Licht- und Beleuchtungstechnik | Messen und Prüfen
Leseranfrage
Prüfung von Leuchten einer Gemeinde
19.03.2019
Ist in einer Gemeinde neben der Prüfung von Betriebsmitteln eine Prüfung ortsfester elektrischer Leuchten wie Straßenbeleuchtung verpflichtend?
Frage: Wir sind eine Kommune und wollen die regelmäßigen Prüfungen der ortsveränderlichen und ortsfesten Betriebsmittel sowie der elektrischen Anlagen von einem neuen externen Prüfer durchführen lassen. In einem eingeholten Angebot wird auch die Prüfung ortsfester elektrischer Leuchten (u. a. Straßenleuchten, Leuchten im Gemeindehaus, in der Verwaltung und der Leichenhalle) aufgelistet. Ist diese Prüfung vorgeschrieben? Welche Prüffristen gelten hier?
Antwort: Grundsätzlich muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei muss geklärt werden, welche Arten von Gefährdungen vorliegen und ob Personen bzw. Personengruppen durch diese gefährdet werden können. Straßenleuchten. Bei Straßenleuchten auf öffentlichem Gebiet steht die gefährdete Personengruppe fest. Jede Person, die an dieser Straßenleuchte vorbei geht, wird einer eventuellen Gefährdung ausgesetzt. Hier kommt zwar nicht das Arbeitsrecht zur Geltung. Wenn andere Personen gefährdet werden können, kommt jedoch ihre Verkehrssicherungspflicht zur Geltung. Wird dagegen verstoßen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führen. Bei jeder Art von elektrischen Anlagen, so auch bei Beleuchtungsanlagen, kann es im Lauf der Zeit zu Gefährdungen kommen. Als Beispiel soll hier der Alterungsprozess der Leuchte genannt werden, in deren Folge es zu einem Isolationsfehler und einer damit verbundenen Gefährdung bezüglich eines elektrischen Schlages kommen kann. Für einen sicheren Betrieb ist es deshalb notwendig, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu erhalten (siehe Norm für den Betrieb elektrischer Anlagen (DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1])). Zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes gehört auch, dass wiederkehrende Prüfungen durchgeführt werden müssen. Nur so können Gefährdungen überhaupt erkannt werden. Die Frage ist jetzt, welche Prüffristen sollen eingehalten werden. Diese Prüffristen sind vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig. Als Richtwert bzw. Empfehlungen kann der Anfragende die Prüffristen aus der DGUV Vorschrift 3 [2] heranziehen. In der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1], Abschnitt 5.3.3.101.6, Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung, steht bezüglich Prüfungsfrist folgendes: „Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage muss bestimmt werden unter Berücksichtigung der Art der Anlage und Betriebsmittel, der Verwendung und des Betriebs der Anlage, Häufigkeit und Qualität der Anlagenwartung und der äußeren Einflüsse, denen die Anlage ausgesetzt ist.“ In der Praxis wird u. a. vom Abschnitt 5.3.3.101.0.4 der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] Gebrauch gemacht. In diesem steht: „Bei Anlagen, die im normalen Betrieb einem wirksamen Managementsystem für vorbeugende Instandhaltung und Wartung unterliegen, dürfen die wiederkehrenden Prüfungen durch die angemessene Durchführung einer dauernden Überwachung und Wartung der Anlage und all ihrer Betriebsmittel durch Elektrofachkräfte ersetzt werden. Geeignete Nachweise müssen zur Verfügung gehalten werden.“ Gerade der letzte Satz ist hier als Nachweis zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht von absoluter Bedeutung. Sonstige Leuchten. In jedem Fall ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Leuchten werden überall in Räumen eingesetzt, zu denen irgendwelche Personen Zugang haben. Diese Personen können gefährdet werden. Handelt es sich um Arbeitnehmer, müssen entsprechend die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [3] und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) berücksichtigt werden, bei anderen Personengruppen ist die schon erwähnte Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen. Wie auch immer, Fakt ist, um Gefährdungen an der elektrischen Anlage oder ortsveränderlichen Betriebsmitteln erkennen zu können, müssen diese auch geprüft werden. Leuchten gehören als Bestandteil der elektrischen Anlage oder als ortsveränderliches Betriebsmittel immer dazu. Was durchaus unterschiedlich sein kann, sind die Prüffristen. Diese sind abhängig von der Umgebung, in der sie betrieben werden, und der damit verbundenen Belastung. Diesbezüglich habe ich auf die DGUV Vorschrift 3 [2] verwiesen. Bei den Durchführungsanweisungen gibt es hier Tabellen mit Prüffristen. Diese Tabellen sind als Empfehlungen zu betrachten, da sie nur Bestandteil der Durchführungsanweisung sind. Für elektrische Anlagen in Büroräumen und ähnlichen Räumen (nicht für Anlagen in der 700-Gruppe der DIN VDE 0100) gelten vier Jahre als Richtwert. Für ortsveränderliche Betriebsmittel in Büroräumen gelten zwei Jahre als Maximalwert. Fazit: Zusammengefasst ist folgendes zu beachten: Um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, müssen Wiederholungsprüfungen an den ortsfest installierten elektrischen Leuchten durchgeführt werden. Für die Prüffristen gibt es Empfehlungen in der DGUV Vorschrift 3 [2].
Autoren: K. Callondann
Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.
Literatur: [1] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
[2] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.
[3] Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, S. 49, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015; zuletzt geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).
Antwort: Grundsätzlich muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei muss geklärt werden, welche Arten von Gefährdungen vorliegen und ob Personen bzw. Personengruppen durch diese gefährdet werden können. Straßenleuchten. Bei Straßenleuchten auf öffentlichem Gebiet steht die gefährdete Personengruppe fest. Jede Person, die an dieser Straßenleuchte vorbei geht, wird einer eventuellen Gefährdung ausgesetzt. Hier kommt zwar nicht das Arbeitsrecht zur Geltung. Wenn andere Personen gefährdet werden können, kommt jedoch ihre Verkehrssicherungspflicht zur Geltung. Wird dagegen verstoßen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) führen. Bei jeder Art von elektrischen Anlagen, so auch bei Beleuchtungsanlagen, kann es im Lauf der Zeit zu Gefährdungen kommen. Als Beispiel soll hier der Alterungsprozess der Leuchte genannt werden, in deren Folge es zu einem Isolationsfehler und einer damit verbundenen Gefährdung bezüglich eines elektrischen Schlages kommen kann. Für einen sicheren Betrieb ist es deshalb notwendig, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage zu erhalten (siehe Norm für den Betrieb elektrischer Anlagen (DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1])). Zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes gehört auch, dass wiederkehrende Prüfungen durchgeführt werden müssen. Nur so können Gefährdungen überhaupt erkannt werden. Die Frage ist jetzt, welche Prüffristen sollen eingehalten werden. Diese Prüffristen sind vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abhängig. Als Richtwert bzw. Empfehlungen kann der Anfragende die Prüffristen aus der DGUV Vorschrift 3 [2] heranziehen. In der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1], Abschnitt 5.3.3.101.6, Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung, steht bezüglich Prüfungsfrist folgendes: „Die Häufigkeit der wiederkehrenden Prüfung einer Anlage muss bestimmt werden unter Berücksichtigung der Art der Anlage und Betriebsmittel, der Verwendung und des Betriebs der Anlage, Häufigkeit und Qualität der Anlagenwartung und der äußeren Einflüsse, denen die Anlage ausgesetzt ist.“ In der Praxis wird u. a. vom Abschnitt 5.3.3.101.0.4 der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] Gebrauch gemacht. In diesem steht: „Bei Anlagen, die im normalen Betrieb einem wirksamen Managementsystem für vorbeugende Instandhaltung und Wartung unterliegen, dürfen die wiederkehrenden Prüfungen durch die angemessene Durchführung einer dauernden Überwachung und Wartung der Anlage und all ihrer Betriebsmittel durch Elektrofachkräfte ersetzt werden. Geeignete Nachweise müssen zur Verfügung gehalten werden.“ Gerade der letzte Satz ist hier als Nachweis zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht von absoluter Bedeutung. Sonstige Leuchten. In jedem Fall ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Leuchten werden überall in Räumen eingesetzt, zu denen irgendwelche Personen Zugang haben. Diese Personen können gefährdet werden. Handelt es sich um Arbeitnehmer, müssen entsprechend die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [3] und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) berücksichtigt werden, bei anderen Personengruppen ist die schon erwähnte Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen. Wie auch immer, Fakt ist, um Gefährdungen an der elektrischen Anlage oder ortsveränderlichen Betriebsmitteln erkennen zu können, müssen diese auch geprüft werden. Leuchten gehören als Bestandteil der elektrischen Anlage oder als ortsveränderliches Betriebsmittel immer dazu. Was durchaus unterschiedlich sein kann, sind die Prüffristen. Diese sind abhängig von der Umgebung, in der sie betrieben werden, und der damit verbundenen Belastung. Diesbezüglich habe ich auf die DGUV Vorschrift 3 [2] verwiesen. Bei den Durchführungsanweisungen gibt es hier Tabellen mit Prüffristen. Diese Tabellen sind als Empfehlungen zu betrachten, da sie nur Bestandteil der Durchführungsanweisung sind. Für elektrische Anlagen in Büroräumen und ähnlichen Räumen (nicht für Anlagen in der 700-Gruppe der DIN VDE 0100) gelten vier Jahre als Richtwert. Für ortsveränderliche Betriebsmittel in Büroräumen gelten zwei Jahre als Maximalwert. Fazit: Zusammengefasst ist folgendes zu beachten: Um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, müssen Wiederholungsprüfungen an den ortsfest installierten elektrischen Leuchten durchgeführt werden. Für die Prüffristen gibt es Empfehlungen in der DGUV Vorschrift 3 [2].
Autoren: K. Callondann
Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.
Literatur: [1] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
[2] DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997; aktualisierte Nachdruckfassung Januar 2005.
[3] Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, S. 49, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015; zuletzt geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).