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Betriebsführung

Von der Selbständigkeit in die Insolvenz

ep5/1999, 2 Seiten

Am 1. Januar 1999 trat das neue Insolvenzrecht bundesweit in Kraft. Die Novellierung bietet persönlich haftenden Unternehmern, Geschäftsführern, Kaufleuten, Gewerbetreibenden, Handwerkern und Freiberuflern die Möglichkeit ...


Bemessungssgröße ist das wirtschaflliche Jahresergebnis. Weist der Betroffene einen Jahresumsatz von DM 500.000,00 und mehr sowie/oder einen Gewinn von mehr als DM 48.000,00 auf, kommt das vollständige Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefeiung (1) zur Anwendung. Sind die Umsätze oder Gewinne niedriger, ist das vereinfachte Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) (2) einschlägig. 1 Ziel des Insolvenzverfahrens Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger des Betroffenen (Schuldner) gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt wird. Nach Durchführung des Insolvenzverfahrens wird dem redlichen Schuldner schließlich die Gelegenheit eingeräumt, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten, die im Verlaufe des Insolvenzverfahrens nicht erfüllt werden konnten, zu befreien. Und so funktioniert es Zunächst muß von dem Betroffenen (Schuldner) oder einem Gläubiger bei dem zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gestellt werden. Gibt das Gericht dem Antrag statt, eröffnet es durch Beschluß das Insolvenzverfahren und bestimmt einen Insolvenzverwalter. Des weiteren veranlaßt das Insolvenzgericht die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Handels-, Genossenschafts-und Vereinsregister. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Schuldners. Auf ihn wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners übertragen. Unter Aufsicht des Gerichtes und des Gläubigerausschusses führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte des Schuldners. Der Schuldner ist nun nicht mehr berechtigt, selbst Geschäfte zu führen, Verträge zu schließen oder zu erfüllen. Seine Verfügungen sind damit absolut unwirksam. Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vorzunehmen und den daraus erhaltenen Erlös an die Gläubigcr des Schuldners zu verteilen. Wurden alle Gegenstände, Rechte und Forderungen der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter verwertet, also „zu Geld gemacht“, und der gesamte Erlös zur Befriedigung der Forderungen der Gläubiger sowie zur Deckung der Verfahrenskosten aufgebraucht, erfolgt mit Beschluß des Gerichtes die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Nachteil des Insolvenzverfahrens besteht jedoch darin, daß die Gläubiger ihre nach Verfahrensaufhebung noch bestehenden Restforderungen gegen den Schuldner auch weiterhin uneingeschränkt geltend machen können. Doch wer sich wohl verhält, soll auch belohnt werden Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person (was für einen persönlich haftenden Unternehmer, Handwerker, Gewerbetreibenden u.ä. zutrifft), wird diese von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, soweit er redlich ist. Die Restschuldbefreiung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Diesem Antrag muß der Schuldner die Erklärung beifügen, daß er all seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverlhältnis o.ä. für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Das Gericht wird jedoch nur dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung nach sieben Jahren erteilen. So ist z B. derjenige nicht redlich, der in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaflichen Verhältnisse gemacht hat. Solche falschen Daten können dazu dienen, einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Hat sich der Schuldner wohl verhalten, erteilt das Gericht unter Auflagen die Restschuldbefreiung und bestimmt zugleich den Treuhänder. Auf ihn gehen die pfändbaren Bezüge des Schuldners im Wege der Abtretung über. Dieser Treuhänder verteilt dann im Verlaufe der nächsten sieben Jahre die abgetretenen Beträge an die Gläubiger zur Befriedigung der noch offenen Forderungen. Hat der Schuldner in dieser Zeit seine Obliegenheiten erfüllt, erfolgt nach sieben Jahren die Befreiung von den noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten. Diese Entlastung ist genenüber allen Insovenzgläubigern wirksam, so daß diese keine weiteren Forderungen geltend machen können. 2 Vereinfachtes Insolvenzverfahren Hierbei handelt es sich um ein besonderes, dreistufiges Verfahren für natürliche Personen mit Jahresumsätzen unter 500.000 DM. Zunächst muß der insolvente Verbraucher versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern zu erzielen. Sie sollten sich in dem Vergleich verpflichten, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, muß der Betroffene (Schuldner) beim zuständigen Amtsgericht unter Beilegung von Verzeichnissen über sein Vermögen und der Gläubiger sowie eines Schuldenbereinigungsplanes die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Dieser Schuldenbereinigungsplan wird durch das Gericht den Gläubigern zur Stellungsnahme übersandt. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger diesem Plan zu und erscheint dieser inhaltlich angemessen, ersetzt das Gericht die ausstehende Zustimmung der übrigen Gläubiger. Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 5 416 Betriebsführung RA Jürgen Naumann, Berlin-Mitte, Tel.: 030/282 96 24; 030/282 77 26 Autor Von der Selbständigkeit in die Insolvenz Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung J. Naumann, Berlin Am 1. Januar 1999 trat das neue Insolvenzrecht bundesweit in Kraft. Die Novellierung bietet persönlich haftenden Unternehmern, Geschäftsführern, Kaufleuten, Gewerbetreibenden, Handwerkern und Freiberuflern die Möglichkeit, sich im Wege eines Insolvenzverfahrens und einem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren von ihren geschäftlichen Verbindlichkeiten, d.h. von ihren Schulden zu befreien. Erst wenn auch dieser Weg nicht zum Erfolg führt, kann ein abgekürztes Insolvenzverfahren eröffnet werden. Hierbei werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters im reduzierten Umfang von einem Treuhänder wahrgenommen. Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens kann der insolvente Schuldner schließlich ebenfalls den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Die anschließende siebenjährige Wohlverhaltensperiode endet mit der gesetzlichen Restschuldbefreiung. 3 Schnellere Befreiung von Verbindlichkeiten Wirklich neu an dem jetzt gültigen Insolvenzrecht ist die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Die bislang geltende Konkursordnung sah kein entsprechendes Verfahren vor. In der Vergangenheit war es den Konkursgläubigern nach Aufhebung des Verfahrens uneingeschränkt gestattet, ihre noch bestehenden Forderungen gegen den Schuldner geltend zu machen. Hierfür hatten die Gläubiger u.U. 30 Jahre Zeit. Insoweit bietet die Neufassung dem insolventen Schuldner die Gelegenheit, sich seiner Verbindlichkeiten relativ frühzeitig zu entledigen. Nach Ablauf der sieben Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens werden die noch bestehenden Schulden erlassen. Somit ist mit dem neuen Insolvenzrecht und insbesondere mit der Restschuldbefreiung eine durchaus attraktive Alternative zur anhaltenden Verschuldung gegeben. Betriebsführung

Autor
  • J. Naumann
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