Licht- und Beleuchtungstechnik | Sicherheits- und Notbeleuchtung
Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Sicherheitsbeleuchtung in Kirche und Moschee
11.10.2022
Müssen Kirchen/Moscheen nur bei Konzertveranstaltungen eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage benutzen oder auch bei gottesdienstlichen Veranstaltungen?
Frage:
Ist es korrekt, dass Kirchen zu gottesdienstlichen Veranstaltungen keine Sicherheitsbeleuchtungsanlage benötigen, jedoch zu konzertähnlichen Veranstaltungen sehr wohl? Wie verhält es sich bei Moscheen? Antwort:
Bei der Pflicht zu Sicherheitsbeleuchtungsanlagen in Gebäuden bzw. Sonderbauten, wie z. B. Versammlungsstätten oder Hochhäusern, handelt es sich um bauordnungsrechtliche Forderungen, die in den Landes- bzw. Sonderbauverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt sind. Es ist jedoch zu beachten, dass Baurecht Länderrecht ist. D. h. jedes Bundesland kann eigene Verordnungen und Richtlinien erlassen. Da die Herkunft des Anfragenden nicht bekannt ist, wird für die Beantwortung der Frage Bezug auf die Musterverordnungen der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland) genommen. Rechtsverbindlich sind jedoch die Verordnungen des Bundeslandes des jeweiligen Gebäudestandortes. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) [1] gilt laut § 1 u. a. für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Als Versammlungsstätten werden dabei bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften bezeichnet. In dieser Auflistung der MVStättVO sind religiöse Veranstaltungen nicht aufgeführt. Der Abs. 3 des § 1 stellt außerdem klar, dass die Vorschriften der MVStättVO u. a. nicht für „Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind“, gelten (vgl. MVStättVO) [1]. In der Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten [2] heißt es, dass Kirchen, Moscheen und andere für den Gottesdienst förmlich gewidmete Räume von der MVStättV ausgenommen sind. Dies gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die den Widmungszweck nicht verlassen. Für alle anderen Räume, die nicht für den Gottesdienst gewidmet sind, kann diese Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden. Der interessierte Leser sei an dieser Stelle abschließend auch noch auf eine Ende 2019 erschienene Informationsschrift der Landesinitiative StadtBauKultur NRW e. V. [3] hingewiesen. Diese befasst sich mit der Erhaltung, Anpassung und Umnutzung von Kirchengebäuden. Dort heißt es in einem Beitrag von Dipl.-Ing. Herbert Lintz von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, dass sich der Charakter aller Veranstaltungen in Gottesdienststätten sowie die Nutzung dieser an dem besonderen Widmungszweck orientieren müsse. Er schreibt: „Dahingehend müssen Veranstaltungen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und zu dem Raum, zu der Kirche, zu dem Kirchenjahr und zu seinen Festen in Beziehung stehen.“ Fazit. Kirchen, Moscheen und andere Räume, die für gottesdienstliche Veranstaltungen gewidmet sind, zählen gemäß MVStättVO also nicht zu den Versammlungsstätten. Somit greifen auch nicht die Forderungen der Versammlungsstättenverordnungen nach einer Sicherheitsbeleuchtung in diesen Räumen. Werden dort regelmäßig, nicht religiöse, kommerzielle Veranstaltungen durchgeführt, so kann es sich um Nutzungen handeln, für die die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden ist. In diesem Fall ist es angeraten eine Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht zu beantragen. In Abhängigkeit der daraus folgenden Einstufung des Gebäudes kann es dann erforderlich werden, eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Autor: C. Schneppe Literatur: [1] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO) Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014. [2] Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV) Fassung Juni 2005, zuletzt geändert im Februar 2010; ARGEBAU MVStättV Fachkommission Bauaufsicht. [3] Zukunft Kirchen Räume – Kirchengebäude erhalten, anpassen und umnutzen; Ein Kooperationsprojekt von StadtBauKultur NRW, Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen unter Mitwirkung der (Erz-)Bistümer und Landeskirchen, Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen; 16.01.2020. Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.
Ist es korrekt, dass Kirchen zu gottesdienstlichen Veranstaltungen keine Sicherheitsbeleuchtungsanlage benötigen, jedoch zu konzertähnlichen Veranstaltungen sehr wohl? Wie verhält es sich bei Moscheen? Antwort:
Bei der Pflicht zu Sicherheitsbeleuchtungsanlagen in Gebäuden bzw. Sonderbauten, wie z. B. Versammlungsstätten oder Hochhäusern, handelt es sich um bauordnungsrechtliche Forderungen, die in den Landes- bzw. Sonderbauverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt sind. Es ist jedoch zu beachten, dass Baurecht Länderrecht ist. D. h. jedes Bundesland kann eigene Verordnungen und Richtlinien erlassen. Da die Herkunft des Anfragenden nicht bekannt ist, wird für die Beantwortung der Frage Bezug auf die Musterverordnungen der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland) genommen. Rechtsverbindlich sind jedoch die Verordnungen des Bundeslandes des jeweiligen Gebäudestandortes. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) [1] gilt laut § 1 u. a. für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen oder für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben. Als Versammlungsstätten werden dabei bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften bezeichnet. In dieser Auflistung der MVStättVO sind religiöse Veranstaltungen nicht aufgeführt. Der Abs. 3 des § 1 stellt außerdem klar, dass die Vorschriften der MVStättVO u. a. nicht für „Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind“, gelten (vgl. MVStättVO) [1]. In der Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten [2] heißt es, dass Kirchen, Moscheen und andere für den Gottesdienst förmlich gewidmete Räume von der MVStättV ausgenommen sind. Dies gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die den Widmungszweck nicht verlassen. Für alle anderen Räume, die nicht für den Gottesdienst gewidmet sind, kann diese Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden. Der interessierte Leser sei an dieser Stelle abschließend auch noch auf eine Ende 2019 erschienene Informationsschrift der Landesinitiative StadtBauKultur NRW e. V. [3] hingewiesen. Diese befasst sich mit der Erhaltung, Anpassung und Umnutzung von Kirchengebäuden. Dort heißt es in einem Beitrag von Dipl.-Ing. Herbert Lintz von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, dass sich der Charakter aller Veranstaltungen in Gottesdienststätten sowie die Nutzung dieser an dem besonderen Widmungszweck orientieren müsse. Er schreibt: „Dahingehend müssen Veranstaltungen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und zu dem Raum, zu der Kirche, zu dem Kirchenjahr und zu seinen Festen in Beziehung stehen.“ Fazit. Kirchen, Moscheen und andere Räume, die für gottesdienstliche Veranstaltungen gewidmet sind, zählen gemäß MVStättVO also nicht zu den Versammlungsstätten. Somit greifen auch nicht die Forderungen der Versammlungsstättenverordnungen nach einer Sicherheitsbeleuchtung in diesen Räumen. Werden dort regelmäßig, nicht religiöse, kommerzielle Veranstaltungen durchgeführt, so kann es sich um Nutzungen handeln, für die die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden ist. In diesem Fall ist es angeraten eine Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht zu beantragen. In Abhängigkeit der daraus folgenden Einstufung des Gebäudes kann es dann erforderlich werden, eine Sicherheitsbeleuchtung zu installieren. Autor: C. Schneppe Literatur: [1] Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättVO) Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014. [2] Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV) Fassung Juni 2005, zuletzt geändert im Februar 2010; ARGEBAU MVStättV Fachkommission Bauaufsicht. [3] Zukunft Kirchen Räume – Kirchengebäude erhalten, anpassen und umnutzen; Ein Kooperationsprojekt von StadtBauKultur NRW, Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen unter Mitwirkung der (Erz-)Bistümer und Landeskirchen, Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen; 16.01.2020. Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.