Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Ausführungsfristen bei Werkverträgen
Wie ist die Verfügbarkeit von Elektrofirmen auf Baustellen etc. geregelt?
Frage:
Viele Kollegen von mir und auch ich leiden darunter, zu verschiedensten Terminen, vor allem bei Sanierungen, auf die Baustelle zu müssen. Im Werkvertrag wird nur eine Fertigstellung bis zu einem gewissen Zeitpunkt gefordert. Jedoch nicht die Verfügbarkeit einer Elektrofachkraft zu vielen Einzelterminen. Inwieweit bestehen hier Rechte für den Handwerker? Vor allem in Anbetracht der steigenden Komplexität von Gebäudesteuerungen. Was ist, wenn die Baustellentermine um eine Woche nach hinten verschoben werden, ich jedoch erst in zwei Monaten wieder Zeit habe?
Antwort:
Hinsichtlich der Ausführungsfristen gibt es leider keine allgemeingültige Bestimmung, wie mit den beschriebenen Situationen generell umzugehen ist. Insoweit kommt es, wie so oft im Bauvertragsrecht, auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Für Elektrobetriebe kann es hierbei äußerst hilfreich sein, bereits während der Vertragsverhandlungen diese Problematiken anzusprechen und entsprechende Vereinbarungen mit dem Auftraggeber zu treffen. Das kann zum Beispiel sein, dass im Fall von Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nur eine gemeinsame und einvernehmliche Terminierung unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten für die Fortsetzung der Arbeiten möglich ist. Hier hat der Auftragnehmer dann die Chance, seine Auslastung bei der Neuterminierung einzubringen. Der Auftragnehmer sollte in jedem Fall beachten, dass bei einer Verzögerung stets eine Bedenken- bzw. eine Behinderungsanzeige in Bezug auf die Fristen und Termine (schriftlich) an den Auftraggeber zu versenden bzw. diesem nachweislich zu übergeben ist, um mögliche Nachteile und Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Autor: A. Rehfeldt
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