Elektrotechnik
Verantwortliche Elektrofachkraft
ep5/2002, 3 Seiten
Leseranfragen Verantwortliche Elektrofachkraft ? Aus meiner Sicht ist die in der Leseranfrage „Qualifikation der verantwortlichen Elektrofachkraft“ (ep 2/02, Seite 95) gewählte Interpretation von VDE 1000 bezüglich der verantwortlichen Elektrofachkraft nicht mehr zeitgemäß. ! Wie die Praxis allerorten zeigt, können sich kleinere Betriebe weder leisten einen Elektromeister einzustellen, noch einen fremden Elektromeister mit dem Wahrnehmen der Funktion der verantwortlichen Elektrofachkraft zu betrauen. Wir können froh sein, wenn sie überhaupt einen eigenen ständig verfügbaren Elektriker vor Ort haben. Diese Lösung ist übrigens zumeist viel besser, als die zeitweilige Anwesenheit eines nicht mit den betrieblichen Prozessen vertrauten fremden Elektromeisters. Dieser „Fremde“ kann auch nur in den wenigsten Fällen die im laufenden Prozess erforderliche unmittelbar verantwortliche Elektrofachkraft sein und die nötigen Entscheidungen treffen. Es ist nicht einzusehen, warum der Elektrogeselle die fachliche Verantwortung für die Elektrotechnik des Betriebes nicht tragen kann. Er muss ohnehin oft sofort entscheiden und kann nicht auf einen Dritten warten und von diesem dann nach Erscheinen und nach Erklären der Sachlage eine Entscheidung verlangen. Dieser Dritte wiederum wird sich hüten, eine Entscheidung zu fällen, die in die laufenden Prozesse des Betriebs eingreift und vielleicht hohe Kosten verursacht. Somit wäre keiner richtig verantwortlich und keiner entscheidet. Eine echte und eindeutige Verantwortungsabgrenzung zwischen diesen beiden Fachkräften ist auch gar nicht möglich. Wenn wir den Tatsache ins Auge sehen, dass in der Realität · ein Elektromeister aus Kostengründen weder eingestellt noch beauftragt wird und · ein fremder Elektromeister zwar für das Errichten und Instandsetzen, nicht aber für die vielen erforderlichen kleinen und großen elektrotechnischen Entscheidungen zuständig und somit auch verantwortlich sein kann, so gibt es keine andere Lösung als die, einen dazu befähigten Elektrogesellen mit der Aufgabe der verantwortlichen Elektrofachkraft zu beauftragen. Das Einsetzen eines Elektrogesellen kann durchaus eine „...Regelung mit der gleichen Sicherheit...“ und somit vorschriftenkonform sein. Deshalb sollte diese zumeist einzig mögliche beste Lösung auch akzeptiert und vielleicht bei nächster Gelegenheit in den Normen berücksichtigt werden. Sie ist allerorts anzutreffend und ein nicht durch die Norm zu ändernder Praxiszustand. Das Argument, dass damit die Qualität der Arbeit sinkt ist nicht stichhaltig, denn · klare Verantwortung und das Vertrauen des Chefs setzen Kräfte frei und schaffen Qualität, · eine vor Ort tätige Elektrofachkraft kann und weiß oftmals viel mehr/ebensoviel/ ebensowenig wie ein Elektromeister am Schreibtisch, · vor allem aber hat sie viel mehr Erfahrungen bez. der betreffenden Anlage. Ich meine, der fremde Elektromeister - der nicht mit der Anlage lebt - ist infolge mangelnder Kenntnisse über die Örtlichkeit nicht oder im Vergleich mit dem Betriebselektriker viel weniger als eine mit den nötigen Kenntnissen und Erfahrungen ausgestattete (verantwortliche) Elektrofachkraft zu bezeichnen. Er ist - wenn ich dies mal auf die Spitze treibe - nach der Definition an diesem Ort nicht einmal als Elektrofachkraft anzusehen, da er von der zu betreuenden Anlage und ihren Besonderheiten keine tiefgehenden Kenntnisse hat/haben kann. Ehe er sich in das jeweils zu berücksichtigende Detail eingearbeitet hat, ist alles schon passiert. Bei dieser Auslegung des Sachverhalts beziehe ich mich auf · das Recht und die Pflicht des Unternehmers, seine Pflichten und seine Verantwortung nur dem zu übergeben, den er für geeignet hält und · BGV A2 § 5 nach dem das Prüfen von „...einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft ...