Skip to main content 
Symbolbild: Leninya / stock.adobe.com
Elektrotechnik | Sicherheitstechnik | Brand- und Explosionsschutz | Licht- und Beleuchtungstechnik | Leuchten

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Leuchtenauswahl für eine Tischlerei

14.10.2025

Müssen in einer Tischlerei explosionsgeschützte Leuchten eingesetzt werden?

Seiten

Frage:
Ist es erforderlich, für eine Tischlerei explosionsgeschützte Leuchten auszuwählen? In unserem konkreten Fall ist der Raum 4 m hoch. Die Leuchten sollen in einer Höhe von 3 m hängen. An jeder holzverarbeitenden Maschine befindet sich eine Absauganlage für den Staub.

Antwort:
Wenn es um die Anforderungen der Beleuchtung in Arbeitsstätten geht, zieht man zunächst die ASR A3.4 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) [1] heran. Dabei geht es in erster Line um das Einrichten und Betreiben der Beleuchtung. Generell ist Tageslicht gegenüber künstlichem Licht vorzuziehen. Nicht immer kann jedoch eine Arbeitsstätte nur mit dem Tageslicht die Anforderungen an eine ausreichende Beleuchtungsstärke erfüllen, sodass eine zusätzliche künstliche Beleuchtung installiert werden muss. Durch diese können nach ASR A3.4 [1] die Mindestwerte der Beleuchtungsstärken eingehalten werden. Zusätzlich müssen nach der Technischen Regel auch Anforderungen an Farbwiedergabe, Begrenzung von Blendung, Flimmern oder Pulsation und Schatten berücksichtigt werden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss sichergestellt werden, dass der Betrieb solcher Beleuchtungsanlagen nicht die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten einschränkt. Doch welche Betrachtungen müssen angestellt werden, wenn es um die Deckenbeleuchtung in explosionsgefährdeten Bereichen geht? In der oben genannten ASR A3.4 [1] findet man zum Explosionsschutz keine Hinweise. Betrachtet man zunächst einmal die Regelwerke, die für Unternehmer auf die notwendige zu erstellende Gefährdungsbeurteilung und in bestimmten Fällen auf das geforderte Explosionsschutzdokument eingehen.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [2] müssen die Gefährdungen und Belastungen beurteilt werden. Eine Wirksamkeitsprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen ist nach § 3 des ArbSchG erforderlich. Müssen explosionsgefährdete Bereiche, zu denen auch eine Tischlerei gehören kann, in Zonen eingeteilt werden, ist nach § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [3] die Ausweisung der Explosionsgefährdungen im Explosionsschutzdokument gefordert. Dabei geht § 11 auf den Schutz vor Explosionsgefahren ein und nach Anhang I, Nr. 1 müssen die Zonen (in einer Tischlerei für Stäube ggf. die Zone 20, 21 und 22) im Explosionsschutzdokument ausgewiesen werden. Für die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes kann z. B. auch die DGUV Information 213-106 [4] herangezogen werden. In der DGUV Vorschrift 1 [5] findet man wiederum die Anforderung der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und die daraus folgende Dokumentationspflicht.

In der TRGS 553 (Technische Regel für Gefahrstoffe) [6] findet man zum Explosionsschutz nur die Aussage, dass Holzstaub zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähige Atmosphäre bilden kann und deshalb zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind und die TRGS 720 [7] heranzuziehen ist. Weitere Informationen und Hinweise, die zur Beurteilung der Explosionsgefahr, zum Beispiel in einer Tischlerei, herangezogen werden können, findet man in der TRGS 721 [8]. Beziehen wir uns einmal auf die Leseranfrage und nehmen an, der Raum einer Tischlerei ist ca. 4 m hoch und die Leuchten hängen in einer Höhe von ca. 3 m. In der Arbeitsstätte befinden sich verschiedene Holzverarbeitungsmaschinen wie z. B. eine Kreissäge, eine Fräse, Kanten- und Bandschleifer und eine Bandsäge. An jeder Maschine ist eine Objektabsaugung installiert. Die Abluftkanäle verfügen jeweils an den Maschinen über elektrische Schieber, sodass immer nur an den jeweils aktiven Maschinen effizient abgesaugt wird. Für eine Beurteilung der Explosionsgefahr ist nun interessant, ob eine regelmäßige Reinigung durchgeführt wird. Große Staubansammlungen (z. B. ein Haufwerk unter den Maschinen) müssen umgehend mit einem explosionsgeschützten Staubsauger beseitigt werden, sonst führt dies zu einer Zone 22 für Bereiche in der Umgebung (vgl. TRGS 722, Punkt 3.3 Nr. 6 [9]). Nähere Informationen zum Beseitigen von Staubablagerungen können der DGUV Information 209-084 „Industriestaubsauger und Entstauber“ [10] entnommen werden. Werden Staubablagerungen nicht vollständig vermieden, z. B. aufgrund einer nicht ausreichenden Objektabsaugung durch ungünstige geometrische Verhältnisse, muss bei Holzverarbeitungsmaschinen mit einer Zone 22 gerechnet werden. Einen Hinweis dazu finden man in der DGUV Regel 113-001, Punkt 3.1.2 [11], Umgebung nicht geschlossener staubführender Apparate und Behälter, Fall b). Die Ausdehnung der Zone 22 ist vom Einzelfall abhängig, d. h. es müssen die oben beschriebenen Staubablagerungen berücksichtigt werden. Für die Deckenbeleuchtung bedeutet dies nun, wenn die Arbeitsstätte nicht komplett als Zone 22 ausgewiesen ist, dass im Bereich der Decke keine explosionsgeschützte Beleuchtung notwendig ist.

Fazit. Entscheidend für die Beantwortung der Leseranfrage ist die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen!


Seiten