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Elektrotechnik | Installationstechnik | Kabel und Leitungen

Zugentlastung von Kabeln und Leitungen

ep12/2004, 1 Seite

Gibt es eine Vorschrift/Richtlinie, nach der in einer Aufputz-Verteilung ankommende Leitungen/Kabel (diese sind ja meist auf einer Kabelbahn straff mit Kabelbindern fixiert) extra zugentlastet werden müssen, z. B. mit KSV-Schellen?


kenbauer werden die Leitungen (Typ NYM) gegen diese Kanten gedrückt? · Im Bereich der Türzargen werden vom Trockenbauer massive Ständerelemente verwendet welche keine Ausstanzungen aufweisen. In diesem Bereich werden die Kabel und Leitungen durch die vorhanden Löcher gefädelt. Bei sorgfältiger Installation bleibt dabei die Isolation der Leitungen (Typ NYM) unbeschädigt. Allerdings unterschreitet die Durchführung meist den 1,5-fachen Leitungsumfang. Kann man in diesem Fall von einer Ausnahme sprechen oder muss der Installateur in diesem Fall die Durchführung entsprechend vergrößern und mit einem Kantenschutz versehen? ! Einhalten der Installationszonen. Anforderungen an die Führung von Kabeln und Leitungen in Wohngebäuden sind in DIN 18 015-3 aufgeführt. Hier sind insbesondere Installationszonen festgelegt mit dem Ziel, das Risiko der Beschädigung von unsichtbar verlegten elektrischen Leitungen auf ein Minimum zu beschränken. Allerdings kann von den Installationszonen abgewichen werden, wenn · die Überdeckung der Leitung mindestens 6 cm beträgt oder · die Leitung in Hohlräumen so verlegt ist, dass ein Ausweichen möglich ist. Diese Ausnahmeregelung kann meines Erachtens auch bei Einbau von Dämmmaterial angewendet werden, wenn durch Bearbeiten des Dämmmaterials (Ausschneiden) ein Kanal für die Leitung entsteht, der ein entsprechendes Ausweichen ermöglicht. Diese Anforderungen sind einzuhalten, wenn DIN 18 015-3 vereinbart bzw. aus anderen Gründen bei der Ausführung zu beachten ist. Schutz der Seiten der Aussparungen. Wenn eine Beschädigung des Mantels durch die scharfen Kanten der Durchführungslöcher nicht ausgeschlossen werden kann, sind entsprechende Maßnahmen (Entgraten, Kantenschutz, zusätzliche Umhüllung an der Durchführungsstelle usw.) vorzusehen. Dieses ergibt sich aus DIN VDE 0100-520: „Kabel- und Leitungsanlagen müssen so ausgewählt und errichtet werden, dass während der Errichtung, des Betriebs oder der Instandhaltung eine Schädigung am Mantel und an der Isolierung von Kabeln und Leitungen und an ihren Anschlüssen vermieden wird. Kabel- und Leitungszubehör und Umhüllungen dürfen keine scharfen Kanten haben.“ Bereich der Tützargen. Die Forderung nach einer Mindestgröße der Durchführung vom 1,5-fachen Leitungsumfang kann ich nicht nachvollziehen. Hier wäre es interessant zu wissen, woher diese Forderung stammt. B. Siedelhofer Zugentlastung von Kabeln und Leitungen ? Gibt es eine Vorschrift/Richtlinie, nach der in einer Aufputz-Verteilung ankommende Leitungen/Kabel (diese sind ja meist auf einer Kabelbahn straff mit Kabelbindern fixiert) extra zugentlastet werden müssen, z. B. mit KSV-Schellen? ! Einige Antworten zu Ihrer Frage finden Sie in DIN VDE 0100-520 vom Juni 2003. So ist im Abschn. 522.8.1.3 gefordert: „An Stellen, an denen Kabel und Leitungen nicht von Tragelementen oder durch ihre Verlegung gestützt werden, müssen sie durch geeignete Maßnahmen in Abständen befestigt werden, dass eine Beschädigung durch ihr Eigengewicht vermieden wird.“ weiter wird im Abschn. 522.8.1.4 gefordert: „Wenn eine andauernde Zugbeanspruchung auf die Kabel und Leitungsanlage besteht, z. B. durch eigenes Gewicht bei senkrechter Verlegung, müssen Kabel- oder Leitungsbauart, Querschnitt und Befestigungsart dafür geeignet sein.“ Maximale Abstände für die Befestigung von leicht zugänglichen Leitungen enthält Abschn. 521.7.2 oder VDE 0289 Teil 300: D < 9 mm senkrecht 400 mm 9 < D < 15 mm senkrecht 400 mm 15 < D < 20 mm senkrecht 450 mm 20 < D < 40 mm senkrecht 550 mm D Kabeldurchmesser. Für Hohlwände gilt eine besondere Forderung, hier müssen Kabel und Leitungen zugentlastet werden. R. Opitz Strafrechtschutzversicherung ?Was leistet eine Strafrechtschutzversicherung und wer sollte sie abschließen? ! Antworten auf diese Fragen interessieren in zunehmendem Maße auch die Elektrofachkräfte. So konzentrieren sich bei einem auf einen Elektrounfall zurück zu führenden Sach- und/oder Personenschaden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf die Elektrofachkraft. Sie trägt eine elektrotechnische Fachverantwortung und ist als Fachmann der „Primär-Verantwortliche“. Unabhängig davon wird von den Gerichten auch die „nur“ mit Personal-/Disziplinarverantwortung ausgestattete Führungskraft als „Nicht-Elektrofachkraft“ wegen eventueller Verletzung ihrer Führungspflichten „unter die Lupe genommen“. Bei der hier gestellten Frage geht es nicht um den Versicherungsschutz der Elektrofachkraft gegen mögliche Rechtsfolgen, sondern ausschließlich um die Notwendigkeit und die Vorteile einer Strafrechtschutzversicherung. Deshalb muss diese zunächst von den verschie-Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 12 953

Autor
  • R. Opitz
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