Blitz- und Überspannungsschutz
Leseranfrage
Festlegung von Blitzschutzklassen
04.09.2018
Ist eine Risikobewertung zur Bestimmung der Blitzschutzklassen Pflicht für Fachplaner?
Frage: Unser Auftragnehmer ist der Meinung, dass zur Bestimmung der Blitzschutzklassen eine Risikobewertung nicht zwingend erforderlich ist. Er beruft sich dabei auf die Publikation der deutschen Versicherer (GDV) zur Schadenverhütung VDS 2010, Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz. Die VDS 2010 verweist zwar auf die Risikobewertung nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305), lässt aber ausdrücklich die Auswahl nach Tabelle A.03 in VDS 2010 zu, wenn keine Detailkenntnisse vorhanden sind. Die Blitzschutzklasse IV kommt darin jedoch nicht vor. Die VDE-Norm ist für mich Stand der Technik.
Ich bin der Meinung, dass die Risikobewertung Bestandteil der Planungsleistung von einem nach HOAI beauftragten Fachplaner ist, auch wenn diese Teilleistung nicht ausdrücklich im Vertrag steht. Kann der Auftragnehmer das Erbringen dieser Leistung verweigern?
Antwort: Um in dieser Anfrage eine fundierte Antwort geben zu können, ist es unbedingt notwendig, die normativen Sachverhalte aufzuzeigen. Allerdings ist bezüglich der rechtlichen Würdigung bzw. der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen im Zweifelsfall eine juristische Würdigung notwendig, die im Rahmen dieser Antwort allerdings nicht erfolgen werden kann.
Vom normativen Sachverhalt ist die Sachlage recht eindeutig. Die hier einschlägige Normenreihe DIN EN 62305-1-4 fordert in verschiedenen Bereichen bzw. Abschnitten eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) [1]. So heißt es in Abschnitt 6.1, Notwendigkeit des Blitzschutzes, von DIN EN 62305-1 (VDE 0185-305-1) [2] 6.1: „Die Notwendigkeit des Blitzschutzes für ein zu schützendes Objekt muss bewertet werden, um die Verluste gesellschaftlicher Werte [...] zu verringern. Für die Bewertung, ob ein Blitzschutz notwendig ist oder nicht, ist eine Schadensrisikobewertung nach den in IEC 62305-2 angegebenen Verfahren durchzuführen. Die folgenden Schadensrisiken sind entsprechend den in 5.2 angegebenen Schadensarten in Betracht zu ziehen:
- R1: Risiko des Verlustes oder dauerhafter Schädigung von Menschenleben;
- R2: Risiko des Verlustes von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit;
- R3: Risiko des Verlustes von Kulturgut.“