Skip to main content 
Bild: WoGi/stock.adobe.com
Elektrotechnik | Installationstechnik | Installationskanäle und -rohre

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Abstände beim Errichten einer Leerrohranlage

20.06.2023

Welche Abstände sind bei Leerrohranlagen bezüglich Leistungs- und Datenkabel einzuhalten?

Frage:
Wir planen eine Leerrohranlage, die zwei Gebäude miteinander verbinden sollen, wodurch die Versorgung von Strom, Telefon und Wasser erfolgen soll. Welcher Abstand muss zwischen Leistungs- und Datenkabeln eingehalten werden? Ist es überhaupt zulässig, eine Wasserleitung in die Leerrohranlage mit einzubinden? Aus erster Betrachtung verträgt sich Wasser und Strom natürlich nicht, aber da die verwendeten Leitungen auch für die Erdverlegung geeignet sein sollten, würden diese bei freier Verlegung im Boden (ohne Leerrohr) ja auch nebeneinander liegen.

Antwort:
In den VDE-Normen findet man hierzu leider keine klaren Anweisungen. Allerdings haben die Regelsetzer der anderen Gewerke hierzu einige Anforderungen formuliert, die sicher auch für den konkreten Fall, der in der Anfrage beschrieben wird, hilfreich sein können.

Als Beispiel soll das „Regelblatt 900“ [1] der Leipziger Wasserwerke dienen. Im Abschnitt 4.5 dieses Papiers heißt es: „Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass durch die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes die Standsicherheit anderer Anlagen (z. B. von Gebäuden oder bruchgefährdeten Leitungen) durch Aushub, Verdichtungs- oder Rohrleitungsarbeiten nicht beeinträchtigt wird […] Für die Verlegung des Schutzrohres für die Trinkwasseranschlussleitung sind die Mindestabstände von Tabelle 4-2 (jeweils gemessen ab Schutzrohraußenkante) zu unterirdischen Anlagen einzuhalten.“ (Tabelle 1).

Diese Regelungen sind im Wesentlichen dem Arbeitsblatt W 400 1 [2] des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.) entnommen. In diesem Arbeitsblatt wird im Abschnitt 12.3 Folgendes festgelegt: „Bei seitlichen Näherungen oder Parallelführungen mit anderen Rohrleitungen oder Kabeln sollte ein horizontaler Abstand von 0,40 m üblicherweise nicht unterschritten werden.

Ein horizontaler Abstand von 0,20 m muss auch an Engstellen oder bei schmalen Rohrgräben eingehalten werden, es sei denn, auch dieser Mindestabstand kann aus der örtlichen Situation heraus nicht eingehalten werden. Muss der Abstand an solchen Engstellen oder bei Mehrspartenhausanschlusssystemen weiter vermindert werden, ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Verlegung im Schutzrohr, ein direkter Kontakt zu verhindern.

Der Abstand zu Fernleitungen sollte mindestens 1,0 m betragen. Bei kleineren Abständen sind besondere Maßnahmen zu treffen. Ist für die Leitung eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, gelten die dort festgelegten Bedingungen (Schutzstreifenbreiten).

Zur Vermeidung einer Lichtbogenbildung im Fehlerfall muss bei metallischen Rohren mit/ohne Kunststoffumhüllung bei der Unterschreitung des Mindestabstandes von 0,20 m zu Stromkabeln durch den Einbau geeigneter Bauteile ist [sic!] die elektrische Trennung zu sichern und unzulässige Induktion von Wechselspannungsströmen zu verhindern.

Bei Kunststoffrohren ist bei der Unterschreitung des Mindestabstandes von 0,20 m zu Stromkabeln eine ausreichende Wärmedämmung vorzusehen.

Die erforderlichen Maßnahmen sind mit den jeweiligen Leitungsbetreibern abzustimmen.“

Die in diesem Arbeitsblatt der DVGW genannten Abstände und sonstigen Anforderungen sollten wo immer möglich eingehalten werden.

Autor: H. Schmolke

Literatur

[1] Regelblatt TW 900, Vorgaben für Tiefbauarbeiten in Eigenleistung bei Trinkwasserhausanschlüssen; Ausgabe: 08-2011; Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH.

[2] DVGW W 400-1:2015-02 Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV) – Teil 1: Planung; Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.

Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.


Bilder

Tabelle 1: (Quelle: HUSS-MEDIEN GmbH)