Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Regelwerk der DB versus VDE-Bestimmungen
Welche Norm ist bei unterschiedlichen Aussagen zum Mitführen des Schutzleiters relevant - die der Deutschen Bahn oder die aktuelle VDE-Bestimmung?
Frage:
Bei der Wartung einer Bahnsteigbeleuchtung haben wir festgestellt, dass aus der Verteilung ein Kabel NYY-O, abgesichert durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD), auf eine Abzweigdose geführt wurde. Von dieser Abzweigdose aus werden mit einem Kabel NYY-J mehrere SKII-Leuchten angeschlossen. Für mich stellt sich nun die Frage, nach welcher Norm ich mich richten muss, da sich die Aussagen zum Mitführen des Schutzleiters in der Ril 954.0107 der Deutschen Bahn von den aktuellen VDE-Bestimmungen unterscheiden?
Antwort:
Vorweg. Auf die vom Anfragenden zitierte Ril 954.0107 habe ich leider keinen Zugriff. Ich gehe aber davon aus, dass dem Anfragenden ein gültiges Bahn-Regelwerk vorliegt. Wichtig aber wäre nicht nur das Ausgabedatum von Ril 954.0107 zu kennen, sondern auch den Zeitpunkt der Errichtung der Beleuchtungsanlage.
Fakt ist, dass sich bezüglich des Mitführens eines Schutzleiters zu Betriebsmitteln/Verbrauchsmitteln der Schutzklasse II bzw. Betriebsmitteln/Verbrauchsmitteln mit doppelter oder verstärkter Isolierung bereits in DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 [1] eine gravierende Änderung ergeben hat. Auch wenn diese Änderung schon seit 2007 enthalten ist, kann davon ausgegangen werden, dass andere Normensetzer meist sehr lange brauchen, um die neuen Vorgaben in ihr jeweiliges Regelwerk zu übernehmen. Wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass von anderen Normensetzern nicht alles 1:1 übernommen wird. Das gilt insbesondere, wenn neuere Vorgaben in den VDE-Bestimmungen nicht äußerst sicherheitsrelevant sind. Schließlich gibt es in solchen Fällen auch in den VDE-Bestimmungen keine Verpflichtung zu einer Nachrüstung älterer elektrischer Anlagen.
Grundsätzlich gehe ich aber davon aus, dass im Bereich von Bahnanlagen die Bahn-Regelwerke Vorrang vor VDE-Bestimmungen haben. Letzteres muss ggf. mit den zuständigen Stellen bei der Deutschen Bahn abgeklärt werden.