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Elektrotechnik | Betriebsausstattung | Berufsbekleidung und Schutzausrüstung

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Tragen einer Kopfbedeckung

06.08.2024

Kann das Tragen einer Kopfbedeckung zum Schutz vor der Sonne vom Arbeitgeber untersagt werden?

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Frage:
Mein Chef untersagt mir das Tragen eines Basecaps. Ich arbeite häufiger auch in den Mittagsstunden im Freien, sodass mir die Sonne sehr zusetzt. Um meine Kopfhaut zu schützen trage ich ein neutrales Basecap. Dies hat mir mein Chef nun aber untersagt, da er befürchtet, dass das Erscheinungsbild der Mitarbeiter darunter leidet. Was können Sie mir raten?

Antwort:
Leider kann der Fragestellung nicht entnommen werden, ob eine andere Form des Kopfschutzes im Unternehmen des Anfragenden während der Arbeit zu tragen ist, beispielsweise ein Helm.

Die rechtliche Grundlage für die Forderung einer Kopfbedeckung als Sonnenschutz ergibt sich aus § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1] zur Ermittlung, Bewertung und Ergreifung von Maßnahmen bei vorliegenden Gefährdungen. Detailliertere Regelungen unterliegen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), deren Geltungsbereich auch „Orte auf Baustellen“ oder „Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes“ beinhalten. Das konkretisierende Regelwerk sieht in der Arbeitsstättenregel ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ Anhang Nr. 7 (Stand 07/2017) [2] explizit die Ermittlung von Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen wie der natürlichen optischen Strahlung (Sonnenstrahlung) beim Arbeiten im Freien vor.

Aus medizinischer Sicht kann die langjährige Einwirkung von natürlicher UV-Strahlung (Sonnenstrahlung) zu Hautkrebserkrankungen führen. Dementsprechend ist die zeitliche Einwirkung dieser zu ermitteln und es sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Unter anderem ist auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung auch eine arbeitsmedizinische Vorsorge vom Arbeitgeber zu veranlassen. Die arbeitsmedizinische Regel AMR 13.3 „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ (Stand 09/2019) [3] erläutert die zu berücksichtigenden Randbedingungen. Unstrittig ist die Notwendigkeit, dass der Arbeitgeber die Beurteilung der vorliegenden Gefährdungen bei ungeschützter Tätigkeit im Freien durchzuführen hat!

Sich hieraus ergebende Maßnahmen können das „Umstellen von Arbeitszeiten (nicht mehr in den Mittagsstunden im Freien)“ bis hin zum „Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung“ (körperbedeckender Kleidung und Kopfbedeckung zum Schutz vor UV-Strahlung) nach sich ziehen. Infolge der Hierarchie der auszuwählenden Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip nach Arbeitsschutzgesetz § 4 [1]) wäre die Umsetzung der Maßnahme „Tragen von persönlicher Schutzausrüstung“ als Letzte zu wählen. Vorrangig sollte der Mitarbeiter der Gefährdung gar nicht ausgesetzt werden! In der Praxis ist das oft nicht möglich.

Die Forderung von Kopfschutz als Sonnenschutzmaßnahme ist wie oben dargelegt rechtlich begründet, sofern regelmäßige Arbeiten im Freien von mindestens einer Stunde ausgeführt werden müssen.


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