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XXL-Sonderheft: Rechtssicherheit für Elektrofachkräfte
Betriebsführung

Leseranfrage

Nötige Qualifikation einer verantwortlichen Elektrofachkraft

23.10.2018

Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen einer Elektrofachkraft und einer verantwortlichen Elektrofachkraft? Dies und mehr wird im Zusammenhang mit der nötigen Qualifikation einer vEFK beantwortet.

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Aus dieser Auflistung ist keine Rangfolge abzuleiten. Es ist durchaus möglich, dass ein Meister oder Techniker aufgrund seiner bestehenden Netzwerke in allen Ebenen sowie seiner sozialen wie auch fachlichen Kompetenz (vor allem aktuelles Normenwissen) besser für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils geeignet ist als ein vom ersten Anschein nach höher qualifizierter Diplomingenieur, Bachelor oder Master.

Die höhere Qualifizierung beschränkt sich meist ausschließlich auf theoretisches Schulwissen und sagt nichts über das tatsächliche Wissen und die unabdingbar erforderliche Erfahrung (vor allem Normenwissen und auch Praxiserfahrung) der Person aus. Diese Entscheidung muss aber der Unternehmer/Arbeitgeber für den jeweiligen Bereich individuell treffen.

Anmerkung: Im Abschnitt 5.3 der DIN VDE 1000-10 [1] heißt es:

„... Für andere Ausbildungsgänge ist die hierfür notwendige Qualifikation gesondert nachzuweisen.“

Hierbei ist zu beachten, dass sich die Beweislast umkehrt: Das bedeutet, der Arbeitgeber muss die von den Forderungen der VDE-Bestimmung abweichende, jedoch trotzdem ausreichende Eignung des Stelleninhabers schriftlich dokumentieren. Dabei muss der Arbeitgeber die mindestens gleichwertige Erfüllung der VDE-Bestimmung nachweisen.

Auch bei Stelleninhabern oder Kandidaten für die Position der verantwortlichen Elektrofachkraft ist zu beachten, dass das „rein formale Erfüllen“ der Normkriterien „Meister, Techniker oder Ingenieur aus dem Bereich der Elektrotechnik“ nicht ausreichend sein kann.

Die bestellende Person muss sich ein Bild über die fachliche Eignung der zu bestellenden Person machen – auch dann, wenn einer der geforderten Ausbildungsabschlüsse im Bereich Elektrotechnik vorliegt. Die Kenntnisse können zum Zeitpunkt der Bestellung veraltet oder unzureichend sein. Denn unterschiedliche Personen zeichnen sich durch unterschiedliche Weiterbildungsmotivation aus. Bei einer fachlichen Beurteilung im Rahmen der Bestellung sind alle diese Faktoren zu berücksichtigen. Weitere Aspekte. Neben der angesprochenen fachlichen Eignung sind noch zwei weitere wichtige Aspekte ergänzend anzuführen.

Die Delegation von Aufgaben auf eine verantwortliche Elektrofachkraft sollte auch „sozial adäquat“ sein. Das heißt, der Beauftragte muss Kraft seiner

  • fachlichen Qualifikation,

  • persönlichen Eignung sowie

  • hierarchischen Stellung im Unternehmen


in der Lage sein, die besonderen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Deshalb müssen mit solchen Aufgaben einhergehend auch die erforderlichen Befugnisse (Kompetenzen) übertragen, bezeichnet und abgegrenzt werden. Nur dann trägt der Beauftragte anstelle des Unternehmers in dem zugewiesenen Rahmen auch die Handlungsverantwortung für die übertragenen Aufgaben.


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