Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Rauchwarnmelderpflicht in den Bundesländern
Wo Rauchwarnmelder installiert werden müssen, hängt insbesondere vom Ort bzw. dem Raum ab. An welchen Orten ist dies in Berlin verpflichtend?
Schauen wir uns einmal eine durchschnittliche Küche an und vergegenwärtigen uns die entsprechenden Anschlusswerte. Da sind dann Herd, Backofen, Kühl-Gefrier-Kombi, Mikrowelle(n), Fritteuse, ggf. Waschmaschine und Trockner, diverse elektrische Küchengeräte, Durchlauferhitzer, Dunstabzugshaube (permanenter Fettsammler) usw. Und das darf, es ist ja gesetzlich legal, außer Acht gelassen werden!
Setzen wir noch einen oben drauf. Neben den bisherigen programmierbaren Küchengeräten, die „von alleine“ funktionieren, gibt es ja auch noch Smart-Home. Während die Familie im Wohnzimmer unter dem hoffentlich vorhandenen RWM sich entspannt, startet die Küche ihr Eigenleben oder das Smartphone erspart den Gang in die Küche. Was soll‘s, dass noch ein Handtuch auf der Herdplatte liegt oder der Topf, der angeheizt wird, noch leer ist. Das darf man ignorieren, denn es ist ja legal.
Die eigenen sehr positiven Erfahrungen mit RWM in zwei Küchen über einen Zeitraum von rund zehn Jahren haben gezeigt, wenn er tatsächlich auslösen soll, funktioniert er, ansonsten meldet er sich auch nicht unmotiviert.
Es ist heute nicht mehr nachzuvollziehen, wer die Geschichte mit den ständigen Fehlalarmen in Küchen in die Welt gesetzt hat. Zwei Situationen sind aber doch unzweifelhaft jedem geläufig:
- In einer Standardküche ist i. d. R. eine Dunstabzugshaube zu finden, die Kochschwaden nach außen leitet oder so fein verteilt, dass sie nicht erst am RWM ankommen.
- Wenn das nicht hilft, gibt es noch die natürliche Lüftung durch das Öffnen des Fensters, was künftig sogar vermehrt durch Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung etc. ersetzt wird. Und wenn nicht, sehe man sich einmal die aktuellen Küchenentwicklungen an, die Rauchschwaden so absaugen, dass über dem Herd keine Abzugshaube mehr hängen muss.
Und wenn alles nichts hilft, um die Angst vor einem Falschalarm zu beseitigen, nimmt man halt ein Gerät, das während der „heißen Phase“ vorübergehend abgeschaltet werden kann und sich anschließend automatisch wieder zuschaltet.
Allgemeine Räume. Kommen wir wieder zurück auf die allgemeinen Räume. Was in meiner Wohnung in NRW aus den 60er Jahren zu finden ist, dürfte in Berlin in gleicher Weise anzutreffen sein. Es geht um innen liegende Gäste-WCs, die übereinander liegend und gemeinsam über das Dach natürlich entlüftet werden. Wenn in meiner Wohnung im EG der Föhn kokelt oder ein Gast sich mal eben eine Zigarette genehmigt hat und diese auf dem Toilettenpapier liegen lässt, ist sichergestellt, dass alle darüber liegenden Wohnungen in kürzester Zeit ebenfalls mit Rauch versehen werden. Im Gesetz steht kein WC und selbst nach Norm gibt es offensichtlich keine Gefährdung.
Mit dem § 48 (4) 2 [1] geht es weiter. Hier sind Flure genannt, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. Eingangs wurde bereits darauf hingewiesen, wie variabel allein der Begriff Aufenthaltsräume sein kann. Hinzu kommt noch ein weiterer Punkt bei dem Thema Definition: Ein Gesetz, das auch für den einfachen Bürger sein sollte, hält sich nicht an allgemeine Sprachkonventionen. Wer bei einem Brand das Haus/die Wohnung „fluchtartig“ verlässt, den interessiert ausnahmslos der „Fluchtweg“. Rettungskräfte erwartet man folglich in umgekehrter Richtung auf dem Rettungsweg. Beide müssen aber nicht identisch sein. Wohin also den RWM montieren?
I.d.R. ist in Satz 2. [1] gemeint, beispielsweise jeder vollständige Weg, der von dem hintersten Schlafraum zur Wohnungs- bzw. zur Haustür in den gesicherten Bereich führt bzw. vergleichbare Wege. So weit, so gut. In einem in der Vergangenheit selbst bewohnten Haus hätte, je nach aktuellem Aufenthalt innerhalb des Hauses, niemand von uns diesen Weg gewählt, sondern den effektivsten z. B. über eine Dachterrasse in den sicheren Garten oder sogar über den Keller in den Garten. Auch dieses zeigt, dass RWM nach Gesetz oder nach einer Norm montiert werden können oder, was doch der bessere Weg wäre, unter Berücksichtigung aller dazugehörigen individuellen Umstände und vor allem auch Lebensgewohnheiten.
Letztendlich ist jeder gefordert, selber zu entscheiden, was der möglichst beste und für die zu schützenden Personen sicherste Weg sein könnte. Und wenn in meiner Wohnung (NRW) Anfang des Jahres die von der Wohnungsgesellschaft eingesetzte „Fachkraft für RWM“ im Auftrag des Vermieters einfach mal entscheidet, der Flur, der als notwendig zu gelten hat, um z. B. aus den beiden Kinderzimmern flüchten zu können, müsse nicht abgesichert werden, weil er „durch die benachbarten Räume ja mit abgesichert werde“, was soll man dazu noch sagen. Das funktioniert anscheinend auch durch geschlossene Türen hindurch? Ich habe hier meinen eigenen RWM, und zwar nicht, weil das in einem Gesetz oder einer Norm steht, sondern, weil ich entschieden habe, dieser Flur ist nicht frei von (Brand-)Gefahrenquellen.
Autor: A. Kraheck
Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.
Literatur:
[1] Drittes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin, veröffentlicht am 28. Juni 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl).

