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(Symbolfoto: Eisenhans/stock.adobe.com)
Sicherheitstechnik | Alarm- und Signalgeber | Brand- und Explosionsschutz

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Rauchwarnmelderpflicht in den Bundesländern

01.10.2019

Wo Rauchwarnmelder installiert werden müssen, hängt insbesondere vom Ort bzw. dem Raum ab. An welchen Orten ist dies in Berlin verpflichtend?

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Frage:

Für welche Räume des normalen Wohnungsbaus besteht in Berlin eine Verpflichtung für den Einbau von Rauchwarnmeldern?

Antwort:

Im ersten Moment eine simple Frage, die aber lediglich mit der einfachen Aufzählung von Räumen nicht zu beantworten ist.

Nach dem „Dritten Gesetz zur Änderung der BauO für Berlin“ sind Rauchwarnmelder (RWM) nun auch in Berlin Pflicht; verankert in: BauO Bln § 48 Wohnungen [1], Absatz (4) „In Wohnungen müssen

  1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
  2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“

Wie nicht anders zu erwarten, gibt es auch hier keinen mit anderen Bundesländern vergleichbaren Text. Die Einbaupflicht begann 2017 und die Nachrüstung im Bestand muss erst am 31.12.2020 abgeschlossen sein, und das, obwohl das Thema RWM eigentlich bereits ein alter Hut sein sollte.

Schauen wir uns den § 48 einmal näher an und was er aussagt oder besser nicht aussagt. Unter 1. sind Aufenthaltsräume, mit Ausnahme von Küchen aufgeführt.

Was sind Aufenthaltsräume? Zuerst ist dabei zu definieren, was diese Aufenthaltsräume sein sollen. Klassischer Weise sind darunter zu verstehen Schlafzimmer, Kinderzimmer und Wohnzimmer, da es sich hier um die Räume handelt, die Teil des sogenannten Lebensmittelpunktes sind und regelmäßig, also nicht nur gelegentlich genutzt werden. Das zeigt bereits, wie dehnbar dieser Begriff ist.

Die Person, die gelegentlich einen ungenutzten Raum zu einem Bügelzimmer umfunktioniert, steht dabei nicht in einem zu ihrem Lebensmittelpunkt gehörenden Aufenthaltsraum. Bearbeitet sie dagegen regelmäßig die Bügelwäsche ihrer ganzen Nachbarschaft, tendiert dieser Raum ggf. zu einem Aufenthaltsraum, in dem sich diese Person öfter und lang anhaltender aufhält. In beiden Fällen können sich Frau oder Mann intensiv mit ihrer Arbeit beschäftigen, ohne zu merken, dass hinter dem Rücken die Steckdose kokelt, der Geruch von einer gleichzeitig gerauchten Zigarette überdeckt.

Gleiche Betrachtungen sind anzustellen für das Homeoffice. Auch hier muss die Frage stets lauten: Wer hält sich wie lange und wie oft in diesen Räumlichkeiten auf? Und vor allen Dingen darf niemals außer Acht gelassen werden, welche Gefahrenquellen vorhanden sind, die auch bei nicht dauernder Anwesenheit einer Person zu einer Gefahr werden können. Der Router und die Telefonanlage sind permanent in Betrieb. Der Rechner ist durchgängig eingeschaltet, damit permanent E-Mails zu empfangen sind. Und so weiter.

Nur so wie der Status heute ist, muss er nicht auch morgen noch sein. Ein Drucker-Kombi-Gerät kommt hinzu, damit Faxe empfangen werden können. In dem vorgenannten Bügelzimmer stehen morgen eine Bügelmaschine, ein Wäschetrockner und weitere Geräte, die zur potentiellen Brandgefahr werden können.

Wie in der gesamten Sicherheitstechnik muss auch hier jedes Haus/jede Wohnung individuell betrachtet werden, und zwar prinzipiell täglich neu, denn welches Wohnobjekt ist so statisch, dass nach der Einrichtung keine Veränderungen mehr zu erwarten sind?

Ausnahme Küche. In einem Atemzug werden im Gesetz Küchen ausgenommen. Das spart Kosten bei der Anschaffung, widerspricht aber allem, was in der professionellen Brandmeldetechnik gängige Praxis ist. Der Bereich mit den größten und meisten potentiellen Brandquellen wird dort am intensivsten abgesichert. Nachdem die Unterhaltungselektronik in den Wohnbereichen in den vergangenen Jahren deutlich niedrigere Verbrauchswerte aufzuweisen hat, ist die Küche das auf Brände bezogene „Pulverfass“ beinahe jeder Wohnung. Und das darf, mit dem offiziellen Segen des Gesetzgebers, einfach außer Acht gelassen werden!?


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