“ vorzunehmen ist. Beides zusammen und die Situation in der Praxis sprechen in Anbetracht der hier zu lösenden Aufgaben (kein Planen, kein Kostruieren, kein Errrichten, keine Disziplinarverantwortung) eindeutig dafür, dass (nur) der Betriebselektriker (wenn er Elektrogeselle ist und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen hat) als verantwortliche Elektrofachkraft (für das Betreiben, Überwachen, Instandhalten, Prüfen, Informieren usw.) eingesetzt werden kann und sollte. K. Bödeker ! Der Begriff der „Verantwortlichen Elektrofachkraft“ wurde erstmals in der damals neu erstellten Bestimmung VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ vom Mai 1995 geschaffen. Das dafür zuständige Unterkomitee 211.2 war nach den DKE-Regularien paritätisch besetzt, d. h. mit Vertretern aus Industrie, Handwerk, Bundesbahn, Bundespost, Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht u. a. Zur „Stellungnahme“ nur einige wenige Anmerkungen: · Der Elektrogeselle als Betriebselektriker wird in der Regel sehr wohl den laufenden Betrieb der elektrischen Anlagen in seinem Zuständigkeitsbereich beherrschen und wegen alltäglicher Störungen im betrieblichen Prozess nicht grundsätzlich die verantwortliche Elektrofachkraft herbeiholen. · Der fremde Elektromeister wird sich sehr wohl die erforderlichen Kenntnisse über die elektrischen Anlagen aneignen, für die er die Fach- und Aufsichtverantwortung übertragen bekommen hat. · Das Argument, dass damit die Qualität der Arbeit sinkt, wird erstmals in der „Stellungnahme“ gebraucht. · Die heutige Vielfalt elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen verlangt für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils ein entsprechendes Wissen, das auch auf dem aktuellen Stand gehalten werden muss. Man denke nur an sich ändernde Gesetze, Unfallverhütungs-Vorschriften, DIN-VDE-Bestimmungen, Ersatz von VDE-Bestimmungen durch harmonisierte DIN-EN-Bestimmungen u.a.m. Herr Bödeker hat in seiner Stellungnahme sicher Recht wenn er aufzeigt, dass in vielen Betrieben der altgediente Elektrogeselle den elektrotechnischen Teilbetrieb leitet. Dieser Handhabung müssen wohl die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen Rechnung tragen. Im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk ist zurzeit die „befähigte Person“ in der Diskussion. Diese Regelung würde sicher den Weg ebenen, dass der Unternehmer die aus seiner Sicht befähigte Person zur verantwortlichen Elektrofachkraft bestellen kann. Zuständig für VDE 1000 Teil 10 ist mittlerweile das DKE-Komitee 224, das auch für DIN VDE 0105 „Betrieb von elektrischen Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 5 370 Liebe Elektrotechniker/-innen! Wenn Sie mit technischen Problemen kämpfen, wenn Sie Widersprüche entdecken, Meinungsverschiedenheiten klären wollen oder Informationen brauchen, dann richten Sie Ihre Fragen an: ep-Leserservice 10400 Berlin oder Fax: (030) 42 151-251 oder e-mail: elster@elektropraktiker.de Wir beraten Sie umgehend. Ist die Lösung von allgemeinem Interesse, veröffentlichen wir Frage und Antwort in dieser Rubrik. Beachten Sie bitte: Die Antwort gibt die persönliche Interpretation einer erfahrenen Elektrofachkraft wieder. Für die Umsetzung sind Sie verantwortlich. Ihre ep-Redaktion Fragen an ELEKTRO PRAKTIKER Anlagen“ zuständig ist. Dieses Gremium ist in dieser Sache bereits angesprochen. Nach Vorliegen der Meinung bzw. Entscheidung des DKE-Komitee 224 erfolgt eine Veröffentlichung im ep. W. Kathrein Zusatzanfragen zu „Räumen mit Badewanne oder Dusche“ Zum Beitrag „Neuausgabe der Norm VDE 0100 Teil 701“ [1] habe ich einige Fragen. 