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Berufsausbildungskosten als Werbungskosten

18.02.2015

Der BFH hat mit sechs Beschlüssen vom 17.7.2014 (VI R 2/12 u. a.) die Regelungen

des § 12 Nr. 5, § 9 Abs. 6 und § 4 Abs. 9 EStG als verfassungswidrig eingestuft. Nach diesen Vorschriften sind die Kosten für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der VI. Senat des BFH hat die Frage zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen dem BVerfG vorgelegt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Kosten eines ersten Studiums oder e

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Der BFH hat mit sechs Beschlüssen vom 17.7.2014 (VI R 2/12 u. a.) die Regelungen

des § 12 Nr. 5, § 9 Abs. 6 und § 4 Abs. 9 EStG als verfassungswidrig eingestuft. Nach diesen Vorschriften sind die Kosten für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der VI. Senat des BFH hat die Frage zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen dem BVerfG vorgelegt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Kosten eines ersten Studiums oder einer Ausbildung vom Abzug auszuschließen, geht nach Ansicht der Richter an der Lebenswirklichkeit vorbei. Da die eingangs genannten Vorschriften noch geltendes Recht sind, müssen die Finanzbehörden diese weiter anwenden und den Abzug der Ausbildungskosten ablehnen.

Gegen den Steuerbescheid sollte sodann schriftlich Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragt werden. Dabei ist auf die schwebenden Verfahren vor dem BVerfG zu verweisen (dortige AZ.: 2 BvL 22–27/14). Wer zum ersten Mal seine Steuererklärung abgibt, muss zusätzlich schriftlich einen Antrag auf Veranlagung stellen, weil die reine Einreichung von Steuerformularen keine Fristhemmung auslöst (vgl. § 171 Abs. 3 AO).

Als abzugsfähige Kosten kommen in Betracht:

  • Studienkosten,

  • Kosten für Hoch- und/oder Fachhochschulen,


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