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Elektrotechnik | Energietechnik/-Anwendungen | Elektromobilität

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Wallbox in der Mitte der Tiefgarage installieren

07.04.2026

Ist die Installation einer Ladestation in der Tiefgarage über die Decke von oben herunter zur Wallbox-Säule möglich? Gibt es diesbezüglich Bestimmungen in Normen bzw. Vorschriften?

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Frage:
Mein Kunde möchte, dass ich in der Tiefgarage eine Ladestation installiere. Sein Stellplatz befindet sich in einer Mittelposition, die von keiner Wand umgeben ist, sodass meiner Meinung nach nur eine Aufstellung mittels Säule auf dem Boden infrage kommt. Die Zuleitung soll über die Decke der Tiefgarage verlegt werden, von oben herunter zur Wallbox-Säule. Gibt es Normen für solche Verlegungen, oder gibt es spezielle Säulen, die sich von oben anschließen lassen?

Antwort: 
Grundsätzlich müssen nach DIN VDE 0100-100 (VDE 0100-100) [1] Abs. 134 elektrische Betriebsmittel gemäß den Angaben des Herstellers errichtet und betrieben werden. Der Hersteller legt die bestimmungsgemäße Verwendung in der Montage- und Bedienungsanleitung fest.

Die Angaben bzgl. der Montage von Betriebsmitteln beziehen sich unter anderem auf folgende Aspekte:

  • Art der Befestigung und Anordnung des Betriebsmittels;

  • Aufstellbedingungen und Verwendung (gewerblich/privat);

  • Schutz gegen äußere Einflüsse (IP- und IK-Schutzart);

  • erforderliche Mindestabstände zu anderen Anlagen und Betriebsmitteln.

Für die Fragestellung sind die zu erwartenden äußeren Einflüsse relevant.

Wallboxen entsprechen in der Regel der Schutzart IP44. Die Anforderungen entsprechen der DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722) [2] Abs. 722.512.2.101 und Abs. 722.512.2.102 sowohl für die Aufstellung in Garagen als auch im Freien.

Die erforderlichen IP-Schutzarten sind im Fachbeitrag „Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge“ Teil 3 in ep 10/2019 [3] erläutert.

In Garagen und Parkhäusern ist der Schutz gegen mechanische Beanspruchung vorrangig zu betrachten. Hierzu legt die DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722) [2] in Abschnitt 722.512 im nationalen Normentext folgendes fest: „Betriebsmittel, die in öffentlich zugänglichen Bereichen und auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen errichtet werden, müssen gegen mechanische Beanspruchung (mittlere mechanische Beanspruchung) geschützt sein. Dieser Schutz muss durch eine oder mehrere der nachfolgenden Maßnahmen erreicht werden:

  • Die Position oder der Standort der Betriebsmittel muss so ausgewählt werden, dass Beschädigungen durch jede angemessen vorhersehbare Beanspruchung vermieden werden;

  • Vorsehen eines örtlichen oder eines allgemeinen mechanischen Schutzes.“

Soll die Wallbox an einem festen Teil des Mauerwerks (Säule oder Wand) montiert werden, ist eine geeignete Stelle zu wählen, sodass das Risiko einer Kollision mit Fahrzeugen möglichst gering ist. Andernfalls ist die Wallbox mit einer Umwehrung zu versehen.

Neben dem mechanischen Schutz der Betriebsmittel (Wallbox) ist im vorliegenden Anwendungsfall auch der Aspekt der Barrierefreiheit zu betrachten. Hier kann jedoch die Wahl des Montageortes aus Gründen des Rammschutzes nach DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722) [2] Abs. 722.512 den Anforderungen an die Barrierefreiheit entgegenstehen.

Fakt ist, dass die Wallbox gemäß den Anforderungen nach DIN VDE 0100-722 (VDE 0100-722) [2] Abschnitt 722.512 entweder so angeordnet werden müssen, dass Kollisionen mit PKWs nicht zu erwarten sind, oder diese gegen Beschädigungen mechanisch geschützt sind.

Konventionelle, unkonventionelle und pragmatische Lösungen. Die Recherche zeigt, dass den Herstellern solche Herausforderungen bekannt sind und es bereits unterschiedlichste Lösungsansätze gibt.

So gibt es Lösungen, bei denen Konstruktionen zum Einsatz kommen, die ursprünglich für die Aufstellung auf dem Boden gedacht sind, jedoch an der Decke befestigt werden. Hier ist darauf zu achten, dass Systemlösungen Komponenten enthalten, die genau aufeinander abgestimmt sind und nur für definierte Einbausituationen und Verwendungszwecke konzipiert/zugelassen sind. Dabei müssen die einzelnen Komponenten nicht immer zwingend von ein und demselben Hersteller stammen.

Weichen Errichter also von der bestimmungsgemäßen Verwendung und somit von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ab, erlischt die Konformitätserklärung des Herstellers teilweise oder gar vollkommen.


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