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Elektrotechnik | Betriebsführung | Recht

Zu „Horst und die späte Erkenntnis“

ep5/2023, 1 Seite

!Ich möchte einen kurzen Kommentar zum Beitrag [1] geben. Auch wenn in der DIN VDE 1000-10 und diversen anderen Publikationen die Verantwortung der EFK beschrieben ist, ist hier das Thema der Übertragung von Verantwortung aus meiner Sicht falsch dargestellt. Aus meiner Sicht muss man juristisch davon ausgehen, dass die EFK in einem Handwerksbetrieb abhängig beschäftigt ist und die Verantwortung gegenüber dem Kunden der Unternehmer trägt. Dieser muss auch dafür sorgen, dass seine durch ihn beauftragten ausführenden Mitarbeiter für die beauftragten Arbeiten ausreichend qualifiziert sind. Dem Mitarbeiter in dem dargestellten Fall grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, halte ich zumindest für fragwürdig. Ist „Horst“ mit solchen Fortbildungslücken denn überhaupt eine „befähigte Person“? Darf er als solche überhaupt eigenverantwortlich im Außen- wie im Innenverhältnisverhältnis beschäftigt werden? Wer bestellt ihn denn zur befähigten Person und welche Voraussetzungen hat diese „Bestellung“ eines Mitarbeiters in dem Handwerksbetrieb? Ich finde dieses Beispiel bezüglich der strafrechtlichen Zuordnung arg an der Realität vorbei. Macht mir die Kollegen, die täglich im Handwerk einen guten Job machen nicht kirre! Richtig ist, aber in dem Beitrag zu kurz gekommen, dass dem Elektriker Horst bewusst sein muss, dass er sein Wissen auf dem aktuellen Stand halten muss und er dieses bei seinem Arbeitgeber einfordern kann.


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Autor
  • H. Hardt
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