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Gewitter (Symbolfoto) (Foto: pixabay.com)
Blitz- und Überspannungsschutz

Leseranfrage

Festlegung von Blitzschutzklassen

04.09.2018

Ist eine Risikobewertung zur Bestimmung der Blitzschutzklassen Pflicht für Fachplaner?

Frage: Unser Auftragnehmer ist der Meinung, dass zur Bestimmung der Blitzschutzklassen eine Risikobewertung nicht zwingend erforderlich ist. Er beruft sich dabei auf die Publikation der deutschen Versicherer (GDV) zur Schadenverhütung VDS 2010, Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz. Die VDS 2010 verweist zwar auf die Risikobewertung nach DIN EN 62305 (VDE 0185-305), lässt aber ausdrücklich die Auswahl nach Tabelle A.03 in VDS 2010 zu, wenn keine Detailkenntnisse vorhanden sind. Die Blitzschutzklasse IV kommt darin jedoch nicht vor. Die VDE-Norm ist für mich Stand der Technik.  Ich bin der Meinung, dass die Risikobewertung Bestandteil der Planungsleistung von einem nach HOAI beauftragten Fachplaner ist, auch wenn diese Teilleistung nicht ausdrücklich im Vertrag steht. Kann der Auftragnehmer das Erbringen dieser Leistung verweigern? Antwort: Um in dieser Anfrage eine fundierte Antwort geben zu können, ist es unbedingt notwendig, die normativen Sachverhalte aufzuzeigen. Allerdings ist bezüglich der rechtlichen Würdigung bzw. der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen im Zweifelsfall eine juristische Würdigung notwendig, die im Rahmen dieser Antwort allerdings nicht erfolgen werden kann. Vom normativen Sachverhalt ist die Sachlage recht eindeutig. Die hier einschlägige Normenreihe DIN EN 62305-1-4 fordert in verschiedenen Bereichen bzw. Abschnitten eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) [1]. So heißt es in Abschnitt 6.1, Notwendigkeit des Blitzschutzes, von DIN EN 62305-1 (VDE 0185-305-1) [2] 6.1: „Die Notwendigkeit des Blitzschutzes für ein zu schützendes Objekt muss bewertet werden, um die Verluste gesellschaftlicher Werte [...] zu verringern. Für die Bewertung, ob ein Blitzschutz notwendig ist oder nicht, ist eine Schadensrisikobewertung nach den in IEC 62305-2 angegebenen Verfahren durchzuführen. Die folgenden Schadensrisiken sind entsprechend den in 5.2 angegebenen Schadensarten in Betracht zu ziehen:
  • R1: Risiko des Verlustes oder dauerhafter Schädigung von Menschenleben; 
  • R2: Risiko des Verlustes von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit; 
  • R3: Risiko des Verlustes von Kulturgut.“
Somit ist aus normativer Sicht die Sachlage eigentlich klargestellt. Der Gebäudeeigentümer muss vor der Errichtung des Gebäudes über eine „Blitzschutzfachkraft“, die für die Erstellung von Risikoanalysen befähigt ist, eine Risikoanalyse durchführen lassen, um dann letztendlich aufgrund fachlich fundierter Informationen eine Entscheidung über die Umsetzung bzw. Realisierung der notwendigen Blitzschutzmaßnahmen treffen zu können. Auch bei vorgegebenen Anforderungen aus dem Baurecht oder von der Seite des Schadensversicherers, ist es trotzdem erforderlich, eine Risikoanalyse durchführen zu lassen, um etwaige weitere Anforderungen, die über die baurechtlichen oder versicherungstechnischen Vorgaben hinausgehen, erfassen zu können und deren Umsetzung zu ermöglichen. Somit ist nach Meinung des Unterzeichners dieser Antwort die Durchführung einer Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) [1] für den Fachplaner bei der entsprechenden Planungsleistung nach den HOAI-Projektphasen zur Leistungsumfangsermittlung eine notwendige Leistung. Ein pauschaler Hinweis auf baurechtliche oder versicherungstechnische Anforderungen ist somit für eine fundierte Entscheidungsfindung über die Umsetzung bzw. Realisierung der notwendigen Blitzschutzmaßnahmen nicht ausreichend. Autor: F. Ziegler Literatur: [1] DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2):2013-02 Blitzschutz – Teil 2: Risiko-Management. [2] DIN EN 62305-1 (VDE 0185-305-1):2011-10 Blitzschutz – Teil 1: Allgemeine Grundsätze. Dieser Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.