Elektrotechnik
Wechseln des Energieversorgers
ep10/2001, 1 Seite
gig von den eingesetzten Betriebsmitteln. Für Schaltgeräte wird in der VDE 0660 Teil 100 und den ergänzenden Vorschriften VDE 0660 Teil 101 bis Teil 107 eine Zulässige Umgebungstemperatur von 40 °C für die Bemessungswerte der Geräte vorgeschrieben. Für Relais und andere Geräte ist eine zulässige Umgebungstemperatur bis zu 50 °C vorgeschrieben. Die zulässige Umgebungstemperatur ist immer mit dem Bemessungsstrom des Geräts verbunden. Für einen Niederspannungs-Leistungsschalter ist beispielsweise für seinen Bemessungsstrom von 630 A in freier Luftaufstellung und der maximal zulässigen Umgebungstemperatur von 40 °C eine maximale Temperaturerhöhung von 70 K (also 40 °C + 70 K = 110 °C) an den versilberten Schalteranschlüssen zulässig. Wird dieser Schalter in eine Niederspannungs-Schaltgerätekombination eingebaut, dürfen diese Werte nicht überschritten werden, da oberhalb dieses Temperaturwerts die Qualität und Zuverlässigkeit der Schraubverbindungen nicht mehr gewährleistet ist. Die Hersteller der Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen ermitteln bei der Typprüfung die Bemessungsbelastungsfaktoren in Abhängigkeit der Einbauvarianten und des Schutzgrades des Gehäuses für ihre Anlagen. Bitte wenden Sie sich an den Hersteller um konkrete Bemessungsbelastungsfaktoren und zulässige Betriebsströme für eine erhöhte Umgebungstemperatur zu erhalten. J. Vogler Wechseln des Energieversorgers ? Zur Zeit werde ich öfter mit folgenden Fragen konfrontiert: Gibt es zwischenzeitlich verbindliche Regelungen über die dem Kunden bei Versorgerwechsel entstehenden Kosten? Wer trägt die Durchleitungsgebühren und wer ist für die Klärung entstehender Probleme verantwortlich? Ist die Erhebung von Gebühren für einen Drehstromzähler in normalen Mietwohnungen neben der Grundgebühr durch den Energieversorger zulässig?" ! Zum besseren Verständnis lassen Sie mich einige Dinge vorausschicken. Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom April 1998, mit dem die Liberalisierung des Strommarktes eingeführt wurde, sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung, das sogenannte Unbundling einzuführen. Daraufhin haben die klassischen EVU getrennte Unternehmensbereiche, bestehend aus dem Vertrieb (Stromverkauf), dem Versorgungs-Netzbetreiber (VNB) - zuständig für den Betrieb der öffentlichen Kabel- und Freileitungsnetze - sowie der Erzeugung (Kraftwerke ) gebildet. Der durch das neue Energiewirtschaftsgesetz initiierte Wettbewerb um den Strom-Endkunden spielt sich demgemäß auf der Ebene der Vertriebe ab - und nicht bei den Netzbetreibern oder der Erzeugung. Obwohl das so ist, muss der VNB in diesen Wettbewerb mit einbezogen werden. Der Endkunde bezieht den Strom ja über einen Hausanschluss aus dem öffentlichen Verteilungsnetz. Der VNB hat also noch ein Quasi-Monopol. Quasi deshalb, weil der Gesetzgeber auch das Leitungsmonopol aufgehoben hat. Theoretisch wäre es also möglich, dass ein Kunde aus Rostock, der den Strom von einem bayerischen Vertrieb beziehen will, sich eine Leitung / Kabel von Bayern nach Rostock legen lässt. Die wirtschaftliche Unmöglichkeit eines solchen Vorhabens sticht sofort ins Auge. Es war, nebenbei bemerkt, auch nie die Absicht des Gesetzgebers, Deutschland mit einem Leitungswirrwarr überziehen zu lassen. Die Aufhebung des Leitungsmonopols verfolgt andere Ziele. Soviel zum Unbundling. Zu Ihren konkreten Fragen Kosten bei Versorgerwechsel. Tendenziell ist es nicht rechtens, dass ein Kunde der seinen Stromlieferanten wechselt, an den bisherigen Lieferanten eine „Wechselgebühr“ zahlen muss. Die Frage ist auch, wer diese Gebühr erheben will, der bisherige Vertrieb oder der bisherige und weiterhin bleibende Netzbetreiber, oder vielleicht ein nicht eindeutig definierter „Versorger“ der dem Kunden gegenüber nicht offenlegt, ob sein Vertrieb oder sein VNB die Gebühr erheben will. Es gibt zu dieser „Gebührenthematik“ inzwischen einige einschlägige Urteile zugunsten der Kunden, jedoch meines Wissens nach kein Urteil einer höchstrichterlichen Instanz. Auch seitens der auf Länderebene angesiedelten Energieaufsichtsbehörden wird diese Art Gebühr eher als wettbewerbsbehindernd denn fördernd gesehen. Durchleitungsgebühren. Die Durchleitungsgebühren (Netznutzungsentgelt) trägt letztendlich immer der Stromkunde. Hier gibt es jedoch drei Möglichkeiten der „Bezahlung“. · Vereinbarung der Stromlieferung zwischen Stromlieferant und Kunde und davon separat Vereinbarung der Netznutzung zwischen VNB und Kunde. Hier bekommt der Kunde eine Rechnung über den Verbrauch vom Stromlieferanten und eine Rechnung vom VNB über die Netznutzung. · Beauftragung des neuen Stromlieferanten durch den Kunden mit der Abwicklung der Netznutzung in seinem Namen. Abschluss des Netznutzungsvertrages und Inkasso der Netznutzung erfolgen durch den Stromlieferanten. Bei diesem Modell bestehen allerdings noch praktische Probleme. · Abschluss eines kombinierten Vertrages hinsichtlich Netznutzung und Stromlieferung zwischen Kunde und Stromlieferant. Der Stromlieferant schließt dann auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Netznutzungsvertrag mit dem VNB für die von ihm belieferten Kunden. Der Kunde erhält also nur die Rechnung seines Stromlieferanten. In der ist das Netznutzungsentgelt enthalten. Welches der drei Modelle für einen speziellen Kunden zum Einsatz kommt, das hängt von vielen Faktoren ab und kann hier nicht beurteilt werden. Wer für die Klärung eventueller Probleme zuständig ist, hängt ebenfalls mit den drei vorstehenden Modellen zusammen und kann hier nicht geklärt werden. Dies ist eine Frage des jeweiligen Vertrages. Gebühren für einen Drehstromzähler. Die Erhebung von Gebühren für einen Drehstromzähler in einer Mietwohnung neben der Grundgebühr (Verrechnungspreis) ist für mich nicht ganz klar formuliert. Meinen Sie eine Gebühr die jedes Jahr mit der Schlussabrechnung aufs Neue erhoben wird oder eine Gebühr die bei Zählerneusetzung bzw. Tausch von Wechselstromzähler gegen Drehstromzähler einmalig fällig wird ? Der jährlich (oder auch monatlich) erhobene Grundpreis (Verrechnungspreis) wird je Messeinrichtung für Messung, Abrechnung und Inkasso berechnet. Die Höhe ist von der Art und vom Umfang der Mess-und Steuereinrichtungen abhängig, also auch davon, ob es sich um einen Wechsel-oder Drehstromzähler handelt. Ich will nicht ausschließen, dass ein VNB, der für die Zähler zuständig ist, im Standardfall für Wohnungen einen Verrechnungspreis, basierend auf einem Wechselstromzähler, errechnet hat und für Wohnungen mit Drehstromzählern den hierfür erforderlichen Zusatzbetrag gesondert ausweist. Auf jeden Fall ist es zulässig, für Drehstromzähler einen höheren Verrechnungspreis als für Wechselstromzähler zu erheben. Einer der Gründe hierfür ist der um etwa das Dreifache höhere Anschaffungspreis für Drehstromzähler. Bezüglich der einmaligen Gebühr bei Zählerneusetzung bzw. bei Zählertausch gilt hier das Verursacherprinzip. Es ist rechtlich zulässig (AVBElt V § 18), dass der VNB sich den Aufwand für Zählersetzung/ -tausch vom Verursacher bezahlen lässt. Dem Autor ist bekannt, dass dies von den verschiedenen Verteilungsnetzbetreibern jedoch unterschiedlich gehandhabt wird. J. Pietsch Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 10 796
Autor
- J. Pietsch
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