Skip to main content 
Symbolbild: QuantumMuse / stock.adobe.com
Normen und Vorschriften | Hausanschluss und Zählerplatz | Recht

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Netzanschluss – Probleme und Verantwortlichkeiten

17.07.2025

Erläuterung zur Umsetzungshilfe des Bayerischen Landesinstallateurausschusses „Strom“ bezüglich der Verantwortlichkeiten zwischen Netzbetreiber, Anschlussnehmer und Errichter gem. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, [1])

Das häufig verwendete Zitat „Quis custodiet ipsos custodes“ (lat.: Wer bewacht die Wächter?) des altrömischen Satirikers Juvenal zeigt, dass bereits vor knapp 2 000 Jahren das Thema Verantwortlichkeit und Überwachung eine wesentliche Rolle gespielt hat. Damals wie heute ist diese Frage noch hochaktuell. So stellt sich nach wie vor in vielen Bereichen die Frage, wer wen und weshalb überwachen darf bzw. wer eigentlich die Verantwortung trägt und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen darf oder muss. Dies gilt seit vielen Jahren auch im Verhältnis zwischen Netz- bzw. Messstellenbetreiber, dem Anschlussnehmer und dem ausführenden Elektrohandwerk.

Problemlage und Hilfestellung zur Lösung

Seit vielen Jahren kommt es immer wieder bei der Inbetriebnahme bzw. Inbetriebsetzung elektrischer Anlagen und den damit verbundenen Zählersetzungen zu Herausforderungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit zwischen Netz- bzw. Messstellenbetreiber und eingetragenem Elektroinstallationsbetrieb (Errichter), die regelmäßig dazu führen, dass der Anschluss bzw. die Zählersetzung verweigert oder über sogenannte „Mängelschreiben“ Anpassungen der Anlage durch den Netzbetreiber gefordert werden, da oft nicht jedem Beteiligten klar zu sein scheint, welche Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten bei wem liegen.

Um diesen Herausforderungen und den gegebenenfalls damit verbundenen Spannungen zwischen den Beteiligten entgegenzuwirken, hat der Bayerische Landesinstallateurausschuss „Strom“ eine Umsetzungshilfe als Hilfestellung zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen den Beteiligten nach den Vorgaben der Niederspannungsanschlussverordnung – NAV [1] veröffentlicht.

Diese Umsetzungshilfe, die hier nahezu vollständig wiedergegeben wird, zeigt in sechs Punkten (im Verlauf jeweils fett markiert), die folgend kurz erläutert werden, die wesentlichen Regelungen zwischen den drei beteiligten Gruppen nach den gesetzlichen Vorgaben der NAV.

„Gemäß § 13 (1) NAV ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber für seine elektrische Anlage verantwortlich.“

Siehe: „§ 13 NAV – Elektrische Anlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. […] Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.“

Betrachtet man die Vorgaben aus § 13 (1) NAV, lässt sich deutlich erkennen, dass der Anschlussnehmer für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und In-standhaltung der elektrischen Anlage verantwortlich ist.

Daraus und aus den Ausführungen des § 15 (3) NAV lässt sich vermutlich ebenfalls ableiten, dass der Netzbetreiber hinsichtlich der Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandsetzung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung keinen außerhalb der in § 15 aufgeführten Verantwortlichkeiten nachkommen muss. Somit sind die Vorgaben des § 15 NAV bezüglich der Inbetriebnahme bzw. Inbetriebsetzung und etwaiger Mängel maßgeblich.

Autoren: Ferdinand Weinbacher, Martin Schauer

Quellen
[1] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214).

Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.