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Abrechnung von THG-Prämien für private Wallboxen
Wallboxen von Privatpersonen sind nicht durch THG-Quoten förderfähig, da es sich nicht um öffentliche Ladepunkte handelt. Der Bundesnetzagentur zufolge ist Zuwiderhandeln nicht mit der Ladesäulenverordnung (LSV) vereinbar.
In letzter Zeit gab es immer wieder Diskussionen, ob es rechtmäßig sei, auch für private Wallboxen THG-Quoten beantragen zu können. Der Gesetzgeber hat hier eine eindeutige Regelung geschaffen: Private Wallboxen sind vom Handel mit THG-Quoten ausgeschlossen – und zwar, weil sie in der Regel nicht im Sinne eines öffentlichen Ladepunktes zugänglich und benutzbar gemacht werden können.
Die Generierung von Zusatzerlösen aus THG-Quoten beschränkt sich ausschließlich auf das Betreiben von öffentlich zugänglichen Ladepunkten, sprich, wenn die Lademöglichkeit potentiell allen Nutzenden eröffnet ist, so wie es beispielsweise auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern der Fall ist.
Private Lademöglichkeiten wie Wallboxen sind zumeist an Carports, in Garagen oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen angebracht und entsprechen demnach nicht der Definition eines „öffentlichen Ladepunktes” nach der LSV. Aus einer Klarstellung der Bundesnetzagentur geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Eröffnung von privaten Ladeeinrichtungen „nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit” beiträgt.
Ladepunkt muss öffentlich zugänglich sein
Firmen- und Kundenparkplätze sind zudem auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt und daher nicht jedem/jeder potentiellen Nutzenden zugänglich. Der Normalladevorgang eines einzelnen Elektrofahrzeugs kann mitunter mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Öffnet eine Privatperson ihren Ladepunkt am Tag für nur wenige Minuten oder einen anderen abgesteckten Zeitraum, kann in dieser Zeit kein Ladevorgang hinlänglich abgeschlossen werden.