Normen und Vorschriften
Anwendungsbereich von DIN 18015-3
Wir klären die Frage, ob es spezielle Normen für die Installation von elektrischen Anlagen in gewerblich genutzten Gebäuden gibt.
Frage: Unter Abschnitt 1, Anwendungsbereich, von DIN 18015-03 heißt es: „Diese Norm gilt für die Installation von unsichtbar angeordneten elektrischen Leitungen [...] sowie Anschlüsse, Schalter und Steckdosen elektrischer Anlagen, die nach der Normenreihe DIN 18015 geplant und errichtet werden. Sie gilt auch für Wohngebäude mit teilgewerblicher Nutzung.“ Lässt die o. g. Formulierung die Frage zu, dass es für Gebäude mit vollgewerblicher Nutzung eine eigene Regelung/Normung der Installationszonen gibt?
Antwort: Für Gebäude mit vollgewerblicher Nutzung gibt es keine eigene vergleichbare Regelung der Installationszonen.
Aber kommentarlos soll diese Aussage nicht stehen bleiben. DIN 18015 [1] begleitet uns schon seit 1955. Seither ist diese Norm ständig aktualisiert worden und aus dem Fundus der Elektrotechniker nicht mehr wegzudenken. Insbesondere zur Leitungsverlegung enthält sie sinnvolle Festlegungen, die in keiner Regel des VDE-Normenwerkes zu finden sind. Daher wird sie von den Fachkräften immer wieder auch über ihren Geltungsbereich hinaus widerspruchslos zur Argumentation herangezogen.
Elektrotechnische Anlagen in anderen Bereichen als Wohnungen sind oft Spezialfälle. Diese werden in eigenen Normen behandelt. Typisch dafür sind die „Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art“ nach DIN VDE 0100 Gruppe 700. Hier sind sehr wohl auch Installationszonen beschrieben und festgelegt, beispielsweise für Springbrunnen.
Auch für Anlagen in vollgewerblicher Nutzung sind spezielle Normen zu finden, z. B. Normen der Reihe DIN EN 60079 für explosionsgefährdete Bereiche. Nicht immer aber sind bestimmte Angaben zu finden, wie z. B. die Anbringhöhe von Schaltern oder Regeln für die Unterputzinstallation in solchen Anlagen. Dann wird gern auf die anerkannten Festlegungen in DIN 18015 zurückgegriffen, auch wenn ihr Geltungsbereich nicht zutreffen sollte. Beispielsweise gibt es keinen vernünftigen Grund dafür, Leitungen in einer Ex-Anlage unmittelbar neben einer Türzarge einzuputzen, nur weil der aus DIN 18015-3 [1] gewohnte und jedem Errichter bekannte Mindestabstand von 10 cm in der Reihe VDE 0165 nicht genannt ist.