe sich bei entsprechend gutem Willen unter Umständen noch im Bestandsschutz unterbringen. Aber was soll diese Diskussion. Das Ziel ist doch klar: Mehr Sicherheit im Bad. Über kurz oder lang muß dort ein TN-S-System mit FI-Schutzeinrichtung entstehen. Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 2 100 Leseranfragen Liebe Elektrotechniker/-innen! Wenn bei Ihrer Tätigkeit ein schwieriges technisches Problem auftritt, wenn Sie Widersprüche entdecken, Meinungsverschiedenheiten nicht zu klären sind oder aus einem anderen Grund eine Information erforderlich wird, dann richten Sie Ihre Fragen an die Redaktion: ep-Leseranfragen 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de oder Internet: www.elektropraktiker.de Wir werden Sie unverzüglich beraten. Ist die Lösung Ihres Problems von allgemeinem Interesse, so erfolgt außerdem eine Veröffentlichung unter dieser Rubrik. Beachten Sie aber bitte, die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Die Verantwortung für die Umsetzung in der Praxis liegt immer bei Ihnen. Ihre ep-Redaktion Fragen an ELEKTRO PRAKTIKER
Autor
- J. Pietsch
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