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Brand mit starker Rauchentwicklung und einer Schadenhöhe von etwa 1 Mio Euro in einem Parkhaus in Hannover (Quelle: Feuerwehr Hannover)
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Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Ladestationen 
in Tief- und Großgaragen - Anforderungen aus Sicht der Sachversicherungen

04.06.2020

Bei den Sachversicherern häufen sich Anfragen, ob aus Sicht des Versicherers in vorhandenen Tief- und Großgaragen Ladestationen installiert werden dürfen.

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Baulicher Brandschutz

Da durch das Einbringen einer Ladestation in eine bestehende Garage unzweifelhaft eine Erhöhung der Brandlast gegeben ist und darüber hinaus auch eine Änderung der Betriebsart vermutet werden kann, ist zunächst die jeweilige Garagenverordnung des Bundeslandes zu beachten. Eine Übersicht der Garagenverordnungen bietet beispielsweise Wikipedia [3].

Die meisten dieser Verordnungen erwähnen Ladestationen jedoch nicht, wie z. B. die Niedersächsische Garagenverordnung „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStplVO) vom 4 Sept. 1989“, Stand 11.10.2012.

Hier muss nun interpretiert werden, ob und gegebenenfalls durch welche zusätzlichen Maßnahmen die Schutzziele dieser Verordnung nach Installation der Ladestationen noch erreicht werden können.

Positiv in diesem Sinne ist die Garagenverordnung des Bundeslandes Hessen zu erwähnen. Im Ausgabestand 17.11.2014 wird im § 2 gefordert, dass mindestens 5 % der Einstellplätze über einen Anschluss an Ladestationen verfügen müssen.

Die Klärung der baurechtlichen Anforderungen kann jedoch nicht die Aufgabe der Elektrofachkraft sein, der Auftraggeber sollte darauf hingewiesen werden.

Sachversicherung

Vom VdS wurde im Jahr 2015 die Richtlinie VdS 3471 „Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge“ herausgegeben ([4]). Darin werden im Kapitel 8 „Laden in Mittel- und Großgaragen ab 100 m²“ Hinweise zu Ladestationen innerhalb dieser Objekte gegeben. Hier wird wiederum auf die Garagenverordnung und die VDE 0100-722 [5] verwiesen. Ladeplätze sollten gekennzeichnet und Überspannungsschutz installiert werden. Darüber hinaus wird eine Brandmeldeanlage empfohlen.

Die Ladebetriebsarten 3 und 4 (AC- oder DC Ladungen an Ladestationen) sind nach dieser Richtlinie zu bevorzugen, die Ladung über Haushaltssteckdosen (Ladebetriebsart 1) wird auf Grund der oft unzureichenden Dauerstrombelastbarkeit der Steckdosen nicht empfohlen.

Da in der KFZ-Versicherung erste Schadenfälle von durch Blitz-Überspannung beschädigten Batteriesystemen in E-KFZ zu regulieren waren, ist zu erwarten, dass die Sachversicherer zukünftig Überspannungsschutz für die Ladeeinrichtung fordern werden. Bereits jetzt haben einige Versicherer für ihre Unternehmen eigene Anforderungen festgelegt. Es wird daher empfohlen, dass der Gebäudeeigentümer vor der Installation einer Ladeeinrichtung in der Tief- oder Großgarage Rücksprache mit dem jeweiligen Sachversicherer hält.

Autor: L. Erbe

Literatur:

[1] www.regionalbraunschweig.de/eilmeldung-feuer-in-der-magni-tiefgarage


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