Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Differenzstrommonitoring
Oftmals ist eine herkömmliche Isolationsmessung recht aufwendig. Teilweise müssen Anlagen abgeschaltet oder Komponenten wie Frequenzumrichter oder Schaltnetzteile abgeklemmt werden, weil die empfindlichen Halbleiterbauelemente durch die Prüfspannungen geschädigt werden können. Eine kontinuierliche Differenzstrommessung bietet im Gegensatz dazu einige Vorteile und findet daher mittlerweile breitere Anwendung bis hin zu verpflichtendem Einsatz.
Eine Anlagenprüfung wurde bereits in der ersten VDE-Vorschrift aus dem Jahr 1896 gefordert. Mittlerweile wird die Anlagenprüfung für neue und erweiterte Anlagen in der DIN VDE 0100-600 beschrieben [1]. Wiederkehrende Prüfungen werden in der DIN VDE 0105-100 (Änderung A1 [2]) mit Verweisen auf die DIN VDE 0100-600 normativ erfasst. Darüber hinaus wird die wiederkehrende Prüfung auch in dem Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) beschrieben und gefordert [3]. Die Vorschrift 3 der DGUV beschreibt die Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen, die in den Betrieben eingesetzt werden. Ziel dieser Vorschrift ist, dass sich die Anlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. So wird das Risiko von Personenunfällen, elektrisch gezündeten Bränden oder Anlagenschäden minimiert.
Verbindliche Prüfungen
Da es sich bei der DGUV-V3-Prüfung um eine gesetzliche Vorschrift handelt, sind Unternehmen dazu verpflichtet, diese Prüfung durchzuführen. Versicherungen verweigern im Falle eines Schadens regelmäßig die Zahlung von Leistungen, wenn kein Nachweis über die fristgemäße Prüfung des schadensverursachenden Betriebsmittels vorliegt. Selbst die Kündigung von Policen ist in schwerwiegenden Fällen keine Seltenheit. Dem Unternehmen drohen außer den Ausfällen und Kosten eventuell noch zusätzlich existenzgefährdende Klagen auf Schadensersatz.
So nachvollziehbar diese Vorschrift auch erscheinen mag, so verursacht sie nicht nur erhebliche Kosten für die Betreiber elektrischer Anlagen und ortsfester Maschinen. Für die Prüfung werden oftmals die Anlagen und Maschinen abgeschaltet, um die Isolationswiderstandsmessung durchzuführen bzw. die Schutzeinrichtungen (z. B. RCDs) zu testen.
Prüffristen
Die zeitlichen Intervalle für die wiederkehrende Prüfung sind in der DGUV Vorschrift 3 in der Tabelle 1 A aufgelistet. Bei nicht näher spezifizierten elektrischen Anlagen und ortsfesten Betriebsmitteln wird die Prüffrist mit vier Jahren angegeben. Eine in der Praxis oft diskutierte Frage ist, ob es sich bei den genannten Prüffristen um gesetzliche Vorgaben oder lediglich um Richtwerte handelt.
In der DGUV Vorschrift 3 heißt es wörtlich unter § 5 Prüfungen:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandhaltung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“
Nach Auskunft der BG ETEM handelt es sich in der Tabelle 1 A der DGUV Vorschrift 3 um Richtwerte, die sich über Jahre etabliert haben. Auch in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, [4]) werden die bewährten Prüffristen oftmals nur empfohlen. Es stellt sich nun die Frage, auf welcher Grundlage die Prüffristen der ortsfesten Anlagen bemessen werden sollen, wenn es sich bei den Werten in der dort erwähnten Tabelle 1 lediglich um Richtwerte handelt. Ein Abweichen von den vorgeschlagenen Prüffristen sollte im Bedarfsfall gut begründbar sein. Hinweise in der DGUV Vorschrift 3 sucht man vergeblich. Hilfreich ist die jüngere DGUV Information 203-071 (Ausgabedatum 2020.01, [5]).
Autor: R. Bürger
Literatur
[1] DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2017-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 6: Prüfungen.
[2] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen; sowie insbesondere die hier relevante DIN VDE 0105-100/A1 (VDE 0105-100/A1):2017-06 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen; Änderung A1: Wiederkehrende Prüfungen.
[3] DGUV Vorschrift 3: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV), Berlin.
[4] Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S.3334) geändert worden ist.
[5] DGUV Information 203-071: Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – Organisation durch den Unternehmer. Ausgabe
2020, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV
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