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Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Baustromverteiler mit TN-C-S-System

Wie ist die Installation bei einem Baustromverteiler mit TN-C-S-System bezüglich PEN-Leiter durchzuführen? Welche Dimensionen darf der Querschnitt der Leitung haben?

Installation, die unter Fachkollegen zur Diskussion führte (Quelle: Leser; ep)Frage: In unserem Fachkreis ist die Diskussion zu der möglichen elektrotechnischen Gefährdung entbrannt, die sich bei einem Baustromverteiler mit TN-C-S-System ergeben kann, wenn der PEN-Leiter durchtrennt wird. Unsere Streitfrage: Ist die Installation (Bild 1) mit TN-C-S-System bei der Verwendung eines Leitungsquerschnittes größer 10 mm2 Cu zulässig? Die Leitung wird während des Betriebes nicht bewegt und ist mechanisch geschützt verlegt. Der Baustromverteiler steht auf einer 300 m2 großen betonierten Platte. Nutzbare Erderfahnen o. ä. sind in einem Umkreis von mehr als 100 m nicht vorhanden, d. h. der Baustromverteiler wird nicht zusätzlich mit einem Erdspieß oder sonstigen Potentialausgleich betrieben. In der DGUV Information 203-006 ist jedoch formuliert: „Im TN-System sollten [...] möglichst alle Baustromverteiler zusätzlich geerdet werden.“ Die Installation eines TN-S-Systems würde bei der Menge der benötigten Leitungen (insgesamt etwa 50 km) erhebliche Mehrkosten nach sich ziehen.

Antwort: Bei dieser in der Praxis sehr häufig diskutierten Frage gilt folgender Grundsatz: Nicht jeder in der Praxis vorkommende Schadensfall kann durch die Anlagenplanung und Errichtung mit letzter Sicherheit verhindert werden. Dies kann im Übrigen auch nicht durch normative Festlegungen erreicht werden. Es ist im Bereich der Elektrotechnik immer nur eine fast hundertprozentige Sicherheit zu gewährleisten.

Die Gewährleistung des dauerhaft sicheren Zustandes obliegt in der Regel dem Betreiber (Arbeitgeber) der elektrischen Anlage und nicht dem Errichter. Um diesen dauerhaften sicheren Zustand zu gewährleisten, muss aber der Betreiber (Arbeitgeber) vom Errichter der elektrischen Anlage mindestens eine elektrische Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-VDE-Vorschriften, BG-Vorschriften) einfordern.

Zusätzlich ist der Betreiber (Arbeitgeber) der elektrischen Anlage verpflichtet, regelmäßige Wiederholungsprüfungen von einer qualifizierten Fachkraft (befähigte Person) durchführen zu lassen, und wenn notwendig, den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wieder herstellen zu lassen.

In der vom Anfragenden zitierten DGUV-I-203-006 [1] werden die vom Anfragenden aufgeführten Problemstellungen eigentlich abschließend behandelt, und auch Schutzmaßnahmen bzw. Lösungsvarianten auch für schwierige Einzelfälle aufgezeigt.

Die Problematik der normativ zulässigen Lösung besteht wie vom Anfragenden schon aufgezeigt in dem Leiterbruch des PEN-Leiters, so wahrscheinlich dieser auch immer sein sollte. Die für diesen Fall probate technische und organisatorische Gegenmaßnahmen sind:

  • mechanisch geschützte Verlegung der Zuleitung zum Baustromverteiler;
  • regelmäßige Prüfungen bzw. Sicherheitskontrollen durch den Betreiber oder des Beauftragten;
  • Verwendung eines Mindestquerschnittes von 10 mm2 Cu und einer mechanisch sehr robusten Leitungsbauart (z. B. H07RN-F);
  • zusätzliche Erdung des Baustromverteilers.

Hinweis: Die Forderung nach einer „zusätzlichen Erdung“ des Baustromverteilers wurde deshalb mit dem normativen Status „sollte“ versehen, da nach den Grundsätzen der einschlägigen Normen und Vorschriften, der erforderliche Sicherheitsstandart in der Regel schon durch die anderen vorab aufgeführten Maßnahmen gewährleistet ist.
Sind dem Betreiber (Arbeitgeber) oder dem Anlagen-Errichter nun besondere Umstände bekannt oder sind besondere Umstände zu erwarten (Was vom Betreiber bzw. Arbeitgeber über eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln ist.) muss er weitere Maßnahmen z. B. die „zusätzliche Erdung“ ergreifen, um die Sicherheit der elektrischen Anlage dauerhaft zu gewährleisten.

Hinweis: Im Abschnitt 4.2.4 der DGUV-I-203-006 [1] wird folgendes für Frequenzgesteuerte Betriebsmittel definiert: „Um im Falle einer Unterbrechung des Schutzleiters eine Gefährdung zu minimieren, ist es erforderlich, erdungsunterstützende Maßnahmen zu treffen, z. B. zusätzliche Erdungsspieße an den Betriebsmitteln oder an den Baustromverteilern“. Diese Anforderung stellt einen oben beschriebenen Fall mit der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen z. B. Erdungsspieße bzw. zusätzliche Verbindungen zu der Erdungsanlage dar.

Es sind im Übrigen mehrere Möglichkeiten gegeben, eine „zusätzliche Erdung“ des Baustromverteilers zu realisieren, die ja aufgrund der obligatorisch vorhandenen Fehlerstromschutzschalter (RCDs) mit einem relativ hohen Widerstand (z. B. größer 50 Ω) bei einem zusätzlichen Körperschluss aus physikalischer Sicht immer noch funktionieren würde, es entsteht hierbei beim PEN-Leiterbruch eine Situation, die sich teilweise ähnlich wie im TT-Netz darstellt.

Bei dem vom Anfragenden dargestellten PEN-Leiterbruch ohne einen weiteren Fehler (Körperschluss) in der elektrischen Anlage begrenzen die zusätzlichen Erdungsmaßnahmen die auftretende Berührungsspannung auch ganz erheblich.
Folgende beispielhafte Möglichkeiten wären zur Realisierung der „zusätzlichen Erdung“ möglich:

  • Einbringen zusätzlicher Tiefen-Erder oder Horizontal-Erder;
  • Anbindung an die bereits fertiggestellten Betonfundamenten, wenn diese eine Erdung ermöglichen;
  • Anbindung an weitere Erdungsanlagen z. B. von umliegenden Gebäuden;
  • geschützte Verlegung eines zusätzlichen Erdungsleiters bis zur Einspeisestelle der elektrischen Anlage.

Hinweis: Die hier beschriebene „zusätzliche Erdung“ des Baustromverteilers hat eigentlich ausschließlich die Aufgabe, den Schutz gegen elektrischen Schlag beim Bruch des PEN/Schutzleiters zu realisieren.

Fazit: Welche der technischen Lösungen für die vorab beschriebene Problematik der Anfragende jeweils mit den Auftraggebern (Betreiber) der elektrischen Anlage vor Ausführungsbeginn unter Berücksichtigung der jeweiligen spezifischen Situation zur Ausführung vereinbart, kann normativ nicht abschließend beschrieben werden. Dies ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe der Normung. Diese soll nämlich „Normative Schutzziele“ definieren. Dem Normenanwender verbleibt die fachkorrekte Umsetzung.

Literatur: [1] DGUV Information 203-006 (bisher BGI/GUV-I 608) Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen, Mai 2012.

Autor: F. Ziegler

Der Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

Bild oben links: Installation, die unter Fachkollegen zur Diskussion führte (Quelle: Leser; ep)

 

 

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