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Bild 2 (Foto: Enzengroß)
Arbeits- und Gesundheitsschutz | Aus- und Weiterbildung

Prävention in der Praxis

Sicherheit bei elektrotechnischen Arbeiten in besonderen Situationen

28.01.2019

Bei den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Elektrofachkräfte treten oftmals besondere Umstände auf, die in der Gefährdungsbeurteilung zu beachten sind. Hinsichtlich der üblichen Risiken existieren zwar zahlreiche Hilfsmittel der BGen, die genutzt werden können. Doch nicht immer reicht das in der Praxis aus.

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Unbekannte Risiken bei Alleinarbeiten

Dem Unternehmer oder der Führungskraft sind aber Grenzen gesetzt. Sie können unmöglich bereits im Vorfeld bei einem geplanten Einsatz der Mitarbeiter die Arbeitsrisiken und -schutzmaßnahmen beim Kunden wissen. Das sind vor allem:

  • vorhandene Betriebsgefahren, zum Beispiel biologische Gefahren
  • Verhalten im Gefahrfall, wichtig besonders beim Einsatz in der Petrolchemie
  • Flucht und Rettungswege, Fluchtpläne.
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Verhalten im Brandfall
  • Verkehrswege
  • betriebliche Organisationsstrukturen.

Die rein rechtlich und oberflächlich betrachtete Konsequenz wäre für den Unternehmer oder die Führungskraft, dass er seinem Mitarbeiter diesen Arbeitsauftrag für die „Alleinarbeit“ nicht erteilen darf. Es sei denn, der Unternehmer/die Führungskraft müsste bei jedem Arbeitsauftrag mitfahren und vor Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Doch das ist in der Praxis nicht machbar (ep-Tipp).

Rechtliche sinnvolle Konsequenzen

Die DGUV Vorschrift 1 als autonomes Recht der Berufsgenossenschaften, regelt in den §§ 15–18 die Pflichten der Arbeitnehmer. Das autonome Recht besteht immer paritätisch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern. Auch die Arbeitnehmervertreter haben im § 15 die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsschutz definiert. Bezogen auf die beschriebenen und sicher auch anderen Arbeitssituationen, ganz besonders in vielen elektrotechnischen Tätigkeitsfeldern, muss dieser Paragraf seine Anwendung finden.

Deshalb ist zu empfehlen, in den Unterweisungen der Kundendienstmitarbeiter eine Anweisung einzuarbeiten, die wie folgt lauten kann:

„Vor Arbeitsaufnahme beim Kunden haben Sie sich von einer für den Arbeitsbereich verantwortlichen Person (in aller Regel derjenige, der den Auftrag ausgelöst hat) über Folgendes zu informieren:

  • bestehende Betriebsgefahren, die relevant für die Tätigkeit sein können
  • Name und Erreichbarkeit des zuständigen Ansprechpartners
  • zu wählende Verkehrswege
  • Lage der sanitären Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen und der entsprechenden Verkehrswege
  • Verhalten im Gefahrfall
  • Verhalten bei Bränden
  • Organisation der Ersten Hilfe
  • Einsicht in die Flucht und Rettungspläne“.

Bei Einsätzen von Kundendienstmitarbeitern in Konzernen und Betrieben mit erhöhtem Gefahrenpotential (Petrolchemie, Kernkraftwerken) werden diese Probleme ohnehin durch den Auftraggeber geregelt. Aber sich allein darauf zu verlassen, ist nicht empfehlenswert. Es sei denn, die Weisungsbefugnis ist vertraglich klar über die Arbeitnehmerüberlassung geregelt.

Die Unterweisung über die Inhalte, Bedeutung und Konsequenzen der §§ 15–18 sollte ohnehin für alle Mitarbeiter und erst recht für die genannten Tätigkeitsfelder Bestandteil der Erstunterweisung sein. Es ist sinnvoll, etwa alle 5 Jahre in den permanenten Unterweisungen die Inhalte zu diskutieren, weil sich Bedingungen ständig ändern. Doch das ist aus den langjährigen Erfahrungen des Autors in der Praxis selten der Fall.


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