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Stufenweise Konkretisierung am Beispiel des Muster-Rechtes, Quelle: H. Werning
Elektrosicherheit | Normen und Vorschriften

Aus dem Facharchiv: Elektropraxis

Die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten in Europa

10.07.2025

Ein wesentliches Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines freien Binnenmarktes, in dem Produkte innerhalb Europas ohne Behinderungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten gehandelt werden können. Für Bauprodukte soll dies durch die Verordnung (EU) 305/2011, die sogenannte „Bauprodukteverordnung“ (BauPVO) [1], und die damit einhergehende CE-Kennzeichnungvon Bauprodukten erreicht werden.

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Für Bauprodukte hat die CE-Kennzeichnung jedoch eine andere Bedeutung als bei Produkten im Geltungsbereich von Harmonisierungs-Rechtsvorschriften nach dem sogenannten New Legislative Framework. In diesem NLF bestätigen Unternehmen mit der darauf basierenden CE-Kennzeichnung, dass ihre Produkte wesentliche Anforderungen an Produkte dieser Art einhalten. Die BauPVO zielt stattdessen auf eine „gemeinsame technische Sprache“ für Bauprodukte: Herstellende Unternehmen sollen für Bauprodukte die Leistung hinsichtlich sogenannter wesentlicher Merkmale nach EU-weit einheitlichen Verfahren ermitteln und in einem einheitlichen Format angeben. Es werden jedoch keine Anforderungen an die Produkte gestellt, wie diese sein müssen oder was sie „können“ müssen.

Wesentliche Merkmale sind solche, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang 1, BauPVO, auswirken können. Das sind z. B. hinsichtlich der Standsicherheit die Druckfestigkeit eines Mauersteins, hinsichtlich des Wärmeschutzes die Wärmeleitfähigkeit eines Dämmstoffes oder hinsichtlich des Brandschutzes das Brandverhalten eines Bauproduktes. Durch dieses System sind Bauprodukte

  • untereinander und

  • mit bauaufsichtlichen Anforderungen in der jeweiligen Einbausituation

vergleichbar.

Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

Die Verfahren zur Leistungsbewertung werden in technischen Spezifikationen festgelegt, u. a. in sogenannten Produktnormen. Ist solch eine Europäische Norm nach BauPVO „harmonisiert“, so sind herstellende Unternehmen verpflichtet, für die von der Norm erfassten Produkte eine sogenannte „Leistungserklärung“ zu erstellen. In ihr müssen sie für mindestens ein wesentliches Merkmal des betreffenden Produktes eine Leistung angeben. Es steht den Unternehmen frei, für welche und wie viele Merkmale sie eine Leistung angeben, nur für mindestens eines muss eine Leistung erklärt werden. Für solche Merkmale, für die keine Leistungsangabe erfolgen soll, wird „NPD“ (engl. „no performance determined“, dt. „keine Leistung festgestellt“) in die Leistungserklärung eingetragen. Die CE-Kennzeichnung der Produkte besagt dann, dass die mit der Kennzeichnung angegebenen Leistungen nach den in der zugehörigen technischen Spezifikation festgelegten Verfahren ermittelt worden sind. Die herstellenden Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass das Produkt die erklärten Leistungen auch tatsächlich hat. Die CE-Kennzeichnung bedeutet hier also nicht, dass das Produkt wesentliche Anforderungen erfüllt, sondern dass es die erklärte Leistung liefert.

Das hat zur Konsequenz, dass ein Bauprodukt einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) nicht „entsprechen“ kann (nach allgemeinem Sprachverständnis) und auch nicht „nach“ einer hEN sein kann, denn die Normen sagen ja gar nicht, wie das Produkt sein soll. Ein Bauprodukt kann nur „nach EN … bewertet“ sein.

Bauordnungsrecht der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten legen konkrete Anforderungen an Bauwerke fest. In Deutschland ist dies das Recht der Bundesländer – sie erlassen die Landesbauordnungen (LBO). Auch in den LBO sind viele Anforderungen noch sehr allgemein formuliert. Für einige Anforderungen erfolgt eine weitere Detailierung. Die LBO bilden allerdings die Rechtsgrundlage für sogenannte „Technische Baubestimmungen“, u. a. für „Planung, Bemessung und Ausführung“. In diesen werden i. d. R. Verfahren angegeben, über die die Anforderungen der LBO konkretisiert werden. Das System wird als stufenweise Konkretisierung bezeichnet (Bild 1).

Der vorliegende Beitrag bezieht sich auf die Musterbauordnung (MBO) und anderes zugehöriges Muster-Recht. Für konkrete Bauvorhaben ist stets das jeweilige Landesrecht des Bundeslandes maßgebend, in dem das Bauwerk errichtet wird. Darin sind identische oder zumindest analoge Regelungen enthalten.

Aufgaben der Planer*innen

Die planenden Personen müssen die letzte Stufe der Konkretisierung vornehmen: Dabei legen sie fest, wie die Bauwerksanforderungen in einem konkreten Bauwerk in einer expliziten Einbausituation erfüllt werden sollen. Sie müssen die Anforderungen an Bauwerke in (konkrete) Anforderungen an Bauprodukte „übersetzen“. Oft haben sie dabei die Möglichkeit, die geforderte Bauwerks-Sicherheit über verschiedene Wege zu erreichen. So kann beispielsweise die geforderte Standsicherheit einer bestimmten Wand mit bestimmter Belastung sowohl durch eine dünne Wand aus hochfesten Mauersteinen als auch durch eine dickere Wand aus entsprechend weniger festen Mauersteinen erreicht werden – in beiden Fällen wäre die Anforderung der Standsicherheit des Bauwerkes erfüllt.

Aufgaben der Verwender*innen

Es obliegt nun den Verwenderinnen und Verwendern der Bauprodukte, also den ausführenden Fachunternehmen, zu entscheiden, ob ein bestimmtes Bauprodukt in einer spezifischen Einbausituation verwendet werden darf oder nicht. Dabei ist die entscheidende Frage, ob – ausgehend von der Bauordnung und den Technischen Baubestimmungen – die im Zuge der Planung festgelegten Anforderungen an die Leistung hinsichtlich bestimmter wesentlicher Merkmale erfüllt werden oder nicht.


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