Leseranfrage
Einbeziehen von Geländern in den Blitzschutz-Potentialausgleich
Muss das metallene Geländer eines mehrgeschossigen Wohngebäudes in den Blitzschutz-Potentialausgleich mit einbezogen werden?
Frage: Für ein mehrgeschossiges Wohngebäude wurde ein getrenntes LPS-System der Klasse III errichtet. Die Ableitungen befinden sich verdeckt unter der Wärmedämmung. Der Zugang zu den Wohnungen erfolgt über ein innenliegendes Treppenhaus und die umlaufenden Galeriegänge eines Atriums. Außen am Gebäude befinden sich großzügige Balkone. Die Decken des Gebäudes sind zum Teil als Filigrandecken oder in Ortbeton, Wände in Kalksandstein oder Ortbeton ausgeführt. Da die Bewehrung nicht durchgängig elektrisch und mit dem Fundamenterder verbunden ist, sehe ich die Gefahr, dass sich im Falle eines direkten Blitzeinschlages gefährliche Potentiale über Bewehrungseisen auf die metallenen Geländer des Atriums und der Balkone übertragen können. Demzufolge vertrete ich die Meinung, dass die metallenen Geländer in den Blitzschutz-Potentialausgleich einbezogen werden müssen. Fachkollegen sehen dieses Erfordernis nicht, da die Geländer im Atrium innenliegend sind und die Geländer der Balkone einen Trennungsabstand zu den Ableitungen aufweisen.
Antwort: Zur Beantwortung dieser Leseranfrage müssen die Anforderungen der vom Anfragenden zitierten DIN EN 62305-3 [1] Abschnitt 6.2 analysiert werden, um die normativ richtige Verfahrensweise zu erarbeiten, die praktikabel umsetzbar ist. Hier sind folgende hauptsächliche Kriterien zu beachten:
- Der in das Blitzschutzsystem (LPS, lightning protection system) galvanisch eingekoppelte Blitzstrom muss sicher, ohne Beschädigungen hervorzurufen, in die Erdungsanlage des Gebäudes eingeleitet werden.
- Der Trennungsabstand zu leitfähigen Teilen mit Verbindung ins Gebäudeinnere und zur elektrischen Anlage muss eingehalten werden, um Schäden zu vermeiden. Alternativ wäre es möglich, die Ersatzmaßnahmen nach Abschnitt 6.2 und Abschnitt 6.3 von [1] zu realisieren, was vom Unterzeichner dieser Antwort aber nicht empfohlen wird.
- Der Personenschutz vor Blitzeinwirkungen muss als oberstes Kriterium gewährleistet sein.
- Die elektromagnetischen Wirkungen des Blitzstromes müssen auf ein Minimum reduziert werden.
Nach den Schutzzielanforderungen des vorab beschriebenen Abschnitts der DIN EN 62305-3 [1] sollte nach der Meinung des Unterzeichners dieser Antwort wie folgt verfahren werden.
- Innenliegenden Geländer im Atrium. Die innenliegenden Geländer werden am Fußpunkt mit dem „Blitzschutzpotentialausgleich“ des Gebäudes verbunden (Annahme: Trennungsabstand zu den Ableitungen ist eingehalten), da diese leitfähigen Teile (metallische Installationen) nach DIN EN 62305-3 [1] Abschnitt 6.2 darstellen.
- Geländer der Balkone. Da zu den Geländern der Balkone der Trennungsabstand nach Angabe des Anfragenden eingehalten ist, besteht nach den normativen Vorgaben keine Notwendigkeit, diese Balkongeländer mit den Ableitungen zu verbinden oder gar diese mit einem separaten Leiter mit der Haupterdungsschiene des Gebäudes zu verbinden.