Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Gegen Wiedereinschalten sichern
Können zum Schutz gegen das Wiedereinschalten Sicherheitsschlösser mit Zahlencodes verwendet werden?
Frage:
Aktuell haben unsere Monteure ein persönliches Sicherheitsschloss, um gegen das Wiedereinschalten zu sichern. Da unser Personal auf den Baustellen oft wechselt, kommt es vor, dass Schlüssel nicht verfügbar sind und wir Schlösser mit einem Bolzenschneider öffnen müssen. Jetzt kam uns die Idee, Zahlenschlösser einzuführen. Falls jemand sein Sicherheitsschloss auf der Baustelle vergessen hat, könnte per Telefon der Zahlencode erfragt werden. Anschließend müsste natürlich der Zahlencode geändert werden. Spricht hier was dagegen?
Antwort:
Die DIN-VDE-Vorschriften haben im Regelfall einen empfehlenden Charakter – sie sind jedoch keine Rechtsvorschriften im eigentlichen Sinne. In DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] ist zwar das Schutzziel „Gegen Wiedereinschalten sichern“ festgelegt, aber es werden keine detaillierten Hinweise gegeben, wie dieses Schutzziel sinnvoll erreicht werden kann.
Wenn das Schutzziel „Gegen Wiedereinschalten sichern“ nicht erreicht wird, dann kann es zu Sachschäden oder sogar zu Personenschäden kommen. Solche Schäden sollten stets verhindert werden. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber die Sozialversicherungsträger bzw. Berufsgenossenschaften ermächtigt und beauftragt, rechtsverbindliche Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Zudem sind Unternehmer (Arbeitgeber) und Betreiber von elektrischen Anlagen durch Gesetze und weitere Rechtsvorschriften verpflichtet, ein angemessenes Schutzniveau für Mitarbeiter und weitere möglicherweise Betroffene (Menschen, Tiere) zu erreichen. Deshalb sollten, im hoheitlichen Auftrag erlassene, Unfallverhütungsvorschriften dringend beachtet werden. Das Nicht-Beachten von einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften kann empfindliche zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
In Unfallverhütungsvorschriften wird zu sicherheitsgerichtetem Handeln aufgefordert. Es werden geeignete Maßnahmen zum sicheren Handeln vorgestellt und es wird vor gefährlichen Handlungen und Vorgehensweisen gewarnt. Die vom deutschen Gesetzgeber beauftragen Organisationen fordern: Um Sach- und Personenschäden – durch „ungewünschtes Wiedereinschalten“ – zu verhindern, hat der Unternehmer (oder seine Beauftragten) geeignete Maßnahnahmen zu ergreifen.
Für das Sichern gegen Wiedereinschalten gilt grundsätzlich: Jede einzelne Freischalteinrichtung muss gegen Wiedereinschalten gesichert werden. Das Sichern gegen Wiedereinschalten kann z. B. durch das mechanische Sperren einer Betätigungsvorrichtung bzw. durch die mechanische Sperrung des Betätigungsmechanismus erfolgen. Um unbeabsichtigte Schalthandlungen zu vermeiden, sind viele Freischalteinrichtungen abschließbar – sie können z. B. mit einem Vorhängeschloss gegen Betätigung gesichert werden. Ist keine mechanische Sperrung einer Betätigungseinrichtung möglich, so muss eine bewährte andere Methode gewählt werden, um gegen Wiedereinschalten zu sichern.