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Elektrotechnik | Schaltanlagen

Verwendung von Leitern in elektrischen Anlagen

ep4/2001, 1 Seite

In unserem Betrieb werden im 0,4/10-kV-Bereich seit Jahren Leitern aus Holz verwendet. Nach angeblich neuen Informationen

von Vorgesetzten dürfen die Leitern aus Holz nicht mehr benutzt werden. In der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Leitern und Tritte" (BGV D36, bisher VBG 74) habe ich speziell für das Gewerk Elektro diesbezüglich keine Informationen gefunden.


Verwendung von Leitern in elektrischen Anlagen ? In unserem Betrieb werden im 0,4/10-kV-Bereich seit Jahren Leitern aus Holz verwendet. Nach angeblich neuen Informationen von Vorgesetzten dürfen die Leitern aus Holz nicht mehr benutzt werden. In der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Leitern und Tritte“ (BGV D36, bisher VBG 74) habe ich speziell für das Gewerk Elektro diesbezüglich keine Informationen gefunden. ! Keine Einschränkungen für die Benutzung von Leitern in elektrischen Anlagen Für Arbeiten in elektrischen Anlagen dürfen grundsätzlich alle Arten von Leitern verwendet werden. Weder die UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A2, bisher VBG 4) noch die Vorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D36, bisher VBG 74) enthalten hierzu irgendwelche einschränkenden Regelungen. Auch die maßgebende elektrotechnische Regel „Betrieb von elektrischen Anlagen“ (DIN VDE 0105-100 vom Juni 2000) enthält hierzu keine besonderen Regelungen. Dort wird lediglich im Abschnitt 6.4.1.6 für das Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile folgende Aussage gemacht: „Der Arbeitende hat bei jeder Bewegung stets selbst darauf zu achten, dass er weder mit einem Teil seines Körpers noch mit Werkzeugen oder Gegenständen die Gefahrenzone erreicht. Besondere Vorsicht geboten ist beim Umgang mit langen Gegenständen, z. B. Werkzeugen, Leitungsenden, Rohren, Leitern.“ Vorsicht beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile Dies ist eine an sich selbstverständliche Regelung, die jedoch keine Art von Leitern speziell vorschreibt oder für bestimmte Tätigkeiten ausnimmt. Man könnte z. B. annehmen, dass die Verwendung von Leitern aus Isolierstoff beim zufälligen Berühren unter Spannung stehender aktiver Teile sicherheitstechnische Vorteile bringt. Diese Überlegung ist jedoch irreführend, da in einem solchen Fall die Leiter als ein Hilfsmittel zum Arbeiten unter Spannung angesehen und entsprechend behandelt und geprüft werden müsste. Dies würde u. a. bedeuten, dass die Leiter nicht für „normale“ Arbeiten eingesetzt und außerdem regelmäßig elektrotechnisch geprüft werden müsste. Wenn immer möglich, Gerüste, Arbeitsbühnen oder Podeste verwenden Eine andere Frage ist allerdings, ob nicht in vielen Fällen statt der Leitern Gerüste oder Arbeitsbühnen eingesetzt werden sollten. Immerhin bilden Unfälle bei der Benutzung von Leitern einen Schwerpunkt des gesamten Unfallgeschehens der Elektromonteure. Nach Angaben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften werden im Durchschnitt jährlich mehr als 45.000 Unfälle aus der gesamten gewerblichen Wirtschaft beim Verwenden von Leitern gemeldet. Etwa 4.000 dieser Unfälle führen zu einer bleibenden Erwerbsminderung von mehr als 20 %. Das heißt, die Berufsgenossenschaften müssen wegen der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit den Betroffenen eine Rente zahlen. 