1. Zum Abschnitt 4, Begrenzung der Bereiche in Verbindung mit Bild 9b) und Bild 10b): Wenn beim Einsatz von Duschen ohne Wanne der Bereich 1 mit r = 120 cm festgelegt ist, was zu begrüßen ist, dann steht das Fadenmaß von 60 cm ab Oberkante Innenseite der Abmauerung (höchster Punkt) dazu im Widerspruch. Auf diese Weise ist die Einhaltung der Bereichsgrenze wohl immer nur zufällig einzuhalten. Der Bereich 1 mit r = 120 cm wird eingehalten, wenn ein Fadenmaß von 120 cm zugrundegelegt und als Bezugsachse die Mittelsenkrechte durch den Wasserauslass angenommen wird. Falls in der Endfassung der Norm die Aussage im Beitrag festgelegt ist, dann sollte eine Berichtigung vorgenommen werden. 2. Zum Abschnitt 7 a) Die Formulierung „bis zu einer Tiefe von 6 cm unter Putz Kabel und Leitungen nur verlegt werden, wenn ... “ bezieht sich auf geputzte Flächen. Hier ist unklar, was wirklich gemeint ist. Nicht alle Wände und Decken erhalten einen Putz. Gilt die Forderung nicht auch bei Betonwänden, Hohlwänden, verkleideten Wänden usw., die keinen Putz benötigen? Fußböden werden prinzipiell nicht geputzt. Hieraus ist zu schlussfolgern, dass Kabel und Leitungen im Fußboden ohne Einschränkungen verlegt werden dürfen. Das sollte so nicht akzeptiert werden, weil durch Kabel und Leitungen im Fußboden in gleicher Weise wie in Wänden Gefährdungen entstehen können. In der Endfassung der Norm müßte eine eindeutige Aussage hierzu erfolgen. 3. Zum Abschnitt 7a), 2. Anstrich Es ist nicht ersichtlich, weshalb alle Leitungen einen Schutzleiter erhalten müssen. Für SELV- und PELV-Stromkreise ist diese Forderung übertrieben und sollte entfallen. 4. Zum Abschnitt 7b) Der Begriff „Restwanddicke“ kann sich eigentlich nur auf Wände beziehen. Wenn das wirklich so gemeint sein sollte, dann bleiben Fußböden und Decken unberücksichtigt. Kabel und Leitungen können dann ohne Anschluss an eine FI-Schutzeinrichtung (RCD) durch den Fußboden und die Decke des Badezimmers geführt werden. Auf die Gefährdungen wurde unter 2. schon hingewiesen. Es ist damit zu rechnen, dass von diesen Installationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, weil FI-Schutzeinrichtungen eingespart werden. Ein Beitrag zu mehr Sicherheit im Badezimmer ist das nicht. Es ist eigentlich schwer vorstellbar, dass diese Lösung beabsichtigt ist. Wie bereits in [1] dargelegt, basiert die Veröffentlichung nicht auf der endgültigen Norm. Vielmehr wurde bei der Erarbeitung des Beitrags festgestellt, dass die Norm an einigen Stellen - insbesondere bezüglich der Begrenzung der Bereiche bei Duschen ohne Wanne - nicht eindeutig ist. Da die Norm noch nicht veröffentlicht war, konnten einige Punkte noch nicht berücksichtigt werden. Nun zu den Fragen/Hinweisen: 1.Zu Abschnitt 4 - Begrenzung der Bereiche, Bilder 9b und 10b, des Beitrags Es ist richtig, dass diesbezüglich in der endgültigen Norm - aufgrund der Erkenntnisse bei der Erarbeitung von [1] - noch eine Änderung vorgenommen werden konnte. Für das Fadenmaß gilt nun das was in den Bildern und enthalten ist (diese entsprechen in etwa den Bildern 2b) und 2d) aus DIN VDE 0100-701 (VDE 0100 Teil 701): 2002-02. Bei Duschen mit Wannen (gilt auch für Badewannen) bleibt dagegen das Fadenmaß 60 cm ab oberer Mauerinnenkante, siehe Bild . In DIN VDE 0100-701 (VDE 0100 Teil 701):2002-02 gibt es diesbezüglich kein Bild. 2.Zum Abschnitt 7a) des Beitrags Kabel/Leitungen 6 cm unter Putz. Bezüglich der Festlegung „6 cm unter Putz“ wurde eine Änderung in der neuen DIN VDE 0100-701 (VDE 0100):2002-02 nur insofern vorgenommen, als auch Kabel/Leitungen, Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 5 372 Bereich 1 r = 120 Außerhalb der Bereiche 225 Fadenmaß 120 Bereich 1 r = 120 Außerhalb der Bereiche 225 Fadenmaß 120 Bereich 1 Fadenmaß 120 r = 120 Begrenzung der Bereiche - Übergreifen (Fadenmaß) bei Abmauerungen 225 cm a) Übergreifen bei Duschen ohne Wanne b) Abmauerung (Außenseite) endet am Bereich 1, Übergreifen ist nicht zu berücksichtigen Begrenzung der Bereiche - Umgreifen (Umgreifradius) Bereich 1 Wannenaußenkante Fadenmaß 60 Bereich 2 außerhalb der Bereiche 225 Wanne Umgreifen bei Duschen mit Wanne
Autor
- W. Kathrein
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