Betriebsführung
Aktuelles
ep8/2015, 1 Seite
648 Betriebsführung www.elektropraktiker.de | Elektropraktiker, Berlin 69 (2015) 8 Aktuelles Förderung von KMU VDB wird 25 Jahre alt 2015 feiert der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) sein 25-jähriges Jubiläum. Er wurde 1990 als Interessenvertretung von 17 deutschen Bürgschaftsbanken und Garantiegesellschaften in Bonn gegründet. Seit 2012 gehören auch 14 Mittelständische Beteiligungsgesellschaften (MBGen) zu den Mitgliedern. Als Kreditinstitute im Sinne des KWG unterstützen Bürgschaftsbanken gewerbliche Unternehmen und Freie Berufe seit über 60 Jahren bei der Kredit- oder Beteiligungsfinanzierung. 2014 sicherten sie etwa 6 500 Finanzierungsvorhaben ab: Bürgschafts- und Garantievolumen - fast 1,1 Mrd. Euro; Kredite und Beteiligungen über 1,5 Mrd. Euro. n BGH-Urteil zur Schwarzarbeit Entgelt muss auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt werden Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seinem Urteil - VII ZR 216/14 - am 11. Juni 2015 wie folgt entschieden: Wenn ein Werkvertrag wegen des Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz Arb G vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dann hat der Besteller gegen den Unternehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung, wenn die Werkleistung mangelhaft ist. Das ist selbst unter dem Aspekt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Fall. Hintergrund: Der Kläger hatte den Beklagten 2007 mit Dachausbauarbeiten beauftragt - für einen Werklohn in Höhe von 10000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis, die der Kläger entsprechend bezahlte. Mit der späteren Klage forderte er nun aber eine Rückzahlung in Höhe von 8300 Euro aufgrund von Mängeln der erbrachten Werkleistung. Das betreffende Oberlandesgericht (OLG) hatte der Klage insoweit stattgegeben. Doch der VII. Zivilsenat des BGH änderte die OLG-Entscheidung und wies auch die Klage ab. Begründung: Der Beklagte hatte bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz-Arb G verstoßen, da vereinbarte wurde, die Rechnung ohne Steuerausweis zu stellen, um keine Umsatzsteuer zu entrichten. Auch der Kläger hatte von der Regelung profitiert. Der BGH hatte bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13, vgl. Pressemitteilungen vom 01.08.2013 und vom 10.04.2014). Grundsätzlich kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Das gilt jedoch nach § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Das betrifft letztlich ebenfalls die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgte Leistung, somit auch die Zahlung. (Quelle: PM des BGH Nr. 95 vom 15.06.2015) n Arbeitsschutz Auffanggurt für beengte Räume Der weichgepolsterte Auffanggurt im H-Design bietet gerade in beengten Räumen viel Bewegungsfreiheit. Er besitzt zwei große sternale Befestigungsschlaufen aus dünnem Gurtband und einen rückseitigen D-Ring. Der Gurt ist außerdem mit deutlich sichtbaren Nähten und Sturzindikatoren ausgestattet, die sich an den vorderen Gurtschlaufen und an der Rückenplatte befinden. Das erleichtert die Inspektion des Auffanggurts durch Sicherheitsbeauftragte und Arbeitnehmer erheblich. Der Gurt verfügt zudem über einen eigens entworfenen separaten Gurt, an dem eine Atemschutzmaske befestigt ist und flexibel dort angebracht werden kann. So führen die Arbeitnehmer bei Bedarf ihren „Selbstretter“ stets mit sich und haben ihn im Ernstfall sofort zur Hand. Der zur Richtlinie EN 361:2002 konforme Auffanggurt ist sowohl separat als auch im Komplettpaket mit Gurt zum Befestigen des „Selbstretters“ erhältlich. Der Auffanggurt wird in den Größen S/M, L/XL geliefert. Er lässt sich an jede Körperform leicht anpassen. n etz Stuttgart: Neues Seminar VdS-anerkannter Sachverständiger für Photovoltaik-Anlagen Sachverständige und Gutachter für Photovoltaik (PV) haben aufgrund der zunehmenden Zahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen Anlagenbetreibern und Errichtern oder Herstellern alle Hände voll zu tun. Laut Schätzung der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) sind 10 bis 20 % der PV-Anlagen teilweise mangelhaft installiert. In diesem Markt gibt es aber eine Vielzahl an unzureichend oder nicht ausgebildeten „Fachkräften“. Die Erfahrung von Gutachtern und Sachverständigen belegt, dass viele PV-Anlagen oftmals ohne Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik und der Herstellervorgaben installiert wurden. Das kann zu Gefährdungen für Menschen führen, zu Schäden und einer reduzierten Lebensdauer der Anlage sowie zu erheblichen Ertragsein bußen für den Betreiber. In den vergangenen Jahren wurde deshalb wiederholt die Forderung von Versicherungsunternehmen, Betreibern sowie von verantwortungsvollen Planern und Errichtern formuliert, hierzu eine qualifizierte Ausbildung zu entwickeln und die Kompetenz durch einen unabhängigen Dritten (einer anerkennenden Stelle) bestätigen und überwachen zu lassen. Hierfür wird nun vom Elektro Technologie Zentrum (etz) das Qualifizierungsseminar zum VdS-anerkannten Sachverständigen für PV-Anlagen angeboten. Informationen zum Seminar: Es beinhaltet insgesamt 4 Module: 1. Modul 1: Errichtungsbestimmungen für PV-Anlagen 2. Modul 2: Planung, Wartung und Prüfung von PV-Anlagen 3. Modul 3: Sachverständigenwesen 4. Modul 4: Prüfung zum VdS-anerkannten Sachverständigen für PV-Anlagen. Seminarstart: ab dem 15.09.2015 im etz Stuttgart Teilnahmevoraussetzungen: Vorkenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit einer Ausbildung als Elektrofachkraft nach VDE 1000-10 mit anschließender praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der Photovoltaik. Weitergehende Informationen erhalten Interessenten unter: www.etz-stuttgart.de n Quelle: Honeywell
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
