Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Steckersolargeräte für den Netzparallelbetrieb
Steckersolargeräte, die über einen Schutzkontaktstecker in bestehende Endstromkreise einspeisen und damit den Eigenverbrauch von Mietern und Wohnungseigentümern steigern sollen, sorgen seit Jahren für eine Polarisierung zwischen Normungsorganisationen, Gesetzgebern und Anwendern. Im November 2022 erschien mit einer Einspruchsfrist bis zum 14.02.2023 der Entwurf der Vornorm DIN VDE V 0126-95 mit grundlegenden Sicherheitsanforderungen und Prüfungen von Steckersolargeräten für den Netzparallelbetrieb. Dabei sind auch unter Fachleuten die Anforderungen höchst umstritten.
Der Entwurf der Vornorm E DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95) [1] beinhaltet grundlegende Sicherheitsanforderungen und Prüfungen für laienbedienbare einphasige Photovoltaik-Systeme, umgangssprachlich auch Steckersolargeräte genannt. Sie verfügen über eine Bemessungsspannung bis 250 V (50 Hz) für die Einspeisung elektrischer Energie mit einer Bemessungsscheinleistung bis zu 600 VA in Endstromkreise für den Hausgebrauch im Netzparallelbetrieb. Geräte mit Speicher, gebäudeintegrierte PV-Module (BIPV) sowie Installationen von Photovoltaik-(PV)-Stromversorgungssystemen im Anwendungsbereich der Errichtungsnorm DIN VDE 0100-712 (VDE 0100-712) [2] sind im Anwendungsbereich ausgenommen. E DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95) [1] soll als Grundlage für eine Typprüfung dienen, richtet sich somit nicht an Elektroinstallateure, sondern an die Hersteller.
Anforderungen an die Hersteller
Ein Steckersolargerät ist gemäß E DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95) [1] ein laienbedienbares Gerät, welches aus mindestens einem PV-Modul, einem netzgekoppelten Wechselrichter und einem Stecker zum Anschluss an einen Endstromkreis besteht. Das Steckersolargerät ist damit ein Produkt und fällt u. a. in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU [3] und der EMV-Richtlinie 2014/30/EU [4]. Der Hersteller hat demnach auf Grundlage des ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) [5] die Schutzziele der genannten Richtlinien einzuhalten und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Dabei ist ein Hersteller gemäß 1. ProdSG § 2 3 jede natürliche oder juristische Person, die ein Steckersolargerät herstellt, entwickelt oder herstellen lässt und dieses unter eigenem Namen oder Handelsmarke vermarktet. Wer also aus den Komponenten – bestehend aus PV-Modul, Wechselrichter und Stecker – ein steckerfertiges Solargerät zusammenbaut und verkauft, gilt als Hersteller.
Nach ProdSG [5] darf ein Produkt nur am Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Dabei hat der Hersteller die Risiken im Rahmen einer Risikobeurteilung zu bewerten und über verschiedene technische, konstruktive und organisatorische Maßnahmen mögliche Fehlanwendungen und Gefährdungen, ausgehend vom Produkt, auf ein gesellschaftlich vertretbares Restrisiko zu reduzieren.
Hier sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

