Skip to main content 
"Genau! – Das wäre dann der Schaltschrank für ihr Tiny-Häuschen." (Quelle: Purwin)
Installationstechnik | Elektrosicherheit | Erdung und Potentialausgleich | Schutzmaßnahmen | Sonstige Installationsgeräte

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Installationen in alternativen
 Wohnkonzepten

05.01.2023

Mit steigenden Mieten und Immobilienpreisen sind in den letzten Jahren alternative Wohnkonzepte im Kommen. Was früher typische Wohnkonzepte für gesellschaftliche Aussteiger waren, hat sich mittlerweile zu einem zukunftsreichen Markt alternativer kostengünstiger Wohnkonzepte entwickelt. Allerdings dürfen auch hier die elektrische Ausrüstung und die Sicherheit nicht zu kurz kommen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Errichtungsbestimmungen der elektrischen Stromversorgung in alternativen Wohnhäusern.

Studierende finden in den Städten ihrer Hochschulen kaum bezahlbaren Wohnraum, Familien entscheiden sich bewusst für das Leben auf dem Campingplatz und gut Betuchte suchen weit weg von der Zivilisation einen Ort zur geistigen Selbstfindung. Was alle drei miteinander vereint ist das Leben und Arbeiten auf kleinstem Raum. Gleichzeitig soll ein Heim, so klein es auch sein mag, einen gewissen Wohnkomfort bieten. Hierfür dürfen die elektrische Ausrüstung und die Sicherheit nicht zu kurz kommen. Tiny-, Mini- und Container-Häuser stellen daher eine Alternative zu herkömmlichen Wohnungen dar. Tiny-, Mini- und Container-Häuser unterliegen einer Vielzahl von Ausführungsmöglichkeiten und können entweder als Fahrzeug oder als Ladung transportiert werden, sodass sich jederzeit der Aufstellungsort wechseln lässt. Auf Fahrzeugen sind diese Häuser fest mit dem Anhänger verbunden. Für die Überführung ist eine Straßenzulassung als Wohnwagen erforderlich. Sind die Häuser hingegen nicht auf einem Anhänger errichtet, werden sie beim Transport als Ladung auf einem abnehmbaren Wechselfahrgestell oder Tieflader transportiert. Eine Straßenzulassung für den Transport ist für das Haus somit nicht erforderlich. Tiny- oder Mini-Häuser bestehen i. d. R. aus einer Holzkonstruktion. Containerhäuser bestehen hingegen aus einer Metallkonstruktion. Je nach Geschmack kann das ursprüngliche Aussehen, beispielsweise eines Schiffscontainers, erhalten bleiben, sodass auch die Fassade des Containerhauses aus Metall besteht. Die Aufstellung des Tiny-Hauses und die damit zu beachtenden Anforderungen hängen von der Art der Nutzung ab. Es ist zwischen den Nutzungsarten: dauerhaftes Wohnen, Wochenend- oder Ferienhaus und Nutzung als Wohnwagen zu unterscheiden.

Einstufung und
Anwendungsbereich

Tiny-, Mini- und Container-Häuser lassen sich den Caravans zuordnen, sind aber im Vergleich zu Caravans für ein dauerhaftes Wohnen vorgesehen. Tiny- und Mini-Häuser, insbesondere Tiny-Häuser auf Rädern, stellen im Vergleich zum Container-Haus eine ortsveränderliche Wohneinheit dar. Für solche Wohnkonzepte gibt es seitens des DIN-VDE-Regelwerks keine speziellen Anforderungen in Form einer VDE-Norm der 700er-Gruppe. Die DIN VDE 0100-717 (VDE 0100-717) [1] kommt hier nicht zur Anwendung, da hier ortsveränderliche und transportable Mobilheime, Büros und Ähnliches für ausgedehnte Anwendungen am selben Ort ausgenommen sind. Ebenso sind Baueinheiten, die durch andere Teile der DIN VDE 0100 abgedeckt sind, ausgenommen. Hier werden auch explizit Caravans und Motorcaravans genannt. Tiny-, Mini- und Container-Häuser sind aufgrund des elektrischen Anschlusses eine Art ortsveränderliches Gerät mit oder ohne Stecker. Damit besteht eine klassische Schnittstellenthematik zwischen
  • der Stromversorgung und dem Aufbau der ortsfesten Kundenanlage;
  • der elektrischen Ausrüstung innerhalb des Hauses;
  • der „ortsveränderlichen“ Anschlussnutzeranlage der Tiny-, Mini- und Container-Häuser zur ortsfesten Anschlussnutzeranlage am Standort;
  • der autarken und/oder unterstützenden Stromversorgung.
Die MBO (Musterbauordnung) definiert in MBO § 2 den Begriff einer baulichen Anlage. Demnach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Camping- und Wochenendplätze. Gebäude sind nach MBO § 2 (2) [2] „selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet bzw. bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“ Gebäude sind in fünf Gebäudeklassen eingeteilt. Die Einteilung richtet sich nach der Aufstellung (freistehend), der Gebäudehöhe, der Nutzungseinheiten und der Fläche der Nutzungseinheiten. Die Gebäudehöhe ist als Höhe zwischen der Geländeoberfläche im Mittel zur Fußbodenoberkannte des höchstmöglichen Raumes, in dem ein Aufenthalt von Personen möglich ist, definiert. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten werden als Brutto-Flächen bezeichnet. Bei Tiny-, Mini- und Container-Häusern, sofern diese nicht aus mehreren Container bestehen, handelt es sich um freistehende einstöckige Gebäude in kompakter Bauform. Sie verfügen über keinen Keller und bestehen meist aus einer Nutzungseinheit. Damit überschreiten Tiny-, Mini- und Container-Häuser i. d. R. weder die Höhe von 7 m noch die Fläche von 400 m2, wodurch diese Gebäude der Gebäudeklasse 1 zuzuordnen sind. Eine weitere Einschränkung hinsichtlich der Größe, der Abmessungen und des Gewichtes ergeben sich auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) [3]. Tiny-, Mini- und Container-Häuser ohne Trailer gelten gemäß StVO als Ladung. Nach StVO § 22 ist die Ladung grundsätzlich so zu verstauen und zu sichern, dass sie im Falle einer Vollbremsung oder eines plötzlichen Ausweichens nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann. Hierdurch sind beim Transport auch mögliche Lärmentwicklungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Bei der Konstruktion und der Transportplanung über öffentliche Straßen sind die Abmessungen des Hauses und des Fahrzeuges zu beachten. Nach StVO §22 (2) dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4,0 m sein. Nach hinten darf grundsätzlich die Ladung, also das Haus, nach StVO [3] maximal 1,5 m hinausragen. Bei einem Transport über öffentliche Straßen mit einer Wegstrecke bis 100 km darf das Haus nach hinten um bis zu 3,0 m herausragen. Die gesamte Ladung darf jedoch eine Länge von 20,75 m nicht überschreiten. Die zulässige Gesamtmasse und die Anforderungen hinsichtlich der Ladungssicherung sind zu beachten. Tiny-Häuser auf Rädern sind seitens der Nutzung wie Caravans zu behandeln. Sie benötigen für den Transport eine Straßenverkehrszulassung. Demnach dürfen sie in Deutschland nach StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) [4] eine Breite von 2,55 m und eine Länge inklusive Deichsel von 12 m nicht überschreiten. Das gesamte Gespann, also Fahrzeug und Tiny-Haus, darf eine Länge von insgesamt 18 m nicht überschreiten. Die zulässigen Lasten auf Achsen und Anhängerkupplungen sind zu beachten. Ausnahmegenehmigungen sind möglich. Damit kann die Wohnfläche eines Tiny-Hauses auf Rädern eine Fläche von bis zu 27 m2 (12 m × 2,55 m abzgl. 2 × 20 cm geschätzte Wanddicke) erreichen. Die Standardcontainer messen eine Länge von 10, 20 oder 40 Fuß bzw. 3 m, 6 m, 12 m oder 19 m und sind 2,44 m breit sowie 2,59 m hoch. Die 20- und 40-Fuß-Variante ist auch in einer Höhe von 2,89 m erhältlich. Die Eigenmasse erstreckt sich von ca. 800 kg für 10 Fuß und 3,8 t für einen 40-Fuß-Container mit 2,89 m Höhe. Im Innenmaß verfügen die Container über eine Breite von 2,34 m und je nach Größe über eine Länge von 2,83 m (10 Fuß), 5,89 m (20 Fuß) und 12 m (40 Fuß). Damit lässt sich ein Container mit einer Länge von 40 Fuß zu einem Wohnraum von 28 m2 abzüglich der Innenverkleidung verwandeln. Bei Container mit einer Länge von 10 Fuß bzw. 20 Fuß liegt die Innenfläche immerhin bei 6,6 m2 bzw. 13,8 m2. Autor: M. Fengel Literatur: [1] DIN VDE 0100-717 (VDE 0100-717):2010-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-717: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Ortsveränderliche oder transportable Baueinheiten. [2] Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21. 09. 2012. [3] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814). [4] Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26. 11. 2019 I 2015. Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.