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Elektrotechnik

Verzugszinsen

ep11/2000, 1 Seite

Dürfen Verzugszinsen nach dem 1. Mai 2000 automatisch erhoben werden oder müssen diese vertraglich geregelt sein?


unverzüglich beheben zu lassen. Wobei von einem Mangel ausgegangen wird, wenn eine elektrische Anlage oder ein Betriebsmittel nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln (einschlägige VDE-Bestimmungen) entspricht. In den Durchführungsanweisungen zum § 3 wird eingeschränkt, dass im Allgemeinen kein Mangel vorliegt, wenn beim Erscheinen neuer elektrotechnischer Regeln an neue Anlagen und Betriebsmittel andere Anforderungen gestellt werden. Lediglich die im Anhang I der BGV A2 aufgeführten Anpassungen vorhandener elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an die elektrotechnischen Regeln sind zwingend vorgeschrieben. Mit den derzeit 10 Anpassungsforderungen des Anhangs 1 hatte der berufsgenossenschaftliche Fachausschuss „Elektrotechnik“ auf vermeidbare besondere Unfallgefahren reagiert und für eine einheitliche Vorgehensweise für Betreiber, aber auch für Technische Aufsichtsbeamte gesorgt. Für Niederspannungsanlagen ist insbesondere der l. Punkt des Anhangs 1 von Bedeutung - die Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106-100. Als Tennin war für ganz Deutschland der 31.12.1999 festgelegt worden. Außerdem stellt die DIN VDE 0105-100 „Betrieb elektrischer Anlagen“ an jeden Betreiber die Forderung zur Erhaltung des sicherheitstechnischen Zustands, durch Prüfung und Instandhaltung. Dabei ist u. a. nachzuweisen, dass auch die Errichtungsbestimmungen noch eingehalten sind. Ihr speziellener Fall: Sie haben an der 30 Jahre alten NS-Verteilung diverse Mängel festgestellt und konnten den Betreiber zur Errichtung einer Neuanlage bewegen. Diese Nenanlage muss nach den jetzt geltenden VDE-Bestimmungen errichtet werden, siehe § 3 der BGV A2. SNV-Stahlblechverteilungen entsprechen nicht den VDE-Bestimmungen, denn derartige Anlagen müssen heute aus nichtleitenden Materialien bestehen. Sie sind zu der richtigen Einschätzung gekommen, dass es hier keinen Bestandsschutz gibt. A. Roth Bereichsschalter ? Wird in Geschäftshäusern nach dem Baurecht ein Bereichsschalter mit regional unterschiedlichen Anforderungen verlangt? Wie kann ein Bereichsschalter technisch realisiert werden, mit einem Schütz oder mit einem Lastschalter? ! Aus den uns vorliegenden Unterlagen ergeben sich Forderungen nach einem Bereichsschalter aus dem Baurecht der einzelnen Bundesländer nicht. Jedoch wird ein solcher Schalter nach VDE 0108 für bestimmte Bereiche in Versammlungsstätten (Teil 2, Abschnitt 5.2.5.5) und in Geschäftshäusern (Teil 3, Abschnitt 5.2.2) verlangt. VDE 0108 beschreibt in Teil 1 unter Abschnitt 2.2.13 den Bereichsschalter als „ ... Lastschalter, durch den bestimmte, zu einem Bereich gehörende elektrische Anlagen und Verbrauchsmittel geschaltet werden können.“ Nach Definition sind Lastschalter„ ... mechanische Schaltgeräte, die sowohl unter normalen Bedingungen im Netz auftretende Ströme einschalten, führen und ausschalten als auch über eine bestimmte Zeit Ströme unter angegebenen abnormalen Bedingungen im Netz (z. B. Kurzschluss) führen und eventuell auch einschalten müssen.“ Damit scheiden Schütze als Bereichsschalter aus. F. Schmidt Verzugszinsen ? Dürfen Verzugszinsen nach dem 1. Mai 2000 automatisch erhoben werden oder müssen diese vertraglich geregelt sein? ! Das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahungen“ vom März 2000 ist seit dem 1. Mai 2000 in Kraft. Für alle zu diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gilt dieses Gesetz ohne jede gesonderte vertragliche Regelung, d. h., die Erhebung von Verzugszinsen bedarf keiner zusätzlichen Vereinbarung. Darüber hinaus ist in den Überleitungsvorschriften geregelt, dass für alle Geldforderungen, die vor dem 1.5.2000 entstanden sind und für die nach dem 1.5.2000 Rechnung gelegt wurde, Verzugszinsen erhoben werden dürfen. Für vor dem 1.5.2000 gelegte und noch nicht beglichene Rechnungen dürfen aber keine Verzugszinsen erhoben werden. H. Möbus Leseranfragen

Autor
  • H. Möbus
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