Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Installationen in alternativen Wohnkonzepten
Mit steigenden Mieten und Immobilienpreisen sind in den letzten Jahren alternative Wohnkonzepte im Kommen. Was früher typische Wohnkonzepte für gesellschaftliche Aussteiger waren, hat sich mittlerweile zu einem zukunftsreichen Markt alternativer kostengünstiger Wohnkonzepte entwickelt. Allerdings dürfen auch hier die elektrische Ausrüstung und die Sicherheit nicht zu kurz kommen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Errichtungsbestimmungen der elektrischen Stromversorgung in alternativen Wohnhäusern.
- der „ortsveränderlichen“ Anschlussnutzeranlage der Tiny-, Mini- und Container-Häuser zur ortsfesten Anschlussnutzeranlage am Standort;
- der autarken und/oder unterstützenden Stromversorgung.
Die MBO (Musterbauordnung) definiert in MBO § 2 den Begriff einer baulichen Anlage. Demnach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch Camping- und Wochenendplätze. Gebäude sind nach MBO § 2 (2) [2] „selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet bzw. bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“
Gebäude sind in fünf Gebäudeklassen eingeteilt. Die Einteilung richtet sich nach der Aufstellung (freistehend), der Gebäudehöhe, der Nutzungseinheiten und der Fläche der Nutzungseinheiten. Die Gebäudehöhe ist als Höhe zwischen der Geländeoberfläche im Mittel zur Fußbodenoberkannte des höchstmöglichen Raumes, in dem ein Aufenthalt von Personen möglich ist, definiert. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten werden als Brutto-Flächen bezeichnet.
Bei Tiny-, Mini- und Container-Häusern, sofern diese nicht aus mehreren Container bestehen, handelt es sich um freistehende einstöckige Gebäude in kompakter Bauform. Sie verfügen über keinen Keller und bestehen meist aus einer Nutzungseinheit. Damit überschreiten Tiny-, Mini- und Container-Häuser i. d. R. weder die Höhe von 7 m noch die Fläche von 400 m2, wodurch diese Gebäude der Gebäudeklasse 1 zuzuordnen sind.
Eine weitere Einschränkung hinsichtlich der Größe, der Abmessungen und des Gewichtes ergeben sich auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung (StVO) [3].
Tiny-, Mini- und Container-Häuser ohne Trailer gelten gemäß StVO als Ladung. Nach StVO § 22 ist die Ladung grundsätzlich so zu verstauen und zu sichern, dass sie im Falle einer Vollbremsung oder eines plötzlichen Ausweichens nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen kann. Hierdurch sind beim Transport auch mögliche Lärmentwicklungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
Bei der Konstruktion und der Transportplanung über öffentliche Straßen sind die Abmessungen des Hauses und des Fahrzeuges zu beachten. Nach StVO §22 (2) dürfen Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4,0 m sein. Nach hinten darf grundsätzlich die Ladung, also das Haus, nach StVO [3] maximal 1,5 m hinausragen. Bei einem Transport über öffentliche Straßen mit einer Wegstrecke bis 100 km darf das Haus nach hinten um bis zu 3,0 m herausragen. Die gesamte Ladung darf jedoch eine Länge von 20,75 m nicht überschreiten. Die zulässige Gesamtmasse und die Anforderungen hinsichtlich der Ladungssicherung sind zu beachten.
Tiny-Häuser auf Rädern sind seitens der Nutzung wie Caravans zu behandeln. Sie benötigen für den Transport eine Straßenverkehrszulassung. Demnach dürfen sie in Deutschland nach StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) [4] eine Breite von 2,55 m und eine Länge inklusive Deichsel von 12 m nicht überschreiten. Das gesamte Gespann, also Fahrzeug und Tiny-Haus, darf eine Länge von insgesamt 18 m nicht überschreiten. Die zulässigen Lasten auf Achsen und Anhängerkupplungen sind zu beachten. Ausnahmegenehmigungen sind möglich. Damit kann die Wohnfläche eines Tiny-Hauses auf Rädern eine Fläche von bis zu 27 m2 (12 m × 2,55 m abzgl. 2 × 20 cm geschätzte Wanddicke) erreichen.
Die Standardcontainer messen eine Länge von 10, 20 oder 40 Fuß bzw. 3 m, 6 m, 12 m oder 19 m und sind 2,44 m breit sowie 2,59 m hoch. Die 20- und 40-Fuß-Variante ist auch in einer Höhe von 2,89 m erhältlich. Die Eigenmasse erstreckt sich von ca. 800 kg für 10 Fuß und 3,8 t für einen 40-Fuß-Container mit 2,89 m Höhe. Im Innenmaß verfügen die Container über eine Breite von 2,34 m und je nach Größe über eine Länge von 2,83 m (10 Fuß), 5,89 m (20 Fuß) und 12 m (40 Fuß). Damit lässt sich ein Container mit einer Länge von 40 Fuß zu einem Wohnraum von 28 m2 abzüglich der Innenverkleidung verwandeln. Bei Container mit einer Länge von 10 Fuß bzw. 20 Fuß liegt die Innenfläche immerhin bei 6,6 m2 bzw. 13,8 m2.
Autor: M. Fengel
Literatur:
[1] DIN VDE 0100-717 (VDE 0100-717):2010-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-717: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Ortsveränderliche oder transportable Baueinheiten.