50 Unfälle mit Leitern, d. h. einer pro Woche, verlaufen tötlich. Man kann feststellen, dass Leiterunfälle durchschnittlich viermal so schwere Folgen haben wie dies für den Durchschnitt aller Unfälle zutrifft. Leiterunfälle verlaufen meist folgenreich Bild ist zu entnehmen, dass Anlegeleitern mit 58,4% besonders stark am Unfallgeschehen beteiligt sind. Anlegeleitern - trifft generell auch für andere Leiterarten zu - sind daher als Arbeitsplätze ungeeignet. Wenn sie ausnahmsweise als Arbeitsplatz verwendet werden müssen, dann nur für Arbeiten geringen Umfangs. Bei der Beurteilung des Begriffs „Arbeiten geringen Umfangs“ ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeugs und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist zunächst, ob beim Arbeiten von der Leiter aus geringere Gefahren auftreten als z. B. bei Verwendung eines Gerüsts einschließlich des notwendigen Auf- und Abbaus. Wenn Bau- und Montagearbeiten auf Anlegeleitern durchgeführt werden müssen, so sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Diese lassen sich wie folgt zusammenstellen: · Bei einem Standplatz von mehr als 2 m Höhe dürfen die von der Leiter auszuführenden Arbeiten nicht mehr als 2 Stunden dauern. · Der Standplatz auf der Leiter darf nicht höher als 7 m über der Aufstellfläche liegen. · Das Gewicht des mitzuführenden Werkzeugs und des Materials darf 10 kg nicht überschreiten. · Es dürfen keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden. · Es dürfen keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für die Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen. · Die Arbeiten sind so auszuführen, dass kein größerer Kraftaufwand erforderlich ist. Dieser darf z. B. beim Bohren oder dem Handhaben von Schraubenschlüsseln, die zum Kippen der Leiter erforderliche Kraft bzw. entsprechende Momente nicht erreichen. · Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Sprosse stehen. Die Berufsgenossenschaften weisen aus gutem Grunde, d. h. auf Grund der Unfallerfahrung hin, dass bei der Beurteilung des Umfangs der von einer Leiter auszuführenden Arbeiten in jedem Fall der Gesamtumfang der Arbeiten und nicht der Umfang der von einer Person auszuführenden Arbeiten maßgebend ist. Praktisch bedeutet dies, dass Montagearbeiten an Transformatoren oder Wandlern bzw. sonstigen Schalt- und Messeinrichtungen in elektrischen Anlagen, bei denen die Arbeitshöhe über 4 m liegt, nicht von der Leiter ausgeführt werden dürfen, wenn der Gesamtumfang dieser Verschraubungs- und Montagearbeiten mehr als 2 Stunden beträgt. Es wird weiter empfohlen, dass auch bei kurzzeitigen Arbeiten auf Anlegeleitern Anseilsicherung benutzt werden sollte, insbesondere auch dann, wenn beide Hände für den Arbeitsvorgang benötigt werden. Zusammenfassend ist festzustellen: · Bei Arbeiten in und an elektrischen Anlagen dürfen nach wie vor Holzleitern verwendet werden. · Auf allen Leitern sind nur Arbeiten geringen Umfangs zulässig. Wenn dieser geringe Umfang überschritten wird, sind Arbeitsbühnen, Podeste oder Plattformen anderer Art zu verwenden. · Holzleitern erfordern sowohl während der Benutzung als auch bei der Lagerung pflegliche Behandlung, insbesondere sind Feuchtigkeitseinflüsse, starke Sonnenbestrahlung und andere schädliche Einwirkungen zu vermeiden. · Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass eine von ihm beauftragte Person Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen Zustand prüft. Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Beriebsverhältnissen. Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruchung verbundenem Einsatz der Leitern z. B. auf großen Baustellen eine tägliche Prüfung bedeuten. Unabhängig hiervon hat der Benutzer vor dem Gebrauch die Leitern auf Eignung und Beschaffenheit zu beurteilen und bei Zweifeln nicht zu verwenden. H.-H. Egyptien Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 4 282 58,4 % 31,4 % 10,2 % sonstige Leitern Stehleitern Anlegeleitern Aufteilung der Leiterunfälle

Autor
  • H.-H. Egyptien